Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.05.2002 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von dem Beklagten noch die Erstattung der von ihr zu entrichtenden Pauschgebühren eines sozialgerichtlichen Verfahrens, das sie wegen der Verfolgung rückständiger Beiträge gegen den Beklagten geführt hat.
Der Beklagte war bei der Klägerin ab 01.01.1999 privat pflegeversichert. Nach den im Versicherungsschein vom 10.09.1999 in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 1996) wurden die Monatsbeiträge zum 01. eines jeden Monats fällig (§ 8 Satz 2 MB/PPV 1996). § 8 Abs. 7 MB/PPV 1996 sah ferner vor:
"Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen."
Ab 01.07.2001 zahlte der Beklagte keine Beiträge mehr. Erst mit Schreiben vom 27.12.2001, der Klägerin am 28.12.2001 zugegangen, kündigte der Beklagte die Kranken- wie auch die Pflegepflichtversicherung wegen einer zum 01.01.2002 von der Klägerin beabsichtigten Beitragsanpassung. Mit Schreiben vom 28.12.2001 bestätigte die Klägerin dem Beklagten die Bendigung des Vertragsverhältnisses zum 01.01.2002.
Wegen der zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages rückständigen Beiträge der Pflegeversicherung in der Zeit vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 467,94 DM (239,35 EUR) erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid beim Amtsgericht Aachen über eine Hauptforderung von 467,94 DM (239,25 EUR) zuzüglich 25,00 DM (12,78 EUR) an Gerichtskosten, insgesamt 492,94 DM (252,04 EUR). Auf den Widerspruch des Beklagten gab das Amtsgericht das Verfahren an das Sozialgericht Köln ab. In dem erstinstanzlichen Verfahren entstanden der Klägerin Pauschgebühren von 150,00 EUR. Abzüglich der im Mahnverfahren entrichteten Gerichtskosten von 12,78 EUR machte die Klägerin diese in Höhe von 137,22 EUR neben der Hauptforderung geltend.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2002 hat das Sozialgericht der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 467,94 DM (239,25 EUR) zu zahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Mahnverfahrens sowie 2/3 der außer gerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt: Die Hauptforderung sei begründet. Die der Klägerin entstehenden Pauschgebühren seien jedoch dem Beklagten nicht als Verzugsschaden aufzuerlegen, weil der Gesetzgeber bewusst und unabhängig vom Streitwert und vom Ausgang des Verfahrens einzelnen Beteiligten, darunter den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung, eine Pauschgebühr auferlegt habe. Diese Pauschgebühr könne nicht als Verzugsschaden auf die Versicherten abgewälzt werden, weil damit die vom Gesetzgeber gewollte Kostenbelastung der beteiligten Versicherer bei gleichzeitiger Kostenfreiheit der Versicherten umgangen würde.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in den ihr am 28.05.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin beim Sozialgericht am 24.06.2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der der Senat nach Eingang beim LSG am 04.07.2002 mit Beschluss vom 13.09.2002 stattgegeben hat.
Die Klägerin fordert nun weitere 362,22 EUR vom Beklagten. Dieser Betrag setzt sich aus der um die für das vorhergehende Mahnverfahren entrichteten Gerichtskosten von 12,78 EUR verringerten Pauschgebühr von 150,00 EUR im erstinstanzlichen Verfahren und der für das Berufungsverfahren zu entrichtenden weiteren Pauschgebühr von 225,00 EUR zusammen.
Als Rechtsgrundlage ihrer Forderung sieht die Klägerin § 8 Abs. 7 MB/PPV 1996 als dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten zugrun deliegender vertraglicher Bestimmung und/oder § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB an. Sie ist der Ansicht, bei Ausschluss der Möglichkeit, sozialgerichtliche Pauschgebühren als Verzugsschaden auf säumige Beitragszahler abzuwälzen, werde sie im Verhältnis zu öffentlich-rechtlichen Pflegekassen, die sich durch Erlass vollstreckungsfähiger Bescheide selbst einen Titel verschaffen könnten, benachteiligt. Hinsichtlich der regelmäßig eher unter den zu erwartenden Pauschgebühren liegenden Beitragsrückstände lohne sich dann die Klage vor den Sozialgerichten auch nicht mehr, wodurch ihr öffentlich-rechtlicher Justizgewährungsanspruch verletzt werde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom 16.05.2002 zu verurteilen, an sie 239,25 EUR sowie weitere 362,22 EUR zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom 16.05.2002 zu verurteilen, an sie 137,22 EUR zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr weitere 225,00 EUR nach Abschluss des Berufungsverfahrens zu zahlen.
Der vom Termin benachrichtigte Beklagte ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und hat sich auch schriftlich nicht am Verfahren beteiligt. Seinem vermutlichen Interesse entnimmt der Senat den Antrag, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die weiter gehende Klage abzuweisen.
Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit des nicht erschienenen und auch nicht vertretenen Beklagten entschieden; auf diese Möglichkeit war mit der Termisnachricht hingewiesen worden (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124, 126 SGG – Sozialgerichtsgesetz -).
I.
1. Die mit dem Hauptantrag als Leistungsklage formulierte jedenfalls aufgrund ausdrücklicher Zulassung durch den Senat unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG: Die Beschwerde war nicht beim SG sondern beim LSG einzulegen; die Einlegung beim SG wahrte die Frist nicht) statthafte Berufung der Klägerin ist nur teilweise zulässig. Als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG, Meyer-Ladewig, 7. Aufl., Rdnr. 41 zu § 54) im Berufungsstadium zulässig ist nur der Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 137,22 EUR, nämlich der für das Verfahren 1. Instanz vor dem Sozialgericht zu entrichtenden Pauschgebühr von 150,00 EUR, gemindert um die Kosten des vorausgegangenen Mahnverfahrens von 12,78 EUR, die das Sozialgericht bereits dem Beklagten auferlegt hat (§ 184 Abs. 1 Satz 3, 193 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerin mit der Berufung erneut die Hauptforderung verlangt, sind Klage und Berufung unzulässig. Insoweit wird die Klägerin nicht beschwert, da das Sozialgericht den Beklagten zur Zahlung dieser Summe verurteilt hat. Hinsichtlich der weiteren Forderung, die ihre Grundlage in der jetzt jedenfalls auch fälligen (§ 185 SGG) Pauschgebühr für das erstinstanzliche Verfahren hat, ist die Berufung jedenfalls kraft Zulassung unzulässig.
