Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.10.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Weiterzahlung der ihm bewilligten Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch.
Der im 00.00 1969 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben eine Lehre zum Metallbauschlosser und war nach ca. einjähriger Tätigkeit im Lehrbetrieb bis 1998 als Metallbauer, vornehmlich im Fensterbau (Herstellen und Montage von Metallfensterrahmen und Balkonen), versicherungspflichtig tätig. Den wegen eines Bandscheibenvorfalls gestellten Rentenantrag des Klägers vom Dezember 1999 lehnte die Beklagte zunächst ab. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Köln – Az S 3 RJ 101/01 – wurde nach Begutachtungen des Klägers auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet durch Dres. L und N im Mai und Juni 2003 vergleichsweise beendet, indem sich die Beklagte ausgehend von einem Leistungsfall am 07.12.1999 verpflichtete, ab 01.07.2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31.12.2005 zu gewähren. Der Ausführungsbescheid erging unter dem 03.06.2004.
Anlässlich des Weitergewährungsantrages des Klägers, den die Beklagte zurückwies (Bescheid vom 30.11.2005, Widerspruchsbescheid vom 23.05.2006), weil sie den Kläger auch bei Beachtung des Facharbeiterschutzes noch für fähig erachtete, als Material- und Qualitätsprüfer im Metallbereich zu arbeiten, verpflichtete sich die Beklagte im Termin am 29.01.2008 im Verfahren vor dem SG Köln – Az. S 30 (2) R 101/06 – nunmehr vergleichsweise zur Gewährung einer Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit bis 31.12.2008. Dabei stand nach den Begutachtungen des Neurologen und Psychiaters Dr. C (Gutachten vom 21.12.2006), des Orthopäden Dr. C (Gutachten vom 10.01.1007) und der nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörten Sachverständigen Dres. C (Arzt für Nervenheilkunde) und T (Chirurg und Hauptgutachter) medizinisch im Vordergrund ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit intermittierender Wurzelreizsymptomatik und Hinweisen auf eine chronifizierte Schmerzstörung. Eine somatoforme Schmerzstörung vermochte der neurologisch-psychiatrische Gutachter Dr. C "in dieser Schwere" (womit er die Feststellungen von Dr. N im Gutachten vom 11.09.2003 – S 3 RJ 101/01 meinte) nicht festzustellen. Insoweit gelangten sämtliche Gutachter – auch die vom Kläger nach § 109 SGG benannten Sachverständigen – zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne.
Mit dem im jetzigen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 02.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2009 lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag des Klägers vom Dezember 2008 ab, nachdem sie den Kläger durch die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. V-Fam 28.01.2009 und neurologisch-psychiatrisch am 23.12.2008 durch Dr. O hatte untersuchen lassen und Dr. O zu dem Ergebnis gelangt war, dass es keine Hinweise auf eine depressive Störung gebe. Die im Vorgutachten aus dem Jahre 2006 diagnostizierte depressive Entwicklung könne nicht nachvollzogen werden. Eine auffällige Krankheitsverarbeitung sei allerdings festzustellen, da der Kläger der Auffassung sei, dass er auf Grund seiner körperlichen Beschwerden keinerlei Tätigkeit mehr nachgehen könne, obwohl er im Alltag Haus und Garten versorge. Dr. V-F kam vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch über sechs Stunden leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten könne; als Schlosser könne er auf Grund wiederkehrender Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit zeitweiser Ausstrahlung in das linke Bein bei Zustand nach laserchirurgischer Bandscheibenoperation LWK 4/5 1998 und wiederkehrender Halswirbelsäulenschmerzen mit zeitweiser Schmerzausstrahlung in den rechten Arm bei Einengung des Nervenwurzelaustrittslochs C 5/6 rechts und einer chronifizierten Anpassungsstörung weiterhin nicht arbeiten.
