Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Förderung einer Umschulung zum Kranken- oder Altenpflegehelfer.
Der am 00.00.1969 geborene Kläger, der über abgeschlossene Berufsausbildungen als Industriekaufmann und Berufskraftfahrer verfügt, bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Frühjahr 2009 beantragte er beim Beklagten die Förderung einer Umschulung zum Alten- bzw. Krankenpflegehelfer; in der Eingliederungsvereinbarung vom 19.03.2009 war bereits die Einleitung einer Eignungsfeststellung beim Psychologischen Dienst vorgesehen. Am 20.04.2009 nahm er – zwecks Abklärung seiner Eignung für die in Aussicht genommenen Berufe – einen anberaumten Termin beim Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit wahr. Den Verlauf des Gesprächs gab Frau N, die am Gespräch beteiligte Diplom-Psychologin, im "Psychologischen Gutachten" wie folgt wieder:
" … Bei dem Thema "psychologischer Test zur Abklärung der Eignung" reagiert Herr T der Situation völlig unangemessen. Er fühlt sich dadurch sehr unter Druck gesetzt, persönlich angegriffen und in seiner Menschenwürde verletzt. Als er in seinem Rededrang nicht mehr zu bremsen ist und immer lauter bzw. erregter sowie distanzloser wird, muss eine dritte Person (Herr U, Dipl.-Psychologe) zum Gespräch dazu geholt werden … Obgleich eine testdiagnostische Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte, lässt das hier im Gespräch gezeigte Verhalten darauf schließen, dass Herr T die für einen sozial-pflegerischen Beruf notwendigen sozialen Kompetenzen und psychische Stabilität nicht mitbringt …"
Am 13.08.2009 sprach der Kläger bei seiner Arbeitsberaterin vor. Dabei überreichte er einen Antrag mit Datum vom 13.08.2009 auf Ausgabe eines Bildungsgutscheins als Alten- und Krankenpflegehelfer und bat um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Bescheid vom 13.08.2009 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, eine Eingliederung sei nur möglich, wenn der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen dafür mitbringe, die Weiterbildung erfolgreich abzuschließen. Im Psychologischen Gutachten sei festgestellt worden, dass der Kläger die für einen sozial-pflegerischen Beruf notwendigen sozialen Kompetenzen und psychische Stabilität eindeutig nicht mitbringe. Daher sei die Ausgabe eines Bildungsgutscheins nicht möglich. Den am 18.08.2009 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2009 als unbegründet zurück.
Mit der am 11.09.2009 beim Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat der Kläger das auf die Förderung der Umschulung zum Kranken- und Altenpflegehelfer gerichtete Begehren weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, dass das Psychologische Gutachten sich nicht zielgerichtet mit seiner Eignung für den Berufswunsch befasse. Es handele sich vielmehr um einen tendenziösen Vermerk. Er fühle sich durch das so genannte Gutachten diffamiert und verlange, dass der Vermerk mit der unzutreffenden Einschätzung seiner Person aus den Akten entfernt werde. Er sehe die Gefahr, dass der Vermerk ihn bei weiteren Bemühungen, sich beruflich weiterzubilden, hindern werde. Im Übrigen sei das Gespräch mit Frau N anders verlaufen als in ihrem Vermerk geschildert. Sein Fallmanager, Herr S, mit dem am 03.11.2009 ein intensives Gespräch über die berufliche Zukunft geführt worden sei, teile die Einschätzung der Frau N nicht und habe einen ganz anderen Eindruck gewonnen. Herr S sei überzeugt, dass die begehrte Umschulung nach Durchführung der entsprechenden Untersuchungen auf der Grundlage eines zweiten Gutachtens gewährt werden könne. Dass es nicht an sozialen Kompetenzen fehle, ergebe sich schließlich auch aus der Beurteilung der Dipl. Sozialpädagogin H über ein längeres Praktikum des Klägers im Bereich der Betreuung.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 13.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2009 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die testpsychologische Untersuchung zur Feststellung der intellektuellen Fähigkeiten des Klägers aufgrund eigenen Verhaltens nicht habe durchgeführt werden können. Er selbst habe weitere Tests konsequent abgelehnt.