2. Hinsichtlich der im Rahmen des Hauptantrages überschießenden Forderung auf Zahlung von weiteren 225,00 EUR an für das Berufungsverfahren von der Klägerin zu entrichtender Pauschgebühr handelt es sich dagegen um eine originäre, nämlich erstmals im Berufungsverfahren anhängig gewordene Klage, die mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, zudem auch unbegründet ist. Für eine derartige Klage ist unabhängig davon, ob § 17a Abs. 5 GVG dem Senat diese Prüfung verbieten könnte, auch der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, weil § 51 Abs. 2 Satz 3 SGG hier für alle Streitigkeiten nach dem SGB XI der Sozialgerichtsbarkeit eine aufdrängende Sonderzuweisung begründet. Um eine derartige Streitigkeit handelt es sich auch, da letztlich der privatrechtliche Pflegeversicherungsvertrag die Grundlage des Anspruchs der Klägerin bzw. des festzustellenden Rechtsverhältnisses bietet. Jedenfalls stellt sich dies alles zumindest als ein untrennbarer Annex zu den durch den Vertrag begründeten Rechten und Pflichten im Rahmen des SGB XI dar.
Die mit dem Hauptantrag erhobene Leistungsklage kann nicht zur Verurteilung des Beklagten führen, weil die Klägerin – unabhängig von der Frage nach einer materiell-rechtlichen Rechtsgrundlage – bereits deswegen keinen vollstreckbaren Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der zweitinstanzlichen Pauschgebühr haben kann, weil sie selbst dieser Forderung seitens der Staatskasse (noch) nicht ausgesetzt ist. Denn die nach § 184 SGG zu erheben den Pauschgebühren entstehen zwar, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist (§ 184 Abs. 1 Satz 2 SGG); die Gebühr wird jedoch nach § 185 SGG erst fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist. An den hier in Betracht kommenden erledigenden Ereignissen des instanzbeendenden Schlussurteiles (Meyer-Ladewig a.a.O., Rdnr. 86 zu § 185, LSG Berlin SGB 58, 363) oder Beschlusses nach § 153 Abs. 4 SGG (Zeihe, SGG, Stand 01.10.2002, Rdnr. 9 b zu § 185) fehlt es jedoch im laufenden Berufungsverfahren.
3. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 225,00 EUR an zweitinstanzlich fällig werdender Pauschgebühr ist jedoch als Feststellungsklage i.S. von § 55 SGG zulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung einer diesbezüglichen Verpflichtung des Beklagten (§ 55 Abs. 1 SGG) hat. Mit Instanzbeendigung ist sie der Gebührenforderung der Staatskasse ausgesetzt. Sie in einem weiteren Verfahren vor dem Sozialgericht zur Geltendmachung dieser Forderung zu veranlassen, ist unsinnig und begründet letztlich ein perpetuum mobile. Die durch die Erhebung der Feststellungsklage eintretende Klageänderung sieht der Senat als sachdienlich i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG an.
II.
Die im beschriebenen Umfang zulässige Berufung wie auch die zweitinstanzliche Klage sind jedoch unbegründet und zurückzuweisen bzw. abzuweisen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr zu entrichtenden sozialgerichtlichen Pauschgebühren gegen den Beklagten hat.
1. § 8 Ab. 7 MB/PPV 1996 als vorrangig in Betracht kommende vertragliche Anspruchsgrundlage trägt den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch nicht, da die Klausel hinsichtlich des ihr von der Klägerin beigemessenen Sinnes auslegungsbedürftig ist, und die sich aus dieser Auslegung ergebenden Zweifel zu Lasten der Klägerin gehen.
Die MB/PPV 1996 stellen allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zuletzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.2000, BGBl I, S. 946) bzw. der §§ 305 ff. BGB (in der Fassung des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I S. 3138) dar, denn es handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorvormulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin als Verwenderin dem Beklagten als der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Pflegeversicherungsvertrages gestellt hat. Dass sie nicht körperlicher Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden ist, schadet insoweit nicht, da Inbezugnahme genügt (§§ 1 Abs. 1 AGBG, 305 Abs. 1 BGB n.F.). Die MB/PPV 1996 sind Bestandteil des zwischen den Parteien bis zur Kündigung des Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses geworden, weil die Klägerin auf die Anwendung hingewiesen, der Beklagte diesem nicht widersprochen hat (§§ 2 AGBG, 305 Abs. 2 BGB n.F.).
Nach dem sonach anwendbaren Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es zweifelhaft, ob die Klausel Rechtsgrundlage des von der Klägerin behaupteten Anspruches auf Erstattung des (allgemeinen) Verzugsschadens sein kann. Die Klausel sieht eine Verpflichtung des säumigen Beitragszahlers zum Ausgleich der Kosten vor, die dem Versicherer im Rahmen der "Beitreibung" entstehen. Zweifelhaft ist, ob hiervon sozialgerichtliche Pauschgebühren erfasst werden.
