Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2013 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 11.06.2013 wird abgelehnt.
Gründe:
Die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) vom 22.02.2013 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger macht mit dieser Beschwerde fremdes Recht in fremdem Namen geltend, ohne den Nachweis zu führen, dazu legitimiert zu sein. Rechtsanwalt T aus E, der sich als Bevollmächtigter für die Kläger im Beschwerdeverfahren gemeldet hat (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) hat trotz schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung eine vom Senat im konkreten Fall für geboten erachtete, ihn für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens legitimierende Vollmacht der Kläger nicht zu den Gerichtsakten gereicht (§ 73 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 SGG). Die ihm von dem Senat mit gerichtlichen Schreiben vom 12.07.2013 und 19.08.2013 gesetzte Frist zur Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original hat er fruchtlos verstreichen lassen. Die von ihm mit Schreiben vom 09.08.2013 am 19.08.2013 dem Gericht vorgelegte schriftliche Vollmacht im Original der Klägerin zu 2) vom 01.09.2011, erteilt für Verfahren gegen das Jobcenter Düsseldorf wegen Leistungen nach dem SGB II, und von dem Prozessbevollmächtigten als Generalvollmacht bezeichnet, genügt nicht den Anforderungen an eine verfahrensbezogene Vollmacht, die den Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG legitimieren würde. Im sozialgerichtlichen Verfahren genügt eine Prozessvollmacht, die zur Prozessführung im Namen des vertretenen Beteiligten ermächtigt, nur dann, wenn auch die schriftlich zu den Gerichtsakten eingereichte Vollmacht für das konkrete Verfahren erkennen lässt, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu bevollmächtigt worden ist. Daran fehlt es vorliegend. Die dem Prozessbevollmächtigten für allgemeine Zwecke am 01.09.2011 von der Klägerin zu 2) erteilte Generalvollmacht legitimiert den Prozessbevollmächtigten im konkreten Verfahren nicht. Es fehlt an der hinreichenden Individualisierung des Willens der Kläger, den als Prozessbevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalt im konkreten Streitverfahren mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Soweit das sozialgerichtliche Verfahren eine Generalvollmacht, die bei Gericht für den als Vertreter auftretenden Beschäftigten zu hinterlegen ist, kennt, beschränkt sich diese auf die Vertretung von Behörden und juristischen Personen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 4, zu denen die Kläger nicht gehören (vgl. dazu und zu dem vorhergehenden Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 73 Rdnrn. 60 f., mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu gewähren. Die Rechtsverfolgung ist unzulässig. Somit kommt es auf die fristwahrende Übersendung der mit Richterbrief vom 16.12.2013 angeforderten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.01.2014
Zuletzt verändert am: 09.01.2014