Der Kläger hat sich dann am 21.07.2011 aufgrund der Anmietung einer neuen Wohnung zum 01.08.2011 nach Werdohl umgemeldet und ist damit in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Grundsicherungsträgers gewechselt – hier des Jobcenters Werdohl. Am 18.08.2011 hat dann ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem der Kläger persönlich angehört wurde. Die geladene Zeugin, Frau N, hat den Erörterungstermin krankheitsbedingt abgesagt. Die im Erörterungstermin seitens der Vorsitzenden angeregte Rücknahme aufgrund des Umzugs hat der Kläger hinsichtlich des Anfechtungsteils abgelehnt. Er fühle sich nach wie vor durch das Gutachten diskriminiert.
Mit Urteil vom 14.05.2012 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen zur Förderung der Umschulungsmaßnahme lägen nicht vor. Bei der angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger handele es sich nicht um eine förderfähige Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sondern um eine nicht förderungsfähige Ausbildung im Sinne der §§ 60 ff SGB III. Die Ausbildung zum Altenpfleger sei gemäß § 4 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) bundeseinheitlich geregelt. Nach den Voraussetzungen handele es sich um eine umfassende Berufsausbildung. Daher handele es sich um eine Zweitausbildung, die nach 16 Abs. 1 S. 2 SGB II vom Grundsicherungsträger nicht erbracht werde.
Gegen das am 20.06.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.07.2012 Berufung eingelegt. Entgegen den Feststellungen des SG habe sich das Begehren des Klägers auf eine Förderung als Altenpflegehelfer und nicht als Altenpfleger bezogen. Er habe aber eine einjährige berufliche Weiterbildung und nicht eine dreijährige Berufsausbildung beantragt. Er habe im Übrigen stets gerügt, dass die Zeugin N zu den unterschiedlichen Darstellungen des Gesprächsverlaufs nicht gehört worden sei. Der von ihr dokumentierte Gesprächsverlauf sei falsch. Er habe sich ausdrücklich auch bereit erklärt, eine testpsychologische Untersuchung zu absolvieren. Die Beweisaufnahme hätte nachgeholt werden müssen, nachdem die Zeugin N zum Erörterungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe erscheinen können.
Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 05.03.2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden müsse.
Der Kläger beantragt:
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2009 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Berufe Altenpflegehelfer und -helferin sowie Krankenpflegeassistent und -assistentin zum Verfahren beigezogen. Wegen des Inhaltes dieser Unterlagen und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist zulässig. Die vom Kläger vor dem Sozialgericht erhobene Klage war zunächst als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der verfolgte prozessuale Anspruch des Klägers hat sich jedoch nach Klageerhebung und vor Erlass des Urteils "anders erledigt" im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Dabei erledigt sich ein Verwaltungsakt auf andere Art auch dann, wenn der Beklagte nicht mehr zuständig ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 7/10 R; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 131 SGG Rn. 7a). Die Umstellung einer kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist grundsätzlich zulässig; dies stellt keine Klageänderung dar. Die Regeln des § 99 SGG finden daher keine Anwendung (vgl. BSG vom 29.5.1996 – 3 RK 26/95 = BSGE 78, 243, 249 = SozR 3-2500 § 109 Nr 2, Rn.21; BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 7/10 R -, BSGE 108, 206-222, SozR 4-2500 § 33 Nr 34, SozR 4-1500 § 75 Nr 13, SozR 4-1500 § 168 Nr 1, SozR 4-2500 § 19 Nr 6). Die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage kommt nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG dann in Betracht, wenn