Unter "Beitreibung" wird im juristischen Sprachgebrauch die zwangsweise Einziehung einer (Geld-)Leistung durch Zwangsvollstreckung im Zivilverfahrensrecht und durch Verwaltungszwang im Verwaltungsverfahrensrecht verstanden (Köbler, Juristisches Wörterbuch, 2. Aufl. 1981, S. 34; Creifelds, Rechtswörterbuch, 12. Aufl. 1994, S. 159; Brockhaus, Enzyklopädie in 24 Bänden, 19. Aufl. 1987, Band 3, S. 46). Allgemeinsprachlich hat das Wort nach seiner Herkunft (Beitreiben des dem säumigen Gläubiger gehörenden Viehs in den eigenen Stall, Duden, deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989, S. 229) den umfassenderen Sinn des Bemühens um Ausgleich nicht regulär eingelöster Schulden. Bei diesem weiteren Verständnis könnten sowohl Kosten des Vollstreckungsverfahrens als auch des Erkenntnisverfahrens, mithin auch die Pauschgebühren nach § 184 SGG gemeint sein. Da nun einerseits anzunehmen ist, dass die MB/PPV 1996 von mit dem juristischen Sprachgebrauch vertrauten Personen entworfen, insbesondere versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen (§ 10 Versicherungsaufsichtgesetz) angepasst worden sind, andererseits jedoch die AGBG-Auslegung, jedenfalls im Grundsatz, allgemein bürgerlich-rechtlichen Auslegungsregeln folgt (Wolf/Horn/Linndacher, AGBG, 3. Aufl., Rdnrn. 5 ff. zu § 5; Palandt, Ergänzungsband zu BGB, 61. Aufl. Rdnrn. 15 ff. zu § 305 c BGB n.F. m.w.N.) und daher insbesondere unter Berücksichtigung des Verständnisses beim Empfänger vorzunehmen ist (§§ 133, 157 BGB), bei dem ein eher allgemeiner Sprachgebrauch zugrunde gelegt werden muss, besteht ein Zweifel, der der Behebung durch Auslegung nicht zugänglich ist. Dieser Zweifel wird schon dadurch genährt, dass mit größter Wahrscheinlichkeit die Klägerin selbst bei Schaffung der fraglichen Klausel an nach Verfahrensrecht von ihr zu tragende Pauschgebühren überhaupt nicht gedacht hat. Dies gilt um so mehr, als bei Schaffung dieser AGB Pauschgebühren überhaupt noch nicht von den privaten Versicherungsunternehmen zu entrichten waren. Eine derartige Verpflichtung ist erst zum 02.01.2002 durch das 6. SGGÄndG begründet worden. Noch weniger kann eine diese Gebühren umfassen de Interpretation daher vom Beklagten erwartet werden. Ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien und Vertragsparteien lässt sich gleichfalls nicht feststellen, da offenbar ist, dass sich ihre materiellen Interessen in der Frage, wer Vollzugskosten zu tragen hat, unvereinbar gegenüberstehen bzw. bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegenüber gestanden hätten, sofern diese Frage seinerzeit bedacht worden wäre. Eine Auslegung der Klausel aus dem Kontext der MB/PPV 1996 im Übrigen führt mangels in der Zielrichtung vergleichbarer anderer Bestimmungen zu keinem eindeutigen Ergebnis, nicht einmal zu dem Ergebnis, dass die Klausel nach der ursprünglichen Intention der Klägerin als ihrer Verwenderin als Grundlage eines allgemeinen Verzugsschadensanspruches gedacht war. § 8 Abs. 7 innerhalb der die Pflichten des Versicherungsnehmers betreffenden §§ 8 bis 10 MB/PPV 96 stellt die einzige Verzugsfolgenregelung dar. Abs. 8 enthält lediglich unselbständige Hinweise auf anderweitig geregelte Rechtsfolgen. Dem Fehlen von Verzugsfolgenregelungen im Übrigen wie etwa einer Bestimmung hinsichtlich eines zu zahlenden Verzugszinses ließe sich daher ggfs. auch entnehmen, dass die Klausel eine abschließende Regelung sämtlicher den Beitragsgläubiger treffender Verzugsfolgen darstellt. Bei dieser Auslegung wäre ihr die einzige sinnerhaltende Bedeutung beizumessen, dass sie den Beitragsgläubiger von sämtlichen anderen Verzugsfolgen freistellt, insbesondere den Rückgriff auf bürgerlich-rechtliche Verzugsfolgenregeln verwehrt. Die Frage, ob dies so ist, kann an dieser Stelle allerdings offen bleiben, da die Klausel wegen der nicht durch Auslegung zu behebenden Zweifel zum Nachteil der Klägerin als ihre Anwenderin keinen vertraglichen allgemeinen Verzugsschadensanspruch trägt (§§ 5 Abs. 2 AGBGB, 305 c Abs. 2 BGB n.F.) und Pauschgebühren nach dem SGG auch nicht nach dem subsidiär geltenden bürgerlichen Recht als Verzugsschaden verlangt werden können.
Für den Fall, dass wegen Unwirksamkeit oder Zweifelbehaftung eine Regelungslücke in vorformulierten Verträgen besteht, die nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken beruht, wird in Rechtsprechung und Lehre die ergänzende Vertragsauslegung für zulässig gehalten (BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234; BGHZ 117, 92 ff. m.w.N. zu einer Regelungslücke wegen Unwirksamkeit einer Klausel in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung MB/KT 78). Die ergänzende Vertragsauslegung führt regelmäßig zur Heranziehung dispositiven Gesetzesrechtes (Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl. Rdnr. 23 zu § 5, 14 zu § 6), hier also der ohnehin im Folgenden zu behandelnden Verzugsregeln des BGB.
2. Ein Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin zu entrichtenden Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren besteht auch nicht nach dem BGB als dem subsidiären Gesetzesrecht. Hier bei sind §§ 284, 286 BGB a.F. heranzuziehen, da das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis im Jahre 1999 und damit vor dem nach Artikel 229 § 5 EGBGB mit dem 01.01.2002 bestimmten Stichtag für die Anwendung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 begründet worden ist.
Der in §§ 284, 286 BGB a.F. geregelte Verzugsschadensersatzanspruch umfasst einen Anspruch auf Erstattung der nach § 184 SGG ausschließlich von den dort genannten Beteiligten zu entrichtenden Pauschgebühr durch andere, nach § 183 SGG durch die Kosten freiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens privilegierte Beteiligte, grundsätzlich nicht. Denn sowohl hinsichtlich der Verpflichtung bestimmter Beteiligter, durch Zahlung von Pauschgebühren zu den Gerichtshaltungskosten beizutragen (§ 184 SGG) als auch hinsichtlich der für sonstige Beteiligte vorgesehenen Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens im Übrigen (§ 183 SGG) hat der Gesetzgeber abschließende, nicht disponible und einer den Regelungszielen zuwiderlaufender Behandlung nach bürgerlichem Recht entzogene öffentlich-rechtliche Regelungen getroffen.
a) Dies gibt gerade die jüngere, insbesondere private Pflegepflichtversicherungsunternehmen wie die Klägerin betreffende Rechtsentwicklung zu erkennen. Dem dieser Rechtsentwicklung zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers entspricht es allein, eine Abwälzung der von den privaten Pflegepflichtversicherungsunternehmen zu tragenen Pauschgebühren durch Bestimmungen materiell-rechtlichen Charakters ebenso als ausgeschlossen anzusehen, wie es der Senat hinsichtlich der Abwälzung durch einen prozessualrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach § 193 Abs. 1 SGG bereits entschieden hat (Beschluss vom 20.09.2002, L 3 B 11/01 P).
