Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 31.01.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass das Urteil des Sozialgerichts nur mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Berufungsinstanz angefochten werden kann, denn wegen des 750,00 EUR nicht übersteigenden Beschwerdewertes (das Klageziel besteht darin, den mit Aufhebung- und Erstattungsbescheid vom 13.07.2011 festgestellten Rückzahlungsbetrag von 657,13 EUR auf 590,99 EUR zu reduzieren) bedarf die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – einer Zulassung durch das Sozialgericht, die hier nicht erfolgt ist. Gem. § 145 Abs. 1 SGG kann allerdings die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Über sie entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss, dem im Falle der Ablehnung der Beschwerde eine kurze Begründung beigefügt werden soll (§ 145 Abs. 4 SGG).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Da ein Verfahrensmangel nicht gerügt wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegen (danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht), kommt nur eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund in Betracht. Dies allein wird von dem Beschwerdeführer auch geltend gemacht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt demgemäß vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 28 und § 160 Rdnr. 6). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
Der Kläger und Beschwerdeführer ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil der Bedarfsgemeinschaft im Januar 2011 aufgrund von höheren als bisher anerkannten Absetzungen vom Erwerbseinkommen mehr Grundsicherungsleistungen zustünden und damit auch der unter anderem wegen des Erwerbseinkommens ergangene Aufhebungsbescheid von falschen Voraussetzungen ausgehe. Im Einzelnen macht er geltend, die vierteljährlich zu zahlenden Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die i.H.v. 220,97 EUR für den Zeitraum von Januar bis März am 03.01.2011 gezahlt wurden, müssten in voller Höhe (und nicht nur wie anerkannt in Höhe von einem Drittel wegen Verteilung auf den Versicherungszeitraum) vom im Januar 2011 zugeflossenen Erwerbseinkommens in Höhe von netto 1409,91 EUR abgesetzt werden. Daraus formuliert der Kläger und Beschwerdeführer die Rechtsfrage: "Sind die in § 11b SGB II genannten Absetzbeträge nur in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, oder kann ein Durchschnittswert über einen längeren Zeitraum, z.B. ein Jahr, gebildet werden?"
Unabhängig davon, dass für die Ermittlung der vom Einkommen abzusetzenden Beträge im vorliegenden Verfahren nicht § 11b des Sozialgesetzbuches 2. Buch (SGB II), sondern die im Zeitpunkt des Zuflusses des Erwerbseinkommens geltende Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung zur Anwendung gelangt, kann mit dieser Rechtsfrage eine Eröffnung des Berufungsverfahrens wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht erreicht werden, weil es an einer Klärungsbedürftigkeit fehlt. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich bereits entschieden ist oder wenn es jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür gibt, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vergleiche zum Ganzen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 160 Rn. 8). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber, ob Beiträge zu privaten Versicherungen, die für einen mehr als einmonatigen Zeitraum gezahlt werden (was abgesehen von Krankenversicherungen insbesondere bei Sach- und Haftpflichtversicherungen die Regel sein dürfte), in vollem Umfang in dem Monat, in dem sie zu zahlen sind, als Absetzbeträge im Sinne von § 11 Abs. 2 SGB II alter Fassung bzw. § 11b in der geltenden Fassung des SGB II anfallen oder ob sie anteilig auf die Monate umzulegen sind, für die sie gezahlt werden, gibt es nicht. Gleichwohl erschließt sich aus der Gesetzessystematik, dass Letzteres der Fall ist. Für die hier allein fraglichen Beiträge zu privaten Versicherungen sieht § 6 der Arbeitslosengeld II-Verordnung die Absetzung eines Pauschbetrages i.H.v. 30 EUR monatlich vor, um bei gewöhnlich anfallenden Aufwendungen den Beteiligten nicht nur einen aufwändigen Einzelnachweis zu ersparen, sondern auch eine stetige Neuberechnung des Leistungsanspruchs wegen zwar regelmäßig anfallender, aber nicht monatlich zu zahlender Versicherungsbeiträge zu vermeiden. Die Regelung führt mithin bezüglich der Einkommensanrechnung zu einer gleichmäßigen Verteilung von pauschalierten Versicherungsbeiträgen auf das ganze Jahr, selbst wenn sie nur in einem Monat zu zahlen sind. Wenn – wie im Falle der Bedarfsgemeinschaft des Klägers – wegen der Höhe des monatlichen Einkommens bei Nachweis auch Absetzungen oberhalb der Pauschbeträge möglich sind, kann nichts anderes gelten, denn anderenfalls würde im Monat der Beitragszahlung schon eine vollständige Absetzung möglich sein und zusätzlich noch die Pauschale in Monaten ohne Beitragszahlung in Anspruch genommen werden können. Dies hätte im Ergebnis eine durch nichts gerechtfertigte doppelte Absetzung von Versicherungsbeiträgen zur Folge.
Die hier vertretene Rechtsauffassung entspricht – soweit ersichtlich – auch allgemeiner Ansicht. Zwar ist der Klägerseite zuzugestehen, dass die Kommentare zum SGB II zu der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage überwiegend keine Ausführungen enthalten. Dies führt allerdings nicht zu zwangsläufig zu einer ungeklärten Rechtsfrage, denn ein Schweigen der Kommentarliteratur kann auch auf fehlende Kommentierungsbedürftigkeit wegen Klarheit der Rechtsanwendung zurückzuführen sein. Davon ist hier auszugehen. Söhngen (in juris Praxiskommentar zum SGB II, § 11b, Rdnr. 22) führt etwa aus, wegen des monatlich i.H.v. 30 EUR abzusetzenden Pauschalbetrages für private Versicherungen werde eine Prüfung – von nach Grund und Höhe angemessener Versicherungsbeiträge – im Einzelnen eher selten zu erfolgen haben. Da Beitragszahlungen an private Sach- und Haftpflichtversicherungen regelmäßig über diesem Betrag liegen, kann daraus nur geschlossen werden, dass ganz selbstverständlich von einer Verteilung der Beiträge auf den Versicherungszeitraum ausgegangen und dies nicht einmal für erklärungsbedürftig gehalten wird. Dem entspricht auch die Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht hat zuletzt im Urteil vom 20.02.2014 (zum Az. B 14 AS 53/12 R, Rdnr. 21 bei juris) die Berechnungen der Vorinstanz zu dem nachzuweisenden Absetzungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung unter Einbeziehung einer Kfz-Haftpflichtversicherung von 21,05 EUR als monatliche Aufwendung nicht beanstandet und damit seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 31.10.2007 (Az. B 14/11b AS 7/07R, Rdnr. 20 bei juris) und vom 19.06.2012 (Az. B 4 AS 163/11 R, Rdnr. 15 bei juris) fortgesetzt. Auch von den Obergerichten werden die Absetzungsbeträge auf diese Weise errechnet (vergleiche etwa Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2013 zum Az. L 5 AS 729/13 B ER, zur Rdnr. 21 bei juris).
Das Bestehen einer ungeklärten Rechtsfrage kann auch nicht vor dem Hintergrund der Kommentierung von Schmidt (in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 11b, Rdnr. 9) angenommen werden. Zur Begründung seiner Auffassung, wirksame Aufwendungen seien dann abzusetzen, wenn sie abfließen, bezieht er sich auf die nunmehr erfolgte Klarstellung des Gesetzes durch § 11b Abs. 1 S. 2 SGB II. In dieser Regelung sind jedoch die hier allein fraglichen Beiträge zu privaten Versicherungen gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II in der geltenden Fassung ausdrücklich ausgenommen. Nahe liegend ist deshalb, dass Schmidt seine Ausführungen richtigerweise allein auf die Absetzungsbeträge bezieht, für die die Arbeitslosenhilfe II-Verordnung keine Verteilung der Ausgaben durch einen monatlichen Pauschbetrag vorsieht.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, im Monat der Beitragszahlungspflicht bestehe die Gefahr einer Unterdeckung des Existenzminimums. Unabhängig davon, dass Versicherungsbeiträge in der dafür erforderlichen Höhe nicht mehr angemessen wären, ist der Hilfebedürftige gehalten, nur in größeren Zeitabständen zu zahlende Versicherungsbeiträge aus angesparten Mitteln zu bestreiten (so auch Mecke in Eicher/Spellbrink, 2 Auflage; § 11 Rdnr. 94). Zudem ist bei erwerbstätigen Leistungsempfängern durch die Absetzbeträge regelmäßig gewährleistet, dass ihnen ein Gesamteinkommen oberhalb des Existenzminimums verbleibt.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG nicht zulässig und war aus diesem Grunde zu verwerfen. Mit der nicht anfechtbaren Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs durch Beschluss vom 18.01.2014 war die Vorsitzende der 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf berechtigt, Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs den Beteiligten erst nach Vornahme der weiteren Verfahrenshandlung zugestellt wird, denn dies führt zur Heilung von etwaigen Verfahrensfehlern (siehe Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.08.2000 zum Az. B 9 SB 24/00 B, Rdnr. 3 bei juris).
Die Kostenentscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Eine Kostenerstattung für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG nicht vorgesehen.
Diese Beschlüsse sind gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil erlangt damit Rechtskraft (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Erstellt am: 12.06.2014
Zuletzt verändert am: 12.06.2014