Das SG hat im Klageverfahren zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte und sodann ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. H eingeholt, der unter Berücksichtigung eines orthopädischen Zusatzgutachtens von Dr. L abschließend feststellte, dass Einschränkungen bestünden bei Arbeiten mit vermehrter Rückneigung des Kopfes, mit Tragen von Lasten über 20 kg, verbunden mit Zwangshaltung, vermehrtem Bücken und Überkopfarbeiten sowie Arbeiten mit vermehrtem Faustschluss, wie beispielsweise beim Hämmern. Aus psychischer Sicht seien auf Grund der neurotischen Fehlfixierung auf seine Beschwerden und der damit verbundenen gedanklichen Beschäftigung Arbeiten unter hohem Zeit- und Leistungsdruck, alle Arbeiten mit intensivem Publikumsverkehr sowie alle Arbeiten im Akkord oder verbunden mit Wechselschicht nicht mehr leidensgerecht. Unter einer ohne Zweifel zumutbaren Willensanstrengung sei der Kläger imstande, Tätigkeiten mit den beschriebenen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2009 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit über Dezember 2008 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen weiter zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 11.10.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht berufsunfähig im Sinne der bis 31.12.2000 geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zumutbar könne der Kläger, abgesehen von den Verweisungstätigkeiten, die die Beklagte genannt habe (Registrator, Lagerverwalter) auf Tätigkeiten in der Teilefertigung, insbesondere in Kleinteilbaugruppen und als Werkzeugausgeber und Schlosser in einem Schlüsseldienst verwiesen werden. Schließlich sehe das Gericht auch Tätigkeiten als Hausfacharbeiter als zumutbar an, wie Hausmeister an Schulen, Bühnen oder in Museen, sowie als Berater oder Verkäufer in einem Baumarkt bzw. Geschäft für Schlosserbedarfsartikel.
Gegen das ihm am 12.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.11.2010 Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. Das SG unterstelle einfach eine nicht vorhandene Arbeitsbelastung. Sämtliche Tätigkeiten, die im ersten Rechtszug genannt worden seien, seien ihm objektiv und subjektiv nicht zumutbar. Hierzu verweist der Kläger u.a. auf die im Internet abrufbaren Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit. Er betont weiter, dass es vorliegend um die Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsrente nach dem bis zum 31.12 2000 geltenden Recht gehe. Die Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zum Übergangsrecht für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, sähen insoweit eine Dauer der Befristung von maximal sechs Jahren vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Köln vom 11.10.2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2009 zu verurteilen, ihm die Rente wegen Berufsunfähigkeit auch über den 31.12.2008 hinaus nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und nimmt hinsichtlich der von ihr für zumutbar erachteten Verweisungstätigkeiten auf die von ihr u.a. mit Schriftsatz vom 31.03.2011 zu den Akten gereichten berufskundlichen Unterlagen Bezug, die sich zur Tätigkeit des Lagerverwalters, des Hauswarts bzw. Hausmeisters und des Verkaufsberaters in Bau- und Hobbymärkten verhalten.
Der Kläger hat diese Tätigkeiten sämtlich für ihn nicht zumutbar erachtet.
Der Senat hat unter Bezugnahme auf ein von dem Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie L, Peter C, für den 18.Senat des LSG NRW erstattetes Gutachten vom 19.04.2011 (einen Gas- und Wasserinstallateur betreffend) unter dem 17.08.2011 eine berufskundliche Stellungnahme bezogen auf den zum Schlosser ausgebildeten Kläger eingeholt. Der Sachverständige C hat in seiner Stellungnahme vom 17.01.2012 ausgeführt, bei den im Gutachten vom 19.04.2011 beschriebenen Verweisungstätigkeiten (Teilezurichter, Montierer, Kommisionierer) handele es sich um Arbeitsplätze aus der Metall- und Elektroindustrie, deren gemeinsame oder ähnliche Ausbildungsinhalte bei der Frage der Zumutbarkeit hilfreich seien. So würden in der Ausbildung in beiden Berufsbereichen – der Metallbranche einerseits und der Elektrobranche andererseits – grundlegende und allgemeine Handfertigkeiten aus der Metallbe- und verarbeitung vermittelt. Da der Kläger nicht nur die Metallausbildung genossen, sondern auch im Beruf gearbeitet habe, sei der Einstieg in die im Gutachten vom 19.04.2011 genannten Verweisungstätigkeiten als sehr günstig zu bezeichnen. Z.B das Anfahren von Nullpunkten an Schweiß- und Nietrobotern oder die terminalgesteuerte Eingabe von Aufträgen könnten in wenigen Tagen erlernt werden. Den Beteiligten wurden daraufhin weitere berufskundliche Gutachten des Herrn C vom 28.07.2011 und vom 27.06.2005, wobei sich letzteres zur Verweisbarkeit eines gelernten Berg- und Maschinenmannes verhielt, sowie die Sitzungsniederschrift des 2. Senats des LSG NRW, L 2 KN 39/01 vom 01.06. 2006 über die Einvernahme des Sachverständigen C zur Kenntnis gegeben.