Hierbei finden sowohl hinsichtlich des im Wege der Leistungsklage verfolgten Anspruches auf Erstattung erstinstanzlicher Pauschgebühren als auch hinsichtlich der Pauschgebühren für das Berufungsverfahren §§ 184 bis 187 SGG und § 193 SGG in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144 ff., 6. SGG ÄndG) Anwendung. Eine ausdrückliche Regelung enthält das 6. SGG ÄndG zwar nur hinsichtlich des Gebührenrechtes: Nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 6. SGG ÄndG gelten u.a. §§ 184 ff. a.F. für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 19 a.a.0: 02.01.2002) die Gebühr fällig geworden ist oder Kosten gem. § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt worden sind. Sowohl der nach §§ 105, 133, 185 SGG zu bestimmende Zeitpunkt des Fälligwerdens der erstinstanzlichen Pauschgebühr bei Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides (28.05.2002) als auch der Fälligkeitszeitpunkt der für das Berufungsverfahren zu entrichtenden Pauschgebühr (06.12.2002, §§ 132, 185 SGG) liegen nach diesem Stichtag.
§ 193 SGG dagegen ist der Betrachtung der erstinstanzlich angefallenen Kosten der Klägerin in der bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung zugrundezulegen, nach der das Kostenrisiko für private Pflegeversicherungsunternehmen zumindest bezüglich entstandener außergerichtlicher Kosten durch den Kostenerstattungsanspruch nach § 193 Abs. 1 SGG a.F. gemildert wurde. Dieser Gesichtspunkt fällt hinsichtlich der Gesamtkosten der Klägerin im Berufungsverfahren im vorliegenden Fall weg, da nach § 193 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des 6. SGG-ÄndG i.V.m. § 184 SGG u.a. private Pflegeversicherungsunternehmen nicht mehr zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten berechtigt sind. Die Anwendbarkeit des noch bis Ende des Jahres 2001 geltenden § 193 SGG a.F. beruht darauf, dass das erstinstanzliche Verfahren trotz Abgabe des Widerspruches gegen den Mahnbescheid vom 06.12.2001 erst am 29.01.2002 als noch im Jahre 2001 rechtshängig geworden gilt. Nach § 696 Abs. 3 ZPO gilt die Streitsache nämlich als mit Zustellung des Mahnbescheides (hier: 08.12.2001) rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird (zur Differenzierung nach Anhängigkeit des jeweiligen Rechtszuges vor bzw. nach Inkafttreten des 6. SGG ÄndG in der privaten Pflegepflichtversicherung: Urteile des BSG vom 08.07.2002, – B 3 P 3/02 R und vom 11.04.2002 – B 3 P 10/01 R; zur Differenzierung im Kassenarztrecht Urteile des BSG vom 30.01.2001 – B 6 Ka 12/01 R -, – B 6 Ka 73/00 R -).
b) Auszugehen ist danach von folgenden Kernregelungen: Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Nach § 184 Abs. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182 a SGG) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet. § 184 Abs. 2 SGG ordnet die Höhe der zu entrichtenden Gebühren an, Abs. 2 die entsprechende Geltung von § 2 des GKG an.
c) Hinsichtlich der in § 183 SGG verankerten Kostenfreiheit weicht das System des SGG im Kostenrecht wesentlich von anderen Verfahrensordnungen ab (Meyer-Ladewig a.a.O., Rdnr. 1, § 183). Die Kostenfreiheit ist für den in der aktuellen Fassung der Vorschrift genannten Kreis der von ihr Erfassten allein durchbrochen durch die nach § 192 SGG i.d.F. vor Inkrafttreten des 6. SGG ÄndG als "Mutwillenskosten", seither als "Verschuldenskosten" bezeichneten Kostenfolgen nach § 192 SGG, die jedoch nach Anzahl der Fälle keine nennenswerte Bedeutung hatten und angesichts der durch das 6. SGG ÄndG eingeführten Neuerungen voraussichtlich auch nicht erlangen werden (für "einige Bedeutung" unter Berufung auf die Anzahl der Juris-Einträge: Berendes, Mutwillenskosten nach neuem Recht, SGb 2002, 315 ff.) Die sozialgerichtliche Kostenfreiheit ist seit Schaffung einer unabhängigen Sozialgerichtsbarkeit (Darstellung der Historie bei Peters/ Sautter/Wolf, Stand April 2001, Rdnr. 4 zu § 183) Prinzip der sozialgerichtlichen Verfahrensordnung gewesen (zu den Gründen der Einführung: Becker, SozSich 2000, 354).
An diesem Prinzip hat der Gesetzgeber trotz vielfach erhobener Kritik (u.a. unter Hinweis auf die gewandelte Zusammensetzung des Klägerkreises, die Möglichkeit, Bedürftigen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, die Missbrauch erleichternde Kostenlosigkeit an sich und die soziale Prägung auch vieler anderer Verfahren der übrigen Gerichtszweige, die jedoch Kosten erheben; Darstellung bei Peters/Sautter/Wolf a.a.0., Rdnrn. 5 ff.; Zeihe, SGG, Stand 01.10.2002, Rdnr. 2a zu § 183 m.w.N.) im Kern festgehalten. So hat der Gesetzgeber auch im Gesetzgebungsverfahren des 6. SGG ÄndG dem Drängen einzelnen Landesregierungen und der Mehrheit der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte auf eine Kostenbeteiligung auch der Versicherten und Sozialleistungsberechtigten mit dem Ziel, die Flut aussichtsloser Gerichtsverfahren einzudämmen, standgehalten (Weisner, Das sozialgerichtliche Verfahren auf der Grundlage des 6. SGG ÄndG, Mitteilungen der LVA 0berfranken und Mittelfranken, 2002, 294 ff., 291 ff. S. 292). Die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens ist daher bereits unter dem Gesichtspunkt, dass sie traditioneller Bestandteil einer seit langem bestehenden Verfahrensordnung ist und der Gesetzgeber trotz vielfacher Anlässe, die Beibehaltung zu überdenken, daran festgehalten hat, vermehrter Beachtung wert. Es bedürfte deutlicher Hinweise seitens des Gesetzgebers, weitere als die insbesondere mit dem 6. SGG ÄndG eingeführten Durchbrechungen zuzulassen.
