Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Verletztenrente wegen eines oder mehrerer Arbeitsunfälle. Der XXXX geborene Kläger wandte sich mit Schreiben vom 10.08.2003 am 21.11.2003 an die Beklagte und wies auf zwei Arbeitsunfälle hin: Den einen habe er im Jahr 1980 auf der Zeche N T erlitten, als er einen Schlag auf die Wirbelsäule bekommen habe, nachdem er ausgerutscht sei. Der andere sei 1983 passiert, als ein Eisenrohr ihn am Kopf getroffen habe. Der Hergang und Ablauf dieser Ereignisse wurde vom Kläger detailreich geschildert. Aus den von der Beklagten beigezogenen Daten der Bundesknappschaft ergeben sich Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 19.02.1980 wegen einer Rückenneuralgie, erneut wegen dieser Erkrankung am 06.05. bis 29.06.1980 sowie vom 08.01. bis 26.04.1981 zusätzlich mit einem Bandscheibenvorfall sowie erneut vom 06.01. bis 25.01.1983 und vom 07.04. bis 18.05.1984. Den Beschäftigungsdaten zufolge war der Kläger vom 03.02.1975 bis 11.07.1984 auf der Zeche N T angelegt. Der Kläger überreichte im Juli 2004 einen Bericht des Radiologen Dr. C aus E vom 08.01.1981 mit der Beurteilung eines vorwiegend medialen größeren Diskusprolapses L5 / S1 mit ausgeprägter Abhebung des spinalen Bandes von der Hinterkante des 5. LWK. Der Beklagten gelang es in der Folgezeit nicht, bei den früheren Hausärzten des Klägers bzw. ihren Praxisnachfolgern Unterlagen aus dem in Rede stehenden Zeitraum zu ermitteln, lediglich die den radiologischen Befund von Dr. C bestätigenden Bericht der Städtischen Klinik E über eine Nucleotomie am 02.02.1981 bei der Wurzel S1. Die Befragung der Deutsche Steinkohle AG ergab nach deren Mitteilung vom 10.11.2004 nach Durchsicht der Verbandbücher der Zeche N T, Schacht I, keine Eintragung im Verbandbuch den Kläger betreffend. Unter dem 18.05.2004 wurde diese Auskunft noch einmal für das Kalenderjahr 1980 bestätigt. Durch Bescheid vom 24.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab mit der Begründung, der behauptete Arbeitsunfall sei nicht bewiesen, ein entsprechender Verbandbucheintrag bestehe nicht, er sei auch nicht in ihren Jahrgangslisten vermerkt, aus den Unterlagen der Bundesknappschaft gehe nur hervor, dass ab 1980 mehrmals Rückenneuralgien bzw. einem Bandscheibenvorfall im Jahr 1981 Arbeitsunfähigkeitszeiten verzeichnet seien, nicht jedoch worauf diese Beschwerden zurückzuführen seien. Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 29.05.2006 erhobenen Klage gewandt und aus seiner Sicht noch einmal den Ablauf des Unfallereignisses geschildert und darauf hingewiesen, dass er sich beim Heilgehilfen gemeldet habe. Wegen der Folgen des Unfalls und der deswegen durchgeführten Operation im Jahr 1981 habe er 1984 die Tätigkeit aufgeben müssen und nicht mehr viel arbeiten können. Er habe seitdem Schmerzen am Kopf, den Beinen und Armen und Schmerzen an der Wirbelsäule und im Rücken. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und- Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und den der Unfallakten der Beklagten, die Gegenstand der Beratung der Kammer waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über das Klagebegehren hat die Kammer ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil beide Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch den rechtmäßigen Bescheid der Beklagten vom 24.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2005 nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Der vom Kläger für das Jahr 1980 ohne nähere Datierung behauptete Arbeitsunfall während seiner Untertagebeschäftigung auf der Schachtanlage N T Dortmund lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit, d.h. es dürfen keine ins Gewicht fallenden Zweifel daran bestehen, dass ein solches Arbeitsunfallereignis sich bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat, feststellen. Aus dem Datenmaterial des Renten- und Krankenversicherungsträgers, der früheren Bundesknappschaft, geht nicht hervor, dass die Ursache der seit dem 12.02.1980 in wechselnder Intensität bestehenden Rückenneuralgie auf ein Unfallereignis in der vom Kläger wiederholt geschilderten Art zurückzuführen ist. Die sich danach anschließenden Arbeitsunfähigkeitszeiten bis einschließlich 25.01.1983 geben für sich gesehen keinen weiteren Aufschluss auf den ursprünglichen Auslöser der "Rückenneuralgien" (Schmerz im Versorgungsgebiet eines oder mehrerer Nerven – so die Definition in Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 296). Sowohl die Jahrgangslisten der Beklagten, in denen auch geringfügigere Unfallereignisse registriert werden, als auch die Verbandbucheintragungen auf der Zeche N T für das Jahr 1980 geben einen Anhaltspunkt dafür, dass beispielsweise die untere Lendenwirbelsäule von einem Unfallereignis betroffen war. Dafür spricht auch das eigene Vorbringen des Klägers, dass der damals von ihm angesprochene Heilgehilfe keinen Unfall angenommen, sondern lediglich wegen der von ihm angegebenen Schmerzen Salbe zum Einreiben verabreicht habe. Da sich somit das für ein unter Versicherungsschutz stehendes Unfallereignis erforderliche Unfallgeschehen nicht bewiesen ist und darüber hinaus die im Falle des Klägers für die Jahre 1980 bis 1983 des dokumentierten Rückneuralgien auch ohne äußeren Anlass im Sinne eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisse gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) entstehen können, etwa durch anlage-, berufs- und degenerativ bedingte Bandscheibenerkrankungen, sind die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, etwa einer Verletztenrente gem. § 56 SGB VII, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 10.03.2020
Zuletzt verändert am: 10.03.2020