Der Kläger hat dazu eingewandt, dass ihm die Tätigkeiten des Teilezurichters, des Kommissionierers und des Montierers nicht zumutbar seien. Der Teilezurichter sei nichts anderes als der Metallbauer; auch hierzu hat er auf die Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit verwiesen.
Der Kläger hat die Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz -SGG- durch Dr. C – Arzt für Allgemeinmedizin – beantragt, der sein Gutachten unter dem 15.11.2012 erstattet hat. Dr. C hat nur leichte Arbeiten unter drei Stunden für möglich erachtet und zu der Frage, ob der Kläger im Rahmen der zuvor von ihm beschriebenen Einschränkungen noch an 5 Tagen in der Woche regelmäßig arbeiten könne, ausgeführt: "Hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen darf auf das orthopädische Gutachten von Dr. L sowie auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. H verwiesen werden". "Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich seit den letzten Gutachten nicht gebessert".
Zu diesem Gutachten sind Dres. L und H gutachtlich gehört worden. Diese haben in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 15.01.2013 und vom 22.01.2013 festgestellt, dass sich die von Dr. C genannten qualitativen Einschränkungen mit den von ihnen festgestellten deckten. Für ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden gebe Dr. C keine Begründung. Insgesamt ließen sich aus dem Gutachten keine nachvollziehbaren Gründe für ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden ableiten.
Dazu hat der Kläger nach Terminsladung eine ergänzende Stellungnahme von Dr. C vom 08.03.2013 zu den Akten gereicht, auf die Bezug genommen wird.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten und der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf den Inhalt der Streit- und Beklagtenakten sowie der beigezogenen Vorprozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des SG Köln vom 11. Oktober 2010 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2009 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat gegen die Beklagte über Dezember 2008 hinaus keinen Anspruch (mehr) auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand bis zum 31.12.2008 ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht allein schon deshalb, weil die Gesamtdauer der dem Kläger gewährten Erwerbsminderungsrente (also die vom 01.07.2000 bis 31.12.2005 gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und die hieran anschließend bis 31.12.2008 gezahlte Rente wegen Berufsunfähigkeit) schon mehr als sechs Jahre betrug. Gemäß § 300 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB VI- sind die Vorschriften dieses Gesetzbuches auch auf Sachverhalte und Ansprüche anzuwenden, die bereits vorher vorgelegen haben. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Bestand allerdings am 31. Dezember 2000 – wie hier – Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren (§ 302b Abs.1 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt dies bei befristeten Renten auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Mit dem Erreichen der zeitlichen Begrenzung der nach altem Recht festgestellten Erwerbsunfähigkeit (§ 102 Abs 1 und 2 SGB VI idF bis zum 31. Dezember 2000) hatte der Bescheid über die Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente am 31.12.2005 seine Wirkung verloren. Mit dem 1. Januar 2006 entstand auf Grund des zwischen den Beteiligten im Klageverfahren S 30 (2) R 101/06 geschlossenen Vergleichs nahtlos ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Bei dem die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente im Anschluss daran regelnden Bescheid der Beklagten vom 14.04.2008 handelte es sich insoweit nicht um eine Verlängerung oder inhaltliche Umwandlung des zunächst bis zum 31. Dezember 2005 zuerkannten Rechts des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; vielmehr enthielten sowohl der erteilte Zeitrentenbescheid wegen Erwerbsunfähigkeit als auch der folgende Zeitrentenbescheid wegen Berufsunfähigkeit eigenständige Regelungen des Inhalts, dass die jeweiligen Renten für eine begrenzte Dauer bewilligt wurden. Für die Zeit nach Ablauf der Zeiträume wurde neu entschieden bzw. vergleichsweise geregelt, dass dem Kläger die zunächst gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente (alten Rechts) nicht mehr und ab 01.01.2006 nur noch die Berufsunfähigkeitsrente – wiederum auf