An solchen Hinweisen seitens des Gesetzgebers fehlte es schon im Zusammenhang mit der Zuweisung der Angelegenheiten der privaten Pflegepflichtversicherung als "Streitigkeiten, die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entstehen" (§ 51 Abs. 2, S. 2 SGG, Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., Rdnr. 37 b zu § 51 m.w.N.). Diese Verweisung in den Sozialrechtsweg wurde eingeführt durch Art. 33 PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014). Schon im hierzu entstandenen Meinungsstreit hat sich die Ansicht durchgesetzt, den privat und gesetzlich Pflegeversicherten stehe gleichermaßen der Rechtsweg zu den Sozialgesetzen offen. Den vorhergehenden Meinungsstreit zwischen mehreren Landessozialgerichten (LSG NRW, Beschluss vom 25.04.1996, – L 16 SP 3/96 -: Zivilgerichtsbarkeit; Hessisches LSG, Urteil vom 15.07.1996, – L 1/B 20/96 -: Sozialgerichtsbarkeit) schlichtete die Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 08.08.1996, – 3 BS 1/96 -, SozR 3-1500 § 51 Nr. 19). Hierin hat das BSG einen engen Zusammenhang zwischen beiden Zweigen der Pflegeversicherung kraft Regelung in einem Gesetz bei weitgehen der Leistungsgleichheit gesehen und dies insbesondere mit dem bestehenden Kontrahierungszwang begründet. So sei der Inhalt der von privaten Versicherungsunternehmen unter dem Kontrahierungszwang nach § 23 Abs. 1, 2 SGB XI abzuschließenden Pflegeversicherungsverträge im Wesentlichen zwingend gesetzlich vorgeschrieben und damit der autonomen Gestaltung der Vertragspartner entzogen. Die Bindung des Versicherungsunternehmens an die vertragliche Ausgestaltung sei nach §§ 110 Abs. 1 Nr. 2 a – g i.V.m. 23 Abs. 1 u. 3 SGB XI festgelegt. In beiden Bereichen entstünden dieselben oder zumindest gleichgeartete Rechtsfragen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass durch die einheitliche Rechtswegzuweisung die Versicherten in der privaten Pflegeversicherung bei Rechtsstreiten mit ihren Versicherungsunternehmen den gleichen Rechtsschutz wie Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung erlangen können, ohne z.B. durch das Kostenrisiko bei Klagen vor Zivilgerichten von einer Klageerhebung abgehalten zu werden.
Auch die spätere Rechtsentwicklung zeigt den (fortbestehenden) Willen des Gesetzgebers, die bürgerfreundliche Ausgestaltung des Verfahrens nach dem SGG gezielt auch den Klägern der privaten Pflegeversicherung zukommen zu lassen. Im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des 1. Pflegeversicherungsänderungsgesetzes vom 06. Februar 1996 (hierzu: Marschner, Ausgewählte Rechtsprobleme des Pflegeversicherungsgesetzes, SGb 1996, 318 ff.) war vorgeschlagen worden, in § 51 Abs. 2 SGG eine Änderung mit dem Ziel aufzunehmen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in den Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nur über Streitigkeiten nach § 44 SGB XI entscheiden sollten, also über Streitigkeiten, die die soziale Sicherung der Pflegeperson betreffen. In der Begründung zu diesem Vorschlag heißt es (BT-DrS 13/3639, S. 19): "Nach dieser Regelung erstreckt sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte auf Streitigkeiten, die in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung entstehen. Streitigkeiten von Versicherten der privaten Krankenversicherungsunternehmen mit diesen Unternehmen werden mit Ausnahmen der Streitigkeiten über die soziale Sicherung der Pflegeperson nicht erfasst." Dieser Vorschlag ist nie Gesetz geworden; aus der Beibehaltung der alten Regelung konnte später geschlossen werden, dass alle Streitigkeiten sowohl der privaten als auch der sozialen Pflegeversicherung vor die Sozialgerichte gehören (Wollenschläger, Der Rechtsweg in Streitigkeiten der privaten Pflegeversicherung, in: Festschrift für Krasney zum 65. Geburtstag, S. 757 ff., 760). Die Gründe, die zum Nichtzustandekommen dieses Gesetzesvorschlages geführt haben, lassen erkennen, dass die bürgerfreundliche Ausgestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens unter Einschluss der diesem Verfahren eigenen Kostenfreiheit (mit) Beweggrund war, gesetzliche und private Pflegeversicherungsstreitigkeiten gleichermaßen in der Zuständigkeit der Sozialgericht zu belassen. Am deutlichsten kommt dies in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung (BR-DrS 288/96) zum Ausdruck: " … die Versicherten in der privaten Pflegeversicherung sind mit Blick auf Leistungsumfang und Versicherungsbedingungen im Wesentlichen den Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung gleichgestellt … Schließlich spricht die sozialbezogene Ausgestaltung des Verfahrens der Sozialgerichte für deren ausschließliche Zuständigkeit. Der für das sozialgerichtliche Verfahren bestimmende Amtsermittlungsgrundsatz trägt den Besonderheiten sozialrechtlicher Rechtsstreitigkeiten Rechnung. In Angelegenheiten der Pflegeversicherung wird Rechtsschutz von Personen begehrt, die hilfsbedürftig sind. Dies gilt für Versicherte in der privaten und der sozialen Pflegeversicherung gleichermaßen. Deshalb muss beiden Personengruppen der auf sozialgerichtliche Rechtsstreitigkeiten zugeschnittene Rechtsschutz vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung gewährt werden." Diesem Gesetzgebungsverfahren ist daher zu entnehmen, dass die Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips sowie die ausgeprägte Parteifreundlichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens nach dem ausdrücklichen Willen des damaligen Gesetzgebers beiden Versichertengruppen – den privat wie den gesetzlich Pflegepflichtversicherten – zugute kommen sollte (Wollenschläger a.a.0., S. 789 nimmt gleichwohl an, auch eine andere Rechtsweglösung wäre verfassungsrechtlich tragbar gewesen). Die ausdrückliche, durch die nachfolgende Gesetzgebung bestätigte Rechtswegzuweisung wie auch die begleitende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts legen daher gleichermaßen wie der historische Ansatz eine ausnahmslose Geltung der Gerichtskostenfreiheit auch in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nahe. Diese spricht schon nach dem soweit beschriebenen Stand der Rechtsentwicklung eindeutig gegen die Möglichkeit, das angestrebte Ziel der absoluten Kostenfreiheit der durch § 183 begünstigen Beteiligten zivilrechtlich auszuhebeln.
