Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.03.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 117 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Kläger ist Ehemann der Frau I Q. Die Mutter seiner Ehefrau, Frau C N, erhielt bis zu ihrem Tode am 00.02.2008 im Rahmen ihrer Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim von der Beklagten Leistungen nach dem SGB XII.
Die Ehefrau des Klägers wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 30.09.2003 über den Sozialhilfebezug informiert. Vorbehaltlich ihrer Leistungsfähigkeit sei sie nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich unterhaltspflichtig. Für die Zeit der Hilfegewährung gehe der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Leistungsgewährung auf die Beklagte über, soweit er nicht durch laufende Unterhaltszahlungen erfüllt werde. Unterhalt werde nicht gezahlt. Es werde um Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf einem beigefügten Vordruck gebeten. Nach § 116 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei der Unterhaltspflichtige und sein nicht getrennt lebender Ehegatte zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch der Ehefrau des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2003 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (20 K 283/04), die damit begründet worden war, die Ehefrau des Klägers sei wegen Einkünften unterhalb des Selbstbehalts ersichtlich nicht leistungsfähig, nahm die Ehefrau nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Klärbarkeit von Einwendungen gegen die Leistungsfähigkeit erst in einem zivilrechtlichen Verfahren bei gleichzeitig fehlender sog. Negativevidenz zurück.
Mit Schreiben vom 04.04.2005 erklärte die Ehefrau des Klägers, sie verfüge über keine weiteren Einkünfte als die in ihrer in Kopie beigefügten Lohnsteuerkarte für 2004 ausgewiesenen (Bruttoeinkünfte 21.686,88 EUR; wegen der Einzelheiten wird auf die Steuerkarte Bezug genommen). Auskünfte über Vermögen oder laufendes Einkommen für 2005 wurden nicht gemacht.
Mit Bescheid vom 19.04.2005 forderte die Beklagte den Kläger zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen bis zum 15.05.2005 auf einem beigefügten Vordruck auf. Der Kläger sei seiner Schwiegermutter gegenüber zwar nicht unterhaltspflichtig. Zur Prüfung, ob bzw. in welchem Umfang seine Ehefrau ihrer Mutter gegenüber überhaupt in der Lage sei, Unterhalt zu zahlen, sei jedoch auch die Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und sein Einkommen erforderlich.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er sei gegenüber seiner Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig. Es sei nicht zu erkennen, weshalb er auskunftspflichtig sein solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 117 Abs. 1 SGB XII seien der Unterhaltspflichtige und sein nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordere. Zur Ausräumung etwaiger Missverständnisse werde darauf hingewiesen, dass eine Auskunftserteilung nicht gleichbedeutend sei mit einer Anerkennung einer Unterhaltspflicht. Es werde nochmals eine einmonatige Frist gewährt, der Auskunftspflicht nachzukommen; bei fruchtlosem Verstreichen werde die Angelegenheit zur Erhebung einer Auskunftsklage an das zuständige Rechtsreferat weitergeleitet.
Hiergegen hat der Kläger am 26.07.2005 Klage erhoben und vorgetragen, zum einen begegne § 117 Abs. 1 SGB XII grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken ("Art. 14 GG [Grundgesetz]/Verhältnismäßigkeitsgrundsatz"). Zum anderen könnten seine Einkommensverhältnisse auf die Leistungsfähigkeit seiner unterhaltspflichtigen Ehefrau "mit Rücksicht auf den konkreten Sachverhalt" keinen Einfluss haben. Ihr Einkommen liege unterhalb des unterhaltsrechtlich zugestandenen Selbstbehalts von ca. 1.300,00 EUR. Als Schwiegersohn der Sozialhilfeempfängerin scheide er selbst als originärer Unterhaltsschuldner aus. Zu seinen eigentumsrechtlich geschützten Positionen gehöre auch sein aus Arbeitsleistung erzieltes Einkommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2005 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 ergänzend vorgetragen, § 117 SGB XII verstoße auch gegen Art. 6 GG; denn die in § 117 SGB XII enthaltene Regelung bzw. Fiktion könne Menschen von der Eheschließung abhalten.
