Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.06.2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus C für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerden sind zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Forderung aus der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum von Februar 2007 bis Januar 2008 in Höhe von 822,59 Euro einstweilen zu übernehmen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – ). Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne eine Eilentscheidung wesentliche Nachteile drohen und es ihr infolgedessen unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anhaltspunkte für eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz bzw. für eine Vernichtung der Lebensgrundlage der Antragstellerin sind nicht glaubhaft gemacht. Auch unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreibens des Vermieters vom 06. Juni 2008 ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung ernsthaft eine fristlose Kündigung oder eine Räumungsklage droht. Denn aus diesem Schreiben ergibt sich lediglich, dass der Vermieter der Antragstellerin letztmalig eine Frist zur Zahlung der offenen Forderung bis zum 30.06.2008 einräumte und nach Verstreichen derselben die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ankündigte. Damit hat der Vermieter entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin gerade keine fristlose Kündigung in Aussicht gestellt. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird ein Anordnungsgrund insoweit erst dann bejaht, wenn eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit Wohnungslosigkeit droht (LSG NRW, Beschluss vom 19.03.2008 – L 7 B 64/08 AS ER). Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sie für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Es ist weder aus der Akte ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Antragstellerin die laufende Monatsmiete oder aber den Abschlag für die Nebenkosten nicht zahlt. Zur Kündigung berechtigt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB jedoch nur der Rückstand die Mietzahlung. Die aus der Jahresabrechnung resultierende Nachzahlung von Betriebskosten fällt nach h.M. nicht hierunter (Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB, § 543 Rn. 23). Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt haben muss, vor. Im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB entlastet eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit den Mieter und eröffnet ihm insoweit die Möglichkeit, sich z.B. auf einen unvorhersehbaren wirtschaftlichen Engpass zu berufen (LG Hamburg, Urteil vom 12.07.2007 – 334 S 97/06; Weidenkaff, a.a.O., § 573 Rn. 13). Anhaltspunkte für einen vorwerfbaren schuldhaften Zahlungsverzug der Antragstellerin sind nicht erkennbar.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit mit dem Vermieter eine ratenweise Zahlung der rückständigen Nebenkosten vereinbart hat. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist es der Antragstellerin daher zuzumuten, dem Vermieter abermals die Zahlung in Raten anzubieten. Umstände dafür, dass diese Vorgehensweise nunmehr ausgeschlossen ist, sind nicht erkennbar.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren vor dem SG richtet. Denn die Rechtsverfolgung der Antragstellung bot aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Da die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg hatte, war ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.07.2008
Zuletzt verändert am: 28.07.2008