d) Insbesondere jedoch die Gesetzgebungsgeschichte des 6. SGG ÄndG (hierzu Kummer, SGb 2001, 705 ff.; Kraitzek, Die Sozialversicherung 2002, S. 230 ff., Weisner a.a.0., Seiten 249 ff.) belegt, dass die Intention des Gesetzgebers, allen nicht ausdrücklich hiervon Ausgenommenen bzw. ihrerseits zur Entrichtung von Pauschgebühren verpflichteten Beteiligten die Kostenfreiheit uneingeschränkt zu erhalten, bis in die Gegenwart lebendig geblieben ist. So hat der Gesetzgeber des 6. SGG ÄndG einerseits durch die massive Erhöhung der Pauschgebühr gezeigt, dass ihm an einer Verbesserung der Kostendeckungsquote der Gerichtsbarkeit gelegen ist, andererseits hat er (wiederum) davon abgesehen, generell Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens Gebührenpflichten nach dem GKG oder eine wie immer geartete Kostenbeteiligung auf anderer Grundlage aufzuerlegen. So heißt es in der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (BT-DrS 14, 5943 S. 20 ff., 28 zu Nr. 61, § 183): "Der Grundsatz der Gebührenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens wird beibehalten. Die Kostenbegünstigung des Klägers oder Beklagten soll erhalten bleiben, wenn das Verfahren nach seinem Tod … unterbrochen und von einem Sonderrechtsnachfolger … aufgenommen wird …" In der gleichen Begründung wird zu den später dann unverändert Gesetz gewordenen Entwürfen zu § 184 SGG und § 197 a SGG Stellung genommen. Zu § 184 (Nr. 62, S. 28 a.a.0.) heißt es auszugsweise: "Abs. 1 Satz 1 basiert auf dem geltenden Recht und bezieht die Verfahrensbeteiligten, die als Kläger oder Beklagte nicht zu dem kostenrechtlich privilegierten Personenkreis der Versicherten, Leistungsempfänger, hinterbliebenen Leistungsempfänger und Behinderten (§ 183) gehören, in die Gebührenpflicht ein; … unberührt davon bleibt die Kostenregelung für das Verfahren nach § 197 a, für die das Gerichtskostengesetz gilt …" Sodann zu Nr. 68 (§ 197 a) ist festgehalten: "Als Ausnahmeregelung zu der in § 183 vorgesehenen Gebührenfreiheit regelt § 197 a die Anwendung des Gerichtskostengesetzes und bestimmter Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für die Verfahren, an denen Personen beteiligt sind, die nicht eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedürfen. Dies gilt z.B. für Streitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander oder Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern …" Zu dieser Begründung hat der Bundesrat keine abweichende Stellung genommen, lediglich eine Ergänzung des § 184 nach dem Regierungsentwurf um den dann auch akzeptierten Absatz 3 (entsprechende Geltung von § 2 GKG) vorgeschlagen (BT-DrS 14/5943, S. 35).
Die so beschriebenen Entwürfe der Bundesregierung haben den 11. Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung unverändert passiert und wurden in Beschluss, Empfehlung und Bericht (BT-DrS 14/6335) übernommen. Aus dieser jüngeren Rechtsgeschichte kann eindeutig entnommen werden, dass die Gerichtskostenfreiheit in allen nicht ausdrücklich ausgenommenen Fällen auch künftig gelten soll.
e) Dass der Gesetzgeber die Gebührenfreiheit der von § 183 begünstigen Beklagten bei Beitragsstreitigkeiten der privaten Pflegepflichtversicherung nicht bedacht haben könnte, ist angesichts der Existenz der speziell auf diese Fälle zugeschnittenen Regelung in §§ 184 Abs. 1 S. 3 i.V.m. 182 a SGG auszuschließen. Nach § 182 a SGG können Beitragsansprüche wie im vorliegenden Fall nach den Vorschriften der ZP0 vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. Die hierbei entstehenden Kosten sind auf die von den Unternehmen zu entrichtenden Pauschgebühren nach § 184 Abs. 1 Satz 3 SGG anrechenbar. Diese durch das 5. SGG ÄndG vom 30.03.1998 (BGBl. I, S. 638) in das SGG eingefügten Änderungen geben mehrererlei zu erkennen, nämlich zum Einen, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung spezieller, im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommener Beweggründe (BT-DrS 13/3696, 13/4688, BT-DrS 399/96, BT-DrS 13/9609, BT-DrS 13/9812) eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Angelegenheiten der privaten Pflegepflichtversicherung einschließlich der diese charakterisierenden Gerichtskostenfreiheit schaffen wollte. Zum Anderen legt die Änderung das Verhältnis der ausnahmsweise von den späteren Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens zu tragenden (anteiligen und ein anderes Gerichtsverfahren betreffenden) Kosten zu den Pauschgebühren offen: Die Pauschgebühren werden gemindert um den bereits anderweitig betriebenen finanziellen Aufwand zur Durchsetzung der Beitragsrückstände.
