Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus.
Die am 00.00.1972 geborene Klägerin ist die Tochter des am 00.00.1944 geborenen Versicherten I O. Dieser erlitt am 10.04.1972 als Bergmann unter Tage einen tödlichen Arbeitsunfall.
Bei der Klägerin besteht ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I mit Folgeerkrankungen, chronischer Bluthochdruck, mäßig gradige Blutarmut sowie eine Behcet´sche Erkrankung.
Die Beklagte gewährte wegen körperlicher Gebrechen Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Antrag der Klägerin ihr Waisenrente über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus zu gewähren wurde abgelehnt (Bescheid vom 06.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2000). Ihre darauf hin erhobene Klage wurde abgewiesen (Sozialgericht (SG) Dortmund, Urteil vom 11.07.2001, S 6 (31) KN 63/00 U), die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil des erkennenden Senats vom 05.09.2002, L 2 KN 24/02). Für die Gewährung der Waisenrente wegen Gebrechlichkeit über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus gebe es unabhängig von dem tatsächlichen Zustand der Klägerin, keine gesetzliche Grundlage. Die Zahlung der Waisenrente zeitlich zu begrenzen stehe mit dem Grundgesetz im Einklang.
Mit Schreiben vom 05.09.2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Waisenrente über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus. Wegen der bei ihr bestehenden Erkrankungen könne sie ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen. Dieser Antrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 12.09.2005). Der dagegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2005).
Die zum SG Dortmund erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 22.05.2006 abgewiesen. Ungeachtet der persönlichen Situation der Klägerin gebe es keinen gesetzlichen Anspruch auf Weitergewährung von Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen. Wegen ihrer Krankheiten könne sie nicht arbeiten. Ihr Lebensunterhalt werde von ihrer Mutter bestritten.
Für die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erscheinen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten des Verfahrens L 2 KN 24/02 U verwiesen, die zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen ist. Die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Klägerin begehrt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 13.12.2005 zu verurteilen, Waisenrente im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Waisenrente aus der GUV über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus. Für einen derartigen Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Auf die Ausführungen in dem rechtskräftigem Urteil des erkennenden Senats vom 05.09.2002 (L 2 KN 24/02 U) wird verwiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
Erstellt am: 12.02.2007
Zuletzt verändert am: 12.02.2007