Zeit bis 31.12.2008 – zustand. Der entsprechende Bescheid der Beklagten über die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente alten Rechts bezog sich daher allein auf ein dem Kläger ab 1. Januar 2006 zuerkanntes Recht, das nur nach Maßgabe des SGB VI in der am 1. Januar 2006 geltenden Fassung entstanden war. Dass bereits im vorangegangenen Zeitraum wegen derselben Erkrankung eine Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt war, ist unerheblich. Denn es handelt sich bei den Renten auf Gewährung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente um zwei verschiedene Rechte (u.a. mit unterschiedlichen Versicherungsfällen und Versicherungszielen) und nicht um ein einziges Recht auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Entsprechend der materiellen Rechtslage wurde dem Kläger ab 01.01.2006 "anstelle" der bis Dezember 2005 gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Entstehung des Stammrechts auf Berufsunfähigkeitsrente diese bewilligt (Bescheid vom 14.04.2008). Beide Rechte dienen der Sicherung von verschiedenen Schutzgütern gegen das Risiko gesundheitsbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Während Schutzgut der Berufsunfähigkeitsrente das individuelle berufliche Leistungsvermögen des Versicherten ist (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 34 S 126; Urteil des 13. Senats vom 9. September 1998 – B 13 RJ 35/97 R), ist Schutzgut der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit das allgemeine Leistungsvermögen, nämlich die Fähigkeit des Versicherten, sich durch Erwerbstätigkeit überhaupt unterhalten zu können. Im Hinblick auf ihre unterschiedliche Schutz- und Sicherungsfunktion entstehen die beiden Stammrechte jeweils unabhängig voneinander bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls (und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen). Die deshalb zwischen beiden Renten bestehende (echte) Anspruchs-(Gesetzes-)konkurrenz (vgl Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 58/01 R -) wird in § 89 Abs 1 SGB VI aufgelöst, indem "nur" die "höchste Rente" zu zahlen ist. Tatsächlich "ruht" das Recht auf die Berufsunfähigkeitsrente iS der Rechtsfolgenkonsumtion, solange ein Anspruch auf die in der Regel höhere Erwerbsunfähigkeitsrente besteht (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 307a Nr 8 S 36; Niesel, Kasseler Komm, § 89 RdNr 4; vgl zum "Ruhen": BSG SozR 3-4100 § 105a Nr 2 S 9). Das führt dazu, dass die aus dem Stammrecht der Berufsunfähigkeitsrente resultierenden Einzelansprüche während der Dauer des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente überhaupt nicht zur Entstehung gelangten. Vor diesem Hintergrund ist der Auffassung des Bevollmächtigten, dass vorliegend anstelle der auf neun Jahre begrenzten Zeitrentengewährung (§ 102 Abs.2 Satz 5 nF SGB VI) auf eine Gesamtdauer von sechs Jahren (nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht) abzustellen ist, nicht zu folgen. Das ist auch den von ihm zu den Akten gereichten Arbeitsanweisungen der Beklagten nicht zu entnehmen. Denn aus der Vorschrift des § 302b Abs. 1 SGB VI n.F. ergibt sich insoweit keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber wollte mit diesen Bestimmungen sicherstellen, dass derartige Ansprüche mit einem Rentenbeginn vor In-Kraft-Treten der Änderung auch künftig nach dem bisherigen Recht zu beurteilen sind. Der Vorschrift des § 302b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI n.F. lässt sich aber nicht entnehmen, dass auch die Gesamtdauer für Folgerenten eines am 31. Dezember 2000 bestehenden Anspruchs nach Maßgabe des bis dahin geltenden Rechts zu erfolgen hätte. Denn § 302b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI n.F. betreffen nur den "jeweiligen Anspruch". Dies ergibt sich auch aus § 314b SGB VI, in dem für befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, deren Anspruch auch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, inhaltlich die Weitergeltung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts angeordnet wird. Hätte für befristete Renten bereits § 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. die umfassende Weitergeltung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts zur Folge, hätte es der Regelung des § 314b SGB VI nicht bedurft (so auch: Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 302b Anm. 3). Insoweit richtet sich die