Die Kostenfreiheit der nicht ausdrücklich zur (teilweisen) Kostenübernahme verpflichteten Beteiligten wird zudem für den Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung dadurch abgesichert, dass privaten Pflegepflichtversicherungsunternehmen, die nach § 184 SGG in der Fassung der letzten Änderung mit Wirkung vom 01.06.1998 (Art. 1 Nr. 5 a des 5. SGG ÄndG vom 30.03.1998, BGBl. I, S. 638) pauschgebührenpflichtig sind, nun wegen § 193 Abs. 4 SGG n.F. die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten, z.B. Kosten eines beauftragten Rechtsanwaltes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verwehrt ist. Dies hat der Gesetzgeber des 6. SGG ÄndG dadurch erreicht, dass er die bislang in § 193 Abs. 4 Satz 1 enthaltene Formulierung "Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts" durch eine Inbezugnahme der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen ersetzt hat (BGBl. I, 2144, S. 2151 Nr. 66; BSG, Urteil vom 11.04.2002 – B 3 P 10/01 R – zum vorherigen Zustand, nach dem private Pflegeversicherungsunternehmen von der Erstattung nach § 193 SGG nicht ausgenommen waren; a.A. noch: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, Rdnr. 3 zu § 193).
3. Angesichts dieses zweifelsfrei nachweisbaren Willens des Gesetzgebers können die Argumente der Klägerin nicht überzeugen.
a) Nachvollziehbar und auch nach der Beobachtung des Senats richtig ist zwar die Annahme, dass säumige Beitragszahler in der privaten Pflegepflichtversicherung nach ihrem Prozessverhalten, das sich regelmäßig im Nichtstun erschöpft, nicht zum primär schutzwürdigen Kreis der von der Kostenfreiheit nach § 183 SGG begünstigen Beteiligten zu rechnen sind. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies nach dem bereits Dargestellten zwar als Rechtsdurchsetzungsproblem erkannt (Einführung von §§ 182 a, 184 Abs. 1 Satz 3 SGG) nicht jedoch durch eine Einschränkung der Gerichtskostenfreiheit speziell für solche Fälle sanktioniert hat. Die verbleibende Einschränkung der Gerichtskostenfreiheit nach § 192 SGG a.F., nach der das Gericht, auch aufgrund schriftlicher vorheriger Anhörung, einem mutwillig prozessierenden Beteiligten anteilige Gerichtshaltungskosten oder Kosten der Beteiligten als Mutwillenskosten auferlegen konnte, hat der Gesetzgeber des 6. SGG ÄndG durch Einführung des neuen § 192 SGG (Verschuldenskosten) im Gegenteil entscheidend geschwächt. Denn nun ist im Gegensatz zur vorhergehenden Rechtslage die Auferlegung von Kosten bei Missbrauch nur noch nach vorheriger Darlegung der Missbräuchlichkeit in einem (präsenten) Termin möglich (§ 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG n.F.). Als Sanktion für das typische Prozessverhalten säumiger Beitragsschuldner in der privaten Pflegepflichtversicherung scheidet § 192 SGG n.F. daher schon deshalb aus, weil die derart als Beklagte am sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligten regelmäßig nicht zu Terminen erscheinen. Zudem ist nach der Neufassung, in der die Kosten anderer Beteiligter als Gegenstand der aufzuerlegenden Kosten keine ausdrückliche Erwähnung mehr finden, insbesondere im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte zweifelhaft geworden, ob diese Möglichkeit überhaupt noch besteht (Darstellung bei Meyer-Ladewig, 7. Aufl., Rdnr. 13 zu § 192). Hieraus kann nur geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Problematik erkannt, jedoch bewusst und unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostenfreiheit keine Konsequenzen gezogen hat.
b) Für in der Sache zutreffend hält der Senat auch das Argument der Klägerin, dass die gegenwärtige Kostenrechtslage nach dem SGG dazu führt, dass die Gemeinschaft der Beitragszahler deshalb für das Fehlverhalten einzelner säumiger Beitragszahler mit einstehen muss, weil die Versicherungsgesellschaften die von ihnen zu entrichtenden Pauschgebühren auf die Beiträge umlegen (müssen, §§ 12 ff., 12 f. Versicherungsvertragsgesetz). Dies ist jedoch keine Besonderheit zu Lasten der privaten Pflegepflichtversiche rung; es gilt vielmehr hinsichtlich sämtlicher von der Entrichtung von Pauschgebühren nach § 184 SGG erfasster Beteiligter, namentlich also der konkurrierenden gesetzlichen Pflegepflichtversicherer.
Im Verhältnis zu diesen kann der Senat auch deswegen keine entscheidende Ungleichbehandlung erkennen, weil gesetzliche Pflegekassen mit Bescheid und Widerspruchsbescheid selbst einen Titel schaffen können. Vielmehr wird dieses Verfahren durch einfachen, nicht begründungspflichtigen und insbesondere nicht kostenträchtigen Widerspruch mit anschließender, gleichfalls keine Kostenfolgen nach sich ziehender Klage vor dem Sozialgericht genau so in das streitige Verfahren übergeleitet wie das Mahnverfahren nach § 197 a SGG auf den Einspruch des Schuldners. Die hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung von Pauschgebühren entstehen den Verpflichtungen der privaten Pflichtversicher einerseits und der gesetzlichen Pflichtversicherer andererseits sind nach Höhe und Unausweichlichkeit identisch; diesen Zustand hat der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Erwähnung von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung im Rahmen der Neufassung von § 184 Abs. 1 S. 1 i.d.F. des 5. SGG ÄndG mit Wirkung vom 01.06.1998 gezielt angestrebt (Art. 1 Nr. 5 a des 5. SGG ÄndG vom 30.03.1998, BGBl. S. 638). Im zugrundeliegenden Gesetzentwurf des Bundesrates heißtes zur Begründung auszugsweise (BT-DrS 13/9609, S. 9: "Die Änderung des Satzes 1 begründet auch für Unternehmen der privaten Pflegeversicherung eine den Pflegekassen entsprechende Gebührenpflicht … Eine kostenrechtliche Privilegierung privater Pflegeversicherungsunternehmen ist aus Gleichbehandlungsgründen gegen über den Pflegekassen nicht zu vertreten. Auch eine Besserstellung gegenüber Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die der zivilgerichtlichen Kostenpflicht unterliegen, durch die grundsätzliche Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens, ist nicht zu rechtfertigen." Da den gesetzlichen Pflegekassen – bereits ungeachtet der Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens – keine Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die ihnen entstehenden Pauschgebühren auf die Versicherten abzuwälzen, liefe die von der Klägerin gesuchte Möglichkeit, sozialgerichtliche Pauschgebühren als Verzugsschaden auf säumige Beitragszahler abzuwälzen, nicht auf den Ausgleich einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung, vielmehr auf die den erklärten Zielen des Gesetzgebers des 5. SGG ÄndG zuwiderlaufende Privilegierung privater Pflichtversicherer hinaus.