der Kläger ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat (Landessozialgericht (LSG) NRW, Urteil vom 22.04.2013 – L 19 AS 149/13). Ein solches Feststellungsinteresse kommt in Betracht bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und Präjudiziabilität für einen anderen Rechtsstreit. (LSG NRW, Urteil vom 13.02.2012 – L 19 AS 1996/11). Für das berechtigte Interesse reicht es aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht bestehen (BSG, Urteil vom 28.08.2007 – B 7/7a AL 16/06 R; LSG NRW, Urteil vom 13.02.2012 – L 19 AS 1996/11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 131 SGG Rn. 10). In diesem Sinne ist von einem berechtigten Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 13.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2009 in Form des Rehabilitationsinteresses auszugehen. Dies ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn ein Kläger durch die Begründung des Verwaltungsaktes oder die Umstände seines Zu-Stande-Kommens sich in seinen Grundrechten verletzt sieht und daher die Überprüfung der Maßnahme zur Rehabilitierung notwendig ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 131 SGG Rn. 10a). Der Kläger hat sich hier darauf berufen, dass er anlässlich des Gesprächs am 20.04.2009 diffamiert worden sei. Er sehe die Gefahr, dass er mit dem Vermerk bei seinen weiteren Bemühungen, sich beruflich weiter zu bilden, behindert werde. Für die Annahme eines berechtigten Interesses reicht dies aus. Das Risiko, dass diese Gesprächsnotiz auch anderen Leistungsträgern und damit insbesondere auch dem neuen Leistungsträger zugänglich gemacht wird bzw. gemacht worden ist und damit den Kläger in seinem beruflichen Weiterkommen behindert wird, begründet sein Rehabilitationsinteresse.
B.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids war rechtsmäßig und verletzte den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des § 131 Abs. 1 S 3 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hatte bereits aus rechtlichen Überlegungen heraus keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Förderung einer Umschulung zum Alten- oder Krankenpflegehelfer. Die vom SG dargelegten Gründe, die sich allerdings auf den Ausschluss der Förderfähigkeit einer Ausbildung zum Beruf des Altenpflegers beziehen, gelten auch für die vom Kläger beantragte einjährige Ausbildung zum Alten- und Krankenpflegehelfer. Bei der vom Kläger anvisierten Förderung handelt es sich nicht um eine förderfähige Weiterbildung im Sinne des § 77 SGB III in der Fassung vom 21.12.2008, sondern um eine Ausbildung im Sinne des § 60 SGB III in der Fassung vom 21.12.2008. Eine Ausbildung ist nicht förderfähig nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (vom 2.3.2009, BGBl I 416). Danach waren lediglich von der Anwendung die Maßnahmen der Weiterbildung im Sinne des § 77 SGB III aF erfasst.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF kann die Agentur für Arbeit als Leistungsträger i.S.v. § 6 SGB II zur Eingliederung in Arbeit daher nur die im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421o, 421p, 421q und 421t Abs 4 bis 6 des SGB III geregelten Leistungen erbringen (vgl. zum Entschließungsermessen: BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R = juris Rn 14, 17). Daher kann der Leistungsträger Leistungen zur beruflichen Weiterbildung i.S.v. § 77 SGB III aF als Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III – nicht aber berufliche Ausbildungsleistungen i.S.v. § 60 SGB III aF, die im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelt und damit nicht von § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst waren – als Eingliederungsmaßnahme gewähren (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 = juris Rn 23; LSG NRW, Beschluss vom 03.08.2011 – L 19 AS 1097/11 B ER).