weitere Befristung der im Januar 2008 ab Januar 2006 zuerkannten Berufsunfähigkeitsrente nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI n.F. und der darin geregelten Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren, die am 31.12.2008 noch nicht erreicht war. Der Kläger hat ab 01.01.2009 keinen Anspruch mehr auf die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, weil er nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI in der insoweit bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist. Der Senat verweist zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den vom SG zutreffend wiedergegebenen und zitierten Wortlaut des § 43 SGB VI in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Der Kläger ist nicht im Sinne dieser Bestimmung berufsunfähig, auch wenn er wegen der Schwere der Tätigkeit nicht mehr im erlernten Beruf des Metallbauschlossers tätig sein kann. Als Facharbeiter muss sich der Kläger objektiv und subjektiv zumutbar auf Tätigkeiten eines Kommissionierers und eines Montierers bzw. Gerätezusammensetzers/Teilezurichters verweisen lassen. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 43 Abs.2 SGB VI aF alle Tätigkeiten, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente nicht bereits dann ein, wenn sie ihren – versicherungspflichtig ausgeübten – bisherigen Beruf bzw. ihre bisherige Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie – immer bezogen auf ihren bisherigen Beruf – einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. hierzu schon BSGE 41, 129, 131). Zugemutet werden im Sinne der genannten Vorschrift den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch berufsfremden Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung (Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb) dem bisherigen Beruf nicht sonderlich fern stehen (vgl. z.B. zur hier noch einschlägigen älteren Berufsunfähigkeitsrechtsprechung BSGE 38, 153; BSGE 41, 129, 132; BSG SozR 2200, § 1246, Nrn. 27, 29; – ständige Rechtsprechung). Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze hat das Bundessozialgericht das sog. Mehrstufenschema entwickelt, das nach hierarchisch geordneten Gruppen aufgegliedert ist: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, sodann die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit sonstiger, nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), ferner die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, mit denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind (sog. "Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B. BSG SozR 2200, § 1246, Nrn. 16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132; – ständige Rechtsprechung). Als zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächst niedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die mit ihrem bisherigen Beruf der Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter zuzuordnen sind, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstige Ausbildungsberufe) verwiesen werden, grundsätzlich jedoch nicht auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246; BSGE 55, 45). Ein Facharbeiter kann allerdings auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verwiesen werden, wenn sich die Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb eines Betriebes und im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG, SozR 2200, § 1246, Nr. 116 und Nr. 147; BSG SozR 3-2200, § 1246, Nr. 17; jeweils m.w.N.). Ausgehend von der Einstufung als Facharbeiter – über die die Beteiligten nicht streiten und der der Senat auf Grund der Ausbildung des Klägers und des ausgeübten Berufs folgt – muss sich der Kläger nach den oben angegebenen Grundsätzen zur Verwertung des Restleistungsvermögens sozial zumutbar auf die Tätigkeiten, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören, oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern, verweisen lassen, soweit er dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist. Als solche Tätigkeiten kommen im Falle des Klägers nach den zum Gegenstand des Rechtsstreites und der mündlichen Verhandlung gemachten Stellungnahmen und berufskundlichen Gutachten aus gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten und nicht zuletzt der berufskundlichen Stellungnahme des Herrn Cin diesem Verfahren vom 17.01.2012 jedenfalls die eines Montierers/Teilezurichters bzw. Gerätezusammensetzers in Betracht. Zu