Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.07.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Witwenrente.
Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1942 geborenen und am 00.12.2004 in Marokko verstorbenen marokkanischen Staatsangehörigen M N (Versicherter). Dieser war von 1969 bis 1973 im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt und lebte danach wieder in Marokko.
Am 19.11.1970 fiel dem Versicherten bei der Tätigkeit als Gedingeschlepper in der Gewinnung im Bergwerk Zeche I/H ein Stein aus dem Hangenden auf die linke Hand. Wegen der dabei erlittenen Handquetschung mit Bruch des 4. und 5. Mittelhandknochens gewährte die Beklagte Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. auf Dauer. Als Unfallfolgen wurden anerkannt: Verschmälerung der linken Mittelhand, Verdickung über dem knöchernen Anteil des 4. Mittelhandknochens, Verlagerung der körperfernen Köpfchen des 4. und 5. Mittelhandknochens zur Beugeseite, erhebliche Faustschlussbehinderung der 2. bis 5. Finger, herabgesetzte grobe Kraft der linken Hand, verminderte Beschwielung der Hohlhand und Muskelminderung des linken Armes (Bescheid vom 27.07.1972).
Vom 28. 12. bis 31.12.2004 (Todestag) wurde der Versicherte in der Poliklinik P/Marokko wegen einer akuten streuenden Bronchopneumopathie behandelt. Dort wurden ein Diabetes, der sich zu einer diabetischen Nephropathie mit Niereninsuffizienz entwickelt hatte, ein Bluthochdruck sowie eine Angstpsychose festgestellt.
Mit Schreiben vom 20.01.2005 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und begehrte sinngemäß Witwenrente. Die Beklagte lehnte Gewährung von Leistungen aus Anlass des Todes des Versicherten ab. Die Unfallfolgen seien weder Ursache noch wesentliche Teilursache des Todes. Unfallhinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung könne mithin nicht gezahlt werden (Bescheid vom 29.03.2005). Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs verwies die Klägerin auf § 65 Abs. 2 SGB VII und vertrat die Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Witwenrente zustehe, weil der verstorbene Ehemann eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. erhalten hat. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005). Mit der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt.
Mit Urteil vom 25.07.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Zusammenhang zwischen den Unfallfolgen und dem Tod des Versicherten sei nicht festzustellen. Allein der Bezug einer Dauerrente nach einer MdE von 30 v.H. führe nicht zu einem Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und auf gezielte gerichtliche Nachfrage angegeben, als Witwe nach dem Tod ihres Ehemannes kein Einkommen zu beziehen. Dieser habe jedoch wegen der Unfallfolgen von der Beklagten eine Rente erhalten.
Für die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen ist. Die Klägerin ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§ 63 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) -, § 175 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm Artikel 31 Abs 1 Satz 3 des deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommens vom 25.03.1981, BGBl II 1986, 550 ff, 562) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Gesamtvorbringen der Klägerin geht der Senat davon aus, dass die Klägerin mit der Berufung sinngemäß begehrt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.07.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2005 zu verurteilen, ihr als Witwe des Versicherten Rentenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte hat die Zahlung von Verletztenrente zu Recht mit dem Monat Dezember 2004 eingestellt. Diese Leistung steht der Klägerin als Witwe des Versicherten nicht mehr zu. Nach §§ 7 Abs 1, 26 Abs. 1 Satz 1 und 56 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls Anspruch auf eine Rente als Geldleistung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Nach § 73 Abs 6 SGB VII werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte gestorben ist. Somit endete der Anspruch auf Leistung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin am 00.12.2004.
Die Klägerin hat (auch) keinen Anspruch auf Witwenrente.
Nach § 63 Abs 1 S 1 Nr 3 und S 2 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod (des Versicherten) infolge eines Versicherungsfalls (§ 7 Abs 1 SGB VII) eingetreten ist. Der Versicherungsfall ist Todesursache im Rechtssinne, wenn er eine wesentliche Bedingung des Todes war (vgl. BSG Urteil vom 12.05.1992, 2 RU 26/91, SozR 3 -2200 § 548 RVO Nr. 14). Eine wesentliche Bedingung im Rechtssinne wird auch dann bejaht, wenn bei einem Geschädigten, der an einer vom Arbeitsunfall unabhängigen, zum Tode führenden Krankheit leidet, die Unfallfolgen den Tod um mindestens etwa ein Jahr vorverlagert haben (u.a. BSG Urteil vom 23.10.1975, 2 RU 65/75, SozR 2200 § 589 Nr 2). Weder die Aktenlage noch der Vortrag der Klägerin bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte an den Folgen des Arbeitsunfalls vom 19.11.1970 verstorben ist oder der Tod wegen der Unfallfolgen ein Jahr früher eingetreten ist. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Begehrens ausschließlich darauf Bezug genommen, dass der Versicherte von der Beklagten zu Lebzeiten wegen der Folgen des Arbeitsunfalls auf Dauer eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. erhalten hat. Selbst auf die gezielte gerichtliche Nachfrage (Schreiben vom 19.09.2006) hat sie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls und dem zum Tod des Ehemannes führenden Krankheitsbildern nicht behauptet. Letztlich ist es auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar, dass die als Folgen des Arbeitsunfalls anerkannten und zur Gewährung einer Dauerverletztenrente führenden Krankheitsbilder (Verschmälerung der linken Mittelhand, Verdickung über dem knöchernen Anteil des 4. Mittelhandknochens, Verlagerung der körperfernen Köpfchen des 4. und 5. Mittelhandknochens zur Beugeseite, erhebliche Faustschlussbehinderung der 2. bis 5. Finger, herabgesetzte grobe Kraft der linken Hand, verminderte Beschwielung der Hohlhand und Muskelminderung des linken Armes) die todesursächliche Bronchopneumopathie bzw. chronische Niereninsuffizienz im Endstadium nicht wesentlich mitverursacht haben können.
Allein aus § 65 SGB VII kann die Klägerin einen Anspruch auf Rente nicht herleiten. Diese Vorschrift regelt die Dauer und die Höhe der Witwenrente und setzt dementsprechend voraus, dass Witwenrente gem. § 63 Abs 1 SGB VII dem Grunde nach zu zahlen ist. Lediglich wenn gem. § 63 SGB VII ein Anspruch auf Witwenrente bestehen würde, würde gem. § 65 Abs 2 Nr 3 SGB VII die Rente – nach Ablauf des 3. Kalendermonats (in dem der Ehegatte verstorben ist) – 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes betragen. Wie dargelegt fehlt es für die Gewährung einer Witwenrente jedoch bereits an den Voraussetzungen des § 63 Abs 1 SGB VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Sätze 1 und 2, § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 SGG.
Erstellt am: 06.07.2007
Zuletzt verändert am: 06.07.2007