c) Die von der Klägerin behauptete, aus der Unwirtschaftlichkeit der gerichtlichen Verfolgung geringer Beitragsrückstände resultierende Rechtslücke sieht der Senat weder dem Grunde noch der Höhe der entstehenden Schäden nach, erst recht nicht unter Berücksichtigung ihrer Vorteile in der Sozialgerichtsbarkeit, als bedenklich an: Gemeingut aller Rechtsschutzverfahren ist, dass sie eine Abwägung zwischen Nutzen und möglichem Ertrag vor Inanspruchnahme des Rechtsschutzes erfordern. Dies kann aus wirtschaftlichen Erwägungen zu dem Ergebnis führen, dass es sinnvoller ist, bestimmte Rechte nicht durchzusetzen. Hierbei sind die privaten Pflegepflichtversicherer nach der bestehenden gesetzlichen Konzeption gegenüber den gesetzlichen Kassen bereits im Vorteil: Sie können unter Berücksichtigung insbesondere der internen Kosten einer Rechtsverfolgung entscheiden, ob sie einen Mahnbescheid erwirken; dies ist der gesetzlichen Pflegekasse verwehrt, da sie zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes, also der Zahlung und Beitreibung ausstehender Pflichtbeiträge, verpflichtet ist. Den durch die Zuweisung der Beitragsklagen an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit angeblich entstehenden Nachteilen der privaten Pflegeversicherer hinsichtlich der Entrichtung von Pauschgebühren stehen allerdings erhebliche Vorteile bei Leistungsklagen der Versicherten gegenüber. So dürfte der kostenrechtliche Nachteil einer Verfolgung von Beitragsrückständen in der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber einer Verfolgung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Weitem überkompensiert werden durch die Kostenersparnis bei Leistungsklagen der Versicherten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, bei denen sich das Gerichtskostenrisiko der privaten Pflegeversicherer eben auch auf die Pauschgebühren beschränkt, während sie in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Gebührenberechnung nach dem GKG weitaus höhere Gerichtskosten zu tragen hätten. Denn im Leistungsrecht der Pflegeversicherung nach dem SGB XI erwachsen angesichts relativ hoher periodischer Leistungen und langer Leistungszeiträume typischerweise hohe Streitwerte als Berechnungsgrundlage der Gebühren nach dem GKG. Hinzu tritt die Überlegung, dass private Pflichtversicherer auch bei erfolgreichen Verfolgungen ihrer Beitragsklagen in der Zivilgerichtsbarkeit in den vermutlich häufigen Fällen der Vermögenslosigkeit des unterlegenen Schuldners für die Gerichtskosten haften müssten, weil sie das Verfahren der Instanz beantragt haben (§ 49 S. 1 GKG).
d) Auch die Höhe der den privaten Pflegepflichtversicherern im Sozialgerichtsverfahren abverlangten Pauschalgebühren an sich deutet nicht auf eine mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen unverträgliche Behinderung des Justizgewährungsanspruches hin. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren geäußerten und von einer Mitbewerberin bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgetragenen (Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1806/02) Bedenken teilt der Senat nicht. Die nach der Rechtslage des 6. SGG ÄndG erhobenen Pauschgebühren stellen ihrer Höhe nach keinen durch die Schrankenregelung des Art. 14 Grundgesetz nicht gedecken Eingriff in das Eigentumsgrundrecht dar. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Beschluss vom 08.07.2002 – B 13 SF 1/02 S -) an: Mit der Anhebung der seit 1968 unverändert gebliebenen Pauschgebühren durch das 6. SGG ÄndG wird letztlich nur dem seitdem eingetretenen Geldwertverlust und dem seit längerem bestehenden Wunsch nach einer angemessenen Anhebung der Pauschgebühren Rechnung getragen. So hatte das Gebührenauf kommen im Jahre 1969 noch 6,3 v.H., im Jahre 1999 dagegen nur noch 2 bis 3 v.H. der Gerichtshaltungskosten gedeckt (Meyer-Ladewig, SGb 1999, 269, 271). Auch ein Vergleich mit der Entwicklung der von den Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren zu beanspruchenden Rahmengebühren mit den Pauschgebühren des § 184 SGG zeigt, dass die jetzige Höhe der Pauschgebühren im Rahmen der allgemeinen Kostenentwicklung liegt (Erhöhung der SGG- Pauschgebühren seit 1955 um den Faktor 5, der BRAG0-Gebühren für das sozialgerichtliche Verfahren seit 1957 um den Faktor 10). Die Besonderheit für Unternehmen der privaten Pflegeversicherung besteht daher im Wesentlichen darin, dass sie durch Zuweisung der sie betreffenden Streitigkeiten an die Sozialgerichte zu einem relativ späten Zeitpunkt Bestandteil des Systems und (potentieller) Pauschgebührenschuldner geworden sind.
Zusammenfassend ist daher kein ausreichend gewichtiger Grund ersichtlich, einer Umgehung und Aushebelung der dem sozialgerichtlichen Verfahren wesenseigenen Gerichtskostenfreiheit durch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Pauschgebühren als Verzugsschaden Vorschub zu leisten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Senat hält es auch angesichts des 0bsiegens des Beklagten für unbillig, die Klägerin zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu verpflichten, da der Beklagte den gesamten der Klägerin entstehenden Aufwand sowie den gesamten der öffentlichen Hand zur Last fallenden Aufwand der Sozialgerichtsbarkeit veranlasst hat.
Der Senat hat die Revision in der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 12.08.2006
Zuletzt verändert am: 12.08.2006