den Anlernberufen in der Metall- und Elektroindustrie gehören nach dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten und dem Klägerbevollmächtigten zuvor zur Kenntnis gegebenen Gutachten des Geschäftsführers des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie C vom 27.06.2005 auch die des Teilezurichters, dessen Ausbildung zwei Jahre dauert. Dessen wesentliche Aufgaben bestehen im Bearbeiten von Blechen, Rohren und Profilen sowie Rohrverbindungen, Weiterverarbeiten von allen Metallprofilen. Teilezurichter sägen, schneiden Bleche zu, bedienen unterschiedliche Maschinen, versorgen die Maschinen und Fertigungsanlagen mit den zu bearbeitenden Werkstücken und überwachen die oft auch automatisch ablaufenden Bearbeitungsvorgänge. Diesem Tätigkeitsprofil, das wesentlich im Herstellen von Bauelementen, Modulen und Geräten aus Metall oder auch Kunststoff besteht durch Zusammenfügen, Montieren oder Verbinden von Einzelteilen, z.B. durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten, Kleben, Stecken, Klemmen, vermag der Kläger gemessen an seiner Ausbildung und seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten, die er im Bereich des Metallbaus erlernt hat, durchaus gerecht zu werden. Meist erfolgt dies nach den Feststellungen des Herrn C in der Serienfertigung in der Automobilindustrie, Zulieferindustrie und im Fahrräderbau. Somit kann allgemein gesagt werden, dass es für den Teilezurichter in der industriellen Serienfertigung, insbesondere der Metall- und Elektroindustrie, im Maschinen- und Gerätebau sowie Fahrzeugbau hohe und mögliche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt. Da solche Tätigkeiten nach dem Gutachten von Herrn C in die (ehemals gültige) Lohngruppe 6 eingestuft sind, sind diese nach den eingangs dargestellten Kriterien dem Kläger sozial zumutbar. Arbeitsplätze dieser Art finden sich in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen Metall- und Elektroindustrie sowie in der Kunststoffindustrie. Es handelt sich um körperliche leichte Arbeiten, da keine Lasten über 12 kg vorkommen, die manuell bewegt werden müssten. Die Tätigkeiten können wahlweise im Gehen, Stehen oder Sitzen verrichtet werden. Fließbandarbeiten bzw. Akkordarbeit kommen nicht vor, ebenso keine Zwangshaltungen oder überwiegend einseitige Körperhaltung. Dieses Anforderungsprofil ergibt sich aus dem dem Bevollmächtigten des Klägers unter dem 04.03.2013 übersandten Gutachten des Herrn C vom 27.06.2005, wobei des Weiteren zu beachten ist, dass auch dem Kläger als gelernten Metallbauschlosser nach der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.01.2012 die leichten Tätigkeiten des Teilezurichtens- bzw. Zusammensetzens im Bereich der Elektroindustrie zumutbar sind, weil sie auch für ihn innerhalb eines Dreimonatszeitraums erlernbar sind. Zudem hatte der Sachverständige in dem ebenfalls in dieses Verfahren eingeführten berufskundlichen Gutachten vom 18./19.04.2011 dargestellt, dass die im Gutachten vom 27.06.2005 beschriebenen Verweisungstätigkeiten des Teilezurichters, Montierers und Kommissionierers in der Metall- und Elektroindustrie weitgehend unverändert auch heute noch in großer Zahl und tarifvertraglich erfasst existieren und auch ein gelernter Gas- und Wasserinstallateur diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten vollwertig erlernen könne. Dasselbe gilt – wie schon oben festgestellt -nach dem in diesem Verfahren eingeholten berufskundlichen Gutachten des Herrn C vom 17.01.2012 für den Kläger als gelernten Metallbauschlosser. Sämtliche der beim Kläger zu beachtenden qualitativen, auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet bestehenden körperlichen Einschränkungen sind in Ansehung der vorbeschriebenen leichten Tätigkeiten beachtet, so dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Kläger aus gesundheitlicher Sicht zur Ausübung dieser Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich nicht in der Lage wäre. Publikumsverkehr kommt im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ebenfalls nicht vor. Der Kläger ist im erstinstanzlichen Verfahren umfangreich begutachtet worden, wobei sämtliche Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sind, dass er noch einer Tätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich nachgehen kann. Medizinisch haben die Sachverständigen Dres. L und H insoweit – Verschleißerscheinungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit Funktionseinschränkung – Funktionseinschränkung in beiden Schultergelenken bei Oberarmkopfhochstand rechts – Dupuytrensche Kontraktur in der rechten Hohlhand – Verschleißerscheinungen in beiden Hüftgelenken mit endgradiger Funktionseinschränkung diagnostiziert sowie auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eine undifferenzierte Somatisierungsstörung. Dabei hat Dr. H gegenüber den Feststellungen von Dr. N in dessen psychologischen Zusatzgutachten vom 11.09.2003, das zur befristeten Rente bis 2005 geführt hatte, eine deutliche Besserung des Störungsbildes beobachtet. Eine wie damals beschriebene ausgeprägte Fixierung auf die Schmerzen konnte er nicht mehr feststellen, wohl aber eine neurotische Fehlfixierung auf die Beschwerden. Daraus hat er sodann die abweichende Diagnose der undifferenzierten Somatisierungsstörung gegenüber einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begründet. Dem hat Dr. H durch die qualitative Einschränkung, dass Arbeiten unter hohem Zeit- und Leistungsdruck und im Akkord sowie verbunden mit intensivem Publikumsverkehr unterbleiben müssen, ausreichend Rechnung getragen. Auf Grund des Wirbelsäulen-Syndroms bzw. wegen Veränderungen in diesem Bereich sind nach der Einschätzung von Dr. L Arbeiten, die mit einer vermehrten Rückneigung des Kopfes verbunden sind, wie bspw. Arbeiten unter der Decke, das Tragen von Lasten über 20 kg und in Zwangshaltung nicht zumutbar. Wegen Veränderungen in der Schulter sollten Überkopfarbeiten vermieden werden. Auch die Gesundheitsstörungen im Bereich der rechten Hand/der Finger bedingen nur eine qualitative Beeinträchtigung: Besonders "greifintensive" Tätigkeiten scheiden hier aus, womit nach Auffassung Dr. L solche gemeint sind, die mit vermehrtem Faustschluss, z.B. Hämmern, verbunden sind.
Nach diesen Gutachten stellen sich die orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Beschwerden des Klägers allesamt nicht so gravierend dar, dass sie das quantitative Leistungsvermögen begrenzten. Dabei sind sowohl die vom Kläger vorgetragenen Schmerzen, als auch sonstige Beschwerden berücksichtigt worden. Das von den Sachverständigen Dres. L und H festgestellte quantitative und qualitative Leistungsvermögen hat sich im Vergleich zu dem in den Gutachten des Jahres 2006 festgestellten Gesundheitszustand nicht verändert: denn auch die damals gehörten Sachverständigen hatten ein Leistungsvermögen von über sechs Stunden für sogar teilweise mittelschwere Tätigkeiten festgestellt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem von Dres. L und H in diesem Verfahren festgestellten Leistungsvermögen um eine "Momentaufnahme" handelt. Schon 2006 führte Dr. C aus: "Hier (aus den körperlichen Untersuchungsbefunden) finden sich zum einen wenig Einschränkungen, zum anderen aber gut und normal ausgeprägte Muskulatur des Rumpfes, der oberen und unteren Extremitäten, sowie vor allen Dingen auch eine seitengleiche Beschwielung der Hände und Füße, die eindeutig auf körperliche Betätigung hinweisen". Deshalb vermag der Senat auch nicht dem Gutachten des Dr. C zu folgen, der in seinem Kurzgutachten hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen auf die von Amts wegen eingeholten Gutachten der Dres. L und H verwiesen hat und im Übrigen – wie diese Gutachter in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 15. und 22.01.2013 ausführen – keine neuen medizinischen Sachverhalte mitgeteilt hat. Insoweit vermochte auch der Senat nicht zu erkennen, worauf Dr. C seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf unter 3 Stunden gestützt hat, zumal im Verlauf des gesamten Rentenverfahrens bei nahezu gleichbleibender orthopädischer Diagnose- und Befundlage kein anderer Sachverständiger ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen hatte feststellen können. Der Umstand, dass Dr. C gegenüber den Vorgutachtern keine "Besserung der Gesundheit" hat feststellen können, ist daher hinsichtlich der Leistungsbeurteilung unbeachtlich. Daran ändert auch die ergänzende Stellungnahme des Dr. C vom 08.03.2013 nichts, in der er wiederum nur eine von Dres. L und H ebenfalls schon beschriebene qualitative Leistungseinschränkung hervorhebt, ohne das von ihm angenommene quantitativ eingeschränkte Leistungsvermögen von unter drei Stunden zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 26.02.2015
Zuletzt verändert am: 26.02.2015