Bei der vom Kläger angestrebten Ausbildung zum Alten- bzw. Krankenpflegehelfer handelt es sich im Sinne dieser Vorschrift nicht um eine berufliche Weiterbildung, sondern um eine nicht förderungsfähige berufliche Ausbildung. Der Charakter der Maßnahme ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln (st. Rspr. des BSG, Urteil vom 29.1.2008 – B 7/7a AL 68/06 R, BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr 1; BSG, Urteil vom 27.1.2005 – B 7a/7 AL 20/04 R, SozR 4-4300 § 77 Nr 2; BSG, Urteil vom 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 R; BSG, Urteil, vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr 19). Allein auf die Bezeichnung als "Ausbildung" kommt es für die Qualifizierung der Maßnahmeart nicht an. Entscheidend ist der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. Hierbei kommt es auf die Frage an, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind. Weiterbildungsmaßnahmen sollen grundsätzlich auf bereits vorhandenem beruflichem Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase. Zu Beurteilung, ob ein bestimmtes Lernziel im Wege der Ausbildung oder Weiterbildung erreicht wird, ist nicht allein auf die Vorschriften einer Ausbildungsordnung abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme angezeigt, die sowohl die einschlägigen Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick nimmt, insbesondere, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind und die Ausgestaltung der konkreten Ausbildung mit beeinflusst haben (BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R). Dies ist der Fall, wenn die Bildungsmaßnahme im konkreten Fall etwa auf einen kürzeren Zeitraum als nach der Ausbildungsordnung vorgesehen angelegt war oder andere Veränderungen des Lehrstoffes aufgrund der beruflichen Vorbildung des Leistungsberechtigten erfolgen.
Der Kläger hat jedoch bisher eine solche konkrete Ausbildungsmaßnahme als Altenpflegehelfer bzw. Krankenpflegehelfer nicht durchlaufen, so dass eine individuelle Einzelfallbetrachtung nicht vorgenommen werden kann und lediglich auf die allgemeinen Kriterien nach den Ausbildungsverordnungen abzustellen ist.
a) Bei der Ausbildung zum Altenpflegehelfer handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an den Berufsfachschulen (www.berufenet.arbeitsagentur.de). Insoweit kann die anvisierte Qualifizierungsmaßnahme des Klägers nur allgemein anhand der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung (APRO-APH) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2006 überprüft werden und anhand der dort aufgestellten Voraussetzungen ermittelt werden, ob die Vorkenntnisse des Klägers, der über abgeschlossene Berufsausbildungen als Industriekaufmann und Berufskraftfahrer verfügt, verwertbar sind.
§ 1 Abs. 2 APRO-APH regelt die Ausbildungsdauer und schreibt fest, dass die Ausbildung in Vollzeitform zwölf Monate beträgt, in Teilzeit höchstens 24 Monate betragen darf. Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren sind dabei den Anlernberufen zuzurechnen (vgl. BSG vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 18/94 – SozVers 1996, 49). Das sind solche Berufe, die vornehmlich keiner besonderen Qualifikation bedürfen. Dies ergibt sich auch aus den übrigen Regelungen der APRO-APH.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3 APRO-APH regeln die Zugangsvoraussetzungen und fordert die Vollendung des 16. Lebensjahres, die persönliche und gesundheitliche Eignung sowie den Hauptschulabschluss, einen gleichwertigen Bildungsstandard oder die Teilnahme am NRW Werkstattjahr im Bereich der Altenpflege. Nach § 2 Abs. 3 APRO-APH ist gegebenenfalls der Nachweis umfassender deutscher Sprachkenntnisse erforderlich. Die theoretische Ausbildung richtet sich nach § 3 APRO-APH in Verbindung mit der Anlage 1. Zu den Lehrinhalten zählen u.a.:
– Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen
– Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen
– Anleiten, beraten und Gespräche führen
– Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung
– Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit
– Berufliches Selbstverständnis
Lediglich zum Lehrinhalt – rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit – ist im Hinblick auf die Ausbildung des Klägers zum Industriekaufmann festzuhalten, dass hier keine Überdeckung stattfindet. Die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit sind nicht Gegenstand der kaufmännischen Ausbildung zum Industriekaufmann. Auch die in § 5 APRO-APH vorgesehene Verkürzungsmöglichkeit betrifft nur denjenigen, der eine mindestens einjährige Qualifikationsmaßnahme in der Pflege nachweisen kann. Für die weiteren Lehrinhalte scheidet eine Überschneidung mit den vom Kläger absolvierten Berufsausbildungen offenkundig aus.