Mit Urteil vom 13.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den schriftlichen Entscheidungsgründen ist ausgeführt, es sei wegen der Befassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit der durch die Ehefrau des Klägers erhobenen Klage übersehen worden, dass wegen des Wohnorts Duisburg des Klägers und seiner auch nicht im Bezirk des Sozialgerichts Düsseldorf ausgeübten Beschäftigung das Sozialgericht Duisburg örtlich zuständig gewesen wäre. Nach Urteilsverkündung sei das Urteil jedoch trotz örtlicher Unzuständigkeit abzusetzen gewesen; ein unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangenes Urteil sei nicht nichtig. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig, die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII seien erfüllt. Insbesondere erfordere die Durchführung des SGB XII die vom Kläger begehrte Auskunft. Denn die Beklagte beabsichtige, nach § 94 SGB XII einen Übergang des Anspruchs der Schwiegermutter gegen die Ehefrau des Klägers nach §§ 1601 ff. BGB auf sich zu bewirken. Wenn die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht würden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch habe, so gehe dieser gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Es bedürfe insoweit einer Auskunft des Klägers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse; denn diese beeinflussten die Höhe des Unterhaltsanspruchs seiner Ehefrau gegen ihn und damit auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs seiner Schwiegermutter gegen seine Ehefrau (Hess. LSG, Beschluss vom 05.09.2006 – L 9 SO 48/06 ER). Aus der Begründung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. I, 1088) ergebe sich, dass der nicht getrennt lebende Ehegatte des Unterhaltspflichtigen wegen der Bedeutsamkeit seiner wirtschaftlichen Lage für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch bei fehlender eigener Unterhaltspflicht (z.B. gegenüber Schwiegereltern) in die Vorgängervorschrift (§ 116 Abs. 1 BSHG) einbezogen worden sei. Eine sog. Negativevidenz, welche die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 117 Abs. 1 SGB XII entfallen lasse, begründe sich nicht dadurch, dass der Kläger als Unterhaltsschuldner gegenüber seiner Schwiegermutter selbst offensichtlich nicht in Betracht komme. Anhaltspunkte für ein Auskunftsverweigerungsrecht des Klägers nach § 117 Abs. 5 SGB XII wegen Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit seien nicht ersichtlich. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 117 SGB XII bestünden nicht. Die Vorschrift schränke das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in unbedenklicher Weise ein (Hess. LSG, a.a.O.). Verstöße gegen Art. 14 GG und Art. 6 GG seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Auskunftspflicht schränke die Grundrechte zur Sicherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) in zulässiger Weise ein.
Gegen das am 11.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.05.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, seine Ehefrau habe eigene Einkünfte, weshalb er ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Soweit das Sozialgericht eingeräumt habe, er selbst komme offensichtlich nicht als Unterhaltsschuldner gegenüber seiner Schwiegermutter in Betracht, es zugleich darin aber keinen Fall der Negativevidenz hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gesehen habe, habe es die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 117 Abs. 1 SGB XII nicht genügend gewürdigt. Das Gericht selbst habe die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gesehen; zu Unrecht habe es diese jedoch als unbedenklich angesehen. Das Urteil führe nicht näher aus, weshalb nicht gegen Art. 14 und gegen Art. 6 GG verstoßen werde. Ein solcher Verstoß bestehe darin, dass eine sich ggf. nach § 117 SGB XII eröffnete Möglichkeit, die Bezüge der allein unterhaltspflichtigen Ehefrau gegenüber ihrer Mutter durch den nicht unterhaltspflichtigen Kläger aufzuwerten, sich auf seine eigene vermögensmäßige Position negativ auswirkte und er zugleich allein mit Rücksicht auf seinen Ehestand gegenüber einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft finanziell schlechter gestellt würde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.03.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil an.
Der Senat hat der Beklagten aufgegeben, darzulegen, ob die Offenlegung von Einkommen und Vermögen des Klägers angesichts der der Beklagten offenbar bekannten Einkommens- und Vermögenssituation seiner Ehefrau überhaupt noch zu einer denkbaren Heranziehung der Ehefrau führen könne. Die Beklagte trägt daraufhin weiter vor, die Ehefrau des Klägers sei nach höchstrichterlicher Rechsprechung betreffend den Elternunterhalt verpflichtet, ihren Anteil zum angemessenen Familienunterhalt beizusteuern (BGH, Urteil vom 15.10.2003 – XII ZR 122/00). Zur Ermittlung dieses angemessenen Familienunterhalts sei es notwendig, das Familieneinkommen dem Familienbedarf gegenüber zu stellen; hierzu sei die Auskunft des Ehegatten der Unterhaltspflichtigen, also des Klägers, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzichtbar, auch wenn dieser selbst als Schwiegersohn nicht gegenüