Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1924 geborenen und am 00.09.2004 verstorbenen polnischen Staatsangehörigen X (Versicherter).
Der Versicherte erlitt auf der Zeche M am 07.12.1960 beim Vorrücken einer Bergrippe durch Steinfall aus dem Hangenden eine Kopfverletzung. Die Beklagte gewährte vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. (Bescheid vom 06.03.1962). Es bestünden infolge der beim Arbeitsunfall am 07.12.1960 erlittenen Kopfverletzung gewisse Beschwerden. Keine Folge des Unfalls seien vegetative Unausgeglichenheit und anlagenbedingte Nervosität. Mit Ablauf des Monats Juli 1962 entzog sie die vorläufige Rente und lehnte die Gewährung einer Dauerrente ab (Bescheid vom 27.06.1962). Folgen des Unfalls mit einem messbaren Grade der MdE bestünden nicht mehr.
Am 15.02.1964 erlitt der Versicherte auf der Zeche Gewerkschaft D unter Tage einen Arbeitsunfall. Beim Abdrehen eines Luftschlauches schlug dem Versicherten der Schlauchnippel gegen den Kopf. Am 02.04.1964 nahm er seine Untertagetätigkeit in der Kohlengewinnung wieder auf. Die Beklagte gewährte eine vorläufige Rente nach einer MdE um 20 v. H. (Bescheid vom 15.01.1965). Unfallfolgen seien eine reizlose Narbe an der rechten Stirn, Druckschmerz am Austrittspunkt des zweiten Drillingsnervenastes rechts, leichtgradige Schwerhörigkeit rechts, praktische Taubheit links sowie gewisse Restbeschwerden nach Kopfprellung. Am 22.11.1965 gewährte sie Dauerrente nach einer MdE um 25 v. H. (Bescheid vom 13.12.1965). Folgen des Unfalls am 15.02.1964 seien mittelgradige Schwerhörigkeit rechts, praktische Taubheit links, vegetative Auffälligkeiten sowie subjektive Beschwerden.
Am 17.08.1966 erlitt der Versicherte auf der Zeche Grube D über Tage einen Arbeitsunfall. Beim Reinigen von Schienen wurde er von einem Förderwagen erfasst. Am 10.11.1966 nahm er seine Tätigkeit wieder auf. Die Beklagte gewährte ab 10.11.1966 vorläufige Rente nach einer MdE um 20 v. H. (Bescheid vom 19.12.1966). Mit Bescheid vom 28.06.1967 gewährte sie ab 01.08.1967 Dauerrente nach einer MdE um 10 v. H … Folgen des Arbeitsunfalls am 17.08.1966 seien leichte Klopfschmerzhaftigkeit über der unteren Brust – und oberen Lendenwirbelsäule, geringe Schwäche der Muskulatur des linken Beines, reizlose Narbenbildung am linken Unterschenkel, mäßig teigige Anschwellungen im unteren Drittel des linken Unterschenkels sowie an der Fußgelenksgegend und am Mittelfuß, unwesentliche Einschränkung der Beweglichkeit im linken Fußgelenk sowie leichte Durchblutungsstörungen am linken Unterschenkel.
Am 29.10.1970 erlitt der Versicherte im Übertagebetrieb auf der Zeche M einen Arbeitsunfall. Während seiner Tätigkeit auf der Hängebank an Schacht II geriet er beim Verteilen von Förderwagen zwischen zwei leere Förderwagen. Es wurde eine Prellung des linken Oberarmes und des rechten Knies diagnostiziert. Am 09.11.1970 nahm er seine Tätigkeit als Tagesarbeiter wieder auf. Die Beklagte gewährte wegen der Folgen des Arbeitsunfalls am 29.10.1970 Dauerrente für die Zeit vom 28.01. bis 09.08.1971 nach einer MdE um 20 v. H. sowie für die Zeit ab dem 10.08.1971 nach einer MdE von 10 v. H. bei Stützrentensituation (Bescheid vom 19.11.1977). Folgen des Arbeitsunfalls seien Zustand nach Innenmeniskusentfernung rechts mit Schädigung des inneren Seitenbandes sowie Verkalkungen und Lockerungen der Anheftstelle des rechtes Meniskus nach Knieprellung rechts.
Nach dem Tode des Versicherten begehrte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Sie machte geltend, dass aufgrund des Unfalls am 15.02.1964 die Funktionen des Organismus des Versicherten und seine Beweglichkeit beeinträchtigt worden seien. Sie übersandte eine ärztliche Bescheinigung des Internisten X aus K/Polen vom 29.07.2005.
Mit Bescheid vom 27.03.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenrente wegen des Arbeitsunfalls am 16.02.1964 ab. Todesursächlich seien nicht die anerkannten Unfallfolgen, sondern ein Schlaganfall mit Halbseitenlähmung. Die Unfallfolgen hätten den Tod weder verursacht oder wesentlich mitverursacht noch ihn um mindestens 1 Jahr beschleunigt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 27.03.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls am 17.08.1966 ab. Der Versicherte sei an den Folgen eines Schlaganfalls mit Halbseitenlähmung gestorben. Die Unfallfolgen hätten den Tod weder verursacht oder wesentlich mitverursacht noch in mindestens um 1 Jahr beschleunigt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 27.03.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls am 29.10.1970 ab. Der Versicherte sei an den Folgen eines Schlaganfalls mit Halbseitenlähmung verstorben. Die Unfallfolgen hätten den Tod weder versursacht oder wesentlich mitverursacht noch in mindestens um 1 Jahr beschleunigt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 zurückgewiesen.
Gegen die drei Bescheide vom 27.03.2006 in Gestalt der drei Widerspruchsbescheide vom 09.08.2006 hat die Klägerin zum Sozialgericht Dortmund (SG) Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie die Auffassung vertreten, dass ihr nunmehr nach dem Tode des Versicherten die diesen von der Beklagte gezahlte Verletztenrente wegen der Folgen der Arbeitsunfälle zustehen würde.
Die Beklagte hat medizinische Unterlagen aus Polen in deutscher Übersetzung vorgelegt. Prof. Dr. U aus C hat dazu am 12.06.2007 für die Beklagte beratungsärztlich Stellung genommen: Der Versicherte sei im Alter von 80 Jahren an den Folgen eines Schlaganfalls mit nachfolgender Halbseitenlähmung verstorben. Der Schlaganfall sei hinreichend durch die multiplen internistischen Vorerkrankungen und das Alter des Versicherten zu erklären. Auch theoretisch sei ein Kausalzusammenhang zwischen der genannten Todesursache und den 40 Jahre zurückliegenden Unfallereignissen nicht herstellbar.