Die Ausbildung zum Altenpflegehelfer baut daher nicht auf den vom Kläger abgeschlossenen Berufsausbildungen auf. Beim Altenpflegehelfer handelt es sich vielmehr um eine Berufsausbildung für nicht beruflich Vorgebildete/Erfahrene. Die Maßnahme wird daher von den beruflichen Vorkenntnissen des Klägers nicht beeinflusst und ist daher als Ausbildung i.S.d § 60 SGB III aF nicht förderfähig.
b) Auch eine angestrebte Ausbildung zum Krankenpflegehelfer baut nicht auf den vorhandenen abgeschlossenen Berufsausbildungen des Klägers auf. Bei der Ausbildung zum Krankenpflegehelfer handelt es sich ebenfalls um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an den Schulen des Gesundheitswesens und anderen Bildungseinrichtungen (www.berufenet.arbeitsagentur.de). Insoweit kann die anvisierte Qualifizierungsmaßnahme des Klägers nur allgemein anhand der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten (GesKrPflassAPrV) vom 6.10.2008 überprüft werden und anhand der dort aufgestellten Voraussetzungen ermittelt werden, ob die Vorkenntnisse des Klägers, der über abgeschlossene Berufsausbildungen als Industriekaufmann und Berufskraftfahrer verfügt, verwertbar sind.
Auch die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer stellt ein Anlernberuf dar. § 5 Abs. 1 S. 1 GesKrPflassAPrV regelt insoweit die Ausbildungszeit und schreibt diese in Vollzeitform auf ein Jahr, in Teilzeitform höchstens auf zwei Jahre fest.
§ 6 Nr. 1 u. 2 GesKrPflassAPrV regeln insoweit die Zugangsvoraussetzungen und fordert die Vollendung des 17. Lebensjahres, die gesundheitliche Eignung sowie den Hauptschulabschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Kläger verfügt zwar mit der Ausbildung zum Industriekaufmann über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Im Sinne der oben aufgeworfenen Rechtsprechung führt dies allein aber nicht zu der Annahme, der Charakter der Ausbildungsmaßnahme zum Krankenpflegehelfer sei als Weiterbildungsmaßnahme einzustufen. Entscheidend ist der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll und hier auf die Frage, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind. Weiterbildungsmaßnahmen sollen grundsätzlich auf bereits vorhandenem beruflichem Wissen aufbauen. § 7 GesKrPflassAPrV regelt insoweit die Anrechnung gleichwertiger Ausbildung auf die Ausbildungszeit nach § 5 Abs. 1 GesKrPflassAPrV. Für die Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr sieht das Gesetz eine Anrechnung bis zur vollen Ausbildungsdauer von einem Jahr im Sinne des § 5 Abs. 1 GesKrPflassAPrV vor. Dieses Regelbeispiel verdeutlicht, dass eine fachunspezifische Ausbildung zum Industriekaufmann nicht zu einer Anrechnung auf die Ausbildungszeit nach § 5 Abs. 1 GesKrPflassAPrV führt. Diese Ausbildung stellt keine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 7 GesKrPflassAPrV dar. Die Ausbildung zum Industriekaufmann ist daher nicht im Sinne der Rechtsprechung für die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer verwertbar.
Auch die Regelung über das Ausbildungsziel nach § 4 GesKrPflassAPrV lassen nicht auf eine Verwertbarkeit der Berufsausbildung des Klägers schließen. Die Ausbildung erfasst nach § 4 Abs. 2 GesKrPflassAPrV insbesondere:
– Pflege und Begleitung von kranken und behinderten Menschen in stabilen Pflegesituationen
– Feststellung akuter Gefährdungssituationen
– Verabreichung von Medikamenten u.a.
Das Ausbildungsziel spiegelt sich auch in der Anlage 1 wider, die nach § 5 Abs. 2 GesKrPflassAPrV die Grundlage des theoretischen und praktischen Unterrichts darstellt. Auch hier findet sich kein Anhaltspunkt für eine Verwertbarkeit der vorhandenen Berufsausbildungen des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 160 Abs. 1 S. 1, 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 24.09.2014
Zuletzt verändert am: 24.09.2014