Mit Urteil vom 21.08.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei auf die beratungsärztliche Stellungnahme vom 12.06.2007 gestützt.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 ist für die Klägerin niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat Beweis erhoben durch internistisches Sachverständigengutachten des Dr. H aus F. Mit Gutachten vom 28.05.2008 hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Versicherte einen ischämischen Schlaganfall erlitten habe. Dafür spreche das Vorliegen einer generalisierten Arteriosklerose auf dem Boden eines Diabetes mellitus Typ 2 und einer arteriellen Hypertonie. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Schlaganfall beim Versicherten Folge des Unfalls am 15.02.1964 sei. Früher abgelaufene Unfälle mit Schädelprellungen und Gehirnerschütterungen auch mit begleitendem Hörverlust oder sogar posttraumatischen Krampfanfällen seien unzweifelhaft keine anerkannten Risikofaktoren für einen Schlaganfall. Die Arbeitsunfälle vom 17.08.1966 und 29.10.1970 hätten ausschließlich Verletzungen an peripheren Gliedmaßen und an der Wirbelsäule bedingt und stünden damit ohnehin in keinerlei Zusammenhang mit einem Schlaganfall. Die Arbeitsunfälle des Versicherten stünden mit der zum Tode führenden Hirnerkrankung ursächlich nicht im Zusammenhang. Sie seien auch nicht mit Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Bedingung des Todes gewesen. Sie hätten auch nicht durch Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens den Tod bewirkt. Die Behandlung der unfallunabhängigen Erkrankungen sei trotz der Unfallfolgen in vollem Umfang und jederzeit zeitgerecht durchführbar gewesen. Die rechtzeitige Diagnose der unfallunabhängigen Erkrankungen sei wegen der Unfallfolgen nicht verhindert worden. Die Arbeitsunfälle hätten die Lebensdauer des Versicherten nicht um mindestens 1 Jahr verkürzt.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten für den Versicherten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen ist. Die Klägerin ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 65 Sozialgesetzbuch 7. Buch – SGB VII -). Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Der Tod des Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, wenn er durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, und sei es auch nur mittelbar, vor allem aufgrund der sich aus ihnen ergebenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, verursacht wurde (BSG Urteil vom 18.01.1990, 8 RKnU 1/89, BSGE 66, 156 = SozR 3-2200 § 553 NR. 1), d. h. wenn diese mit Wahrscheinlichkeit eine rechtlich wesentliche Bedingung hierfür waren. Rechtlich wesentlich ist der Versicherungsverlauf daher auch, wenn durch Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens der Tod bewirkt wurde, wegen der Unfallfolgen eine Behandlung der unfallunabhängigen Erkrankung nicht oder zu spät durchgeführt wurde oder die rechtzeitige Diagnose einer unfallunabhängigen Erkrankung verhindert und dadurch der Tod mitverursacht wurde. Der Tod gilt auch dann als Folge des Versicherungsfalls, wenn die vermutliche Lebensdauer mindestens um ein Jahr verkürzt worden ist (vgl. BSG Urteil vom 14.01.1965, 5 RKn 57/60, BSGE 22, 200; BSG Urteil vom 27.10.1987, 2 RU 35/87, BSGE 62, 220; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 63 Rd. Nr. 4 f, mwN).
Für den Tod des Versicherten waren die Arbeitsunfälle am 15.02.1964, 17.08.1966 und 29.10.1970 nicht mit Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Bedingung. Sie haben auch nicht durch Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens den Tod bewirkt. Die Behandlung der unfallunabhängigen Erkrankungen wurde wegen der Unfallfolgen nicht behindert und nicht zu spät durchgeführt. Durch die Unfallfolgen wurde die rechtzeitige Diagnose einer unfallunabhängigen Erkrankung nicht verhindert. Die Arbeitsunfälle und ihre Folgen haben die Lebensdauer des Versicherten nicht um mindestens 1 Jahr verkürzt. Der Senat folgt diesbezüglich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom 28.05.2008. Danach hat der Versicherte einen ischämischen Schlaganfall erlitten, der letztlich zum Tod geführt hat. Nach Auffassung des Sachverständigen sind früher abgelaufenen Unfälle mit Schädelprellungen und Gehirnerschütterungen auch mit begleitendem Hörverlust oder sogar posttraumatischen Krampfanfällen keine anerkannten Risikofaktoren für einen Schlaganfall. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen und seiner daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Das Gutachten ist insgesamt nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Anhaltspunkte für eine Verursachung des Todes des Versicherten bzw. Lebenszeitverkürzung um 1 Jahr durch den Arbeitsunfall am 07.12.1960 ergeben sich weder aus den Akten, noch werden sie von der Klägerin behauptet. Eine Rechtsvermutung nach § 63 Abs. 2 SGB VII greift für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht ein. Die Erwerbsfähigkeit des Versicherten war nicht durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Berufskrankheitenverordnung um mindestens 50 v. H. oder mehr vermindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 09.02.2009
Zuletzt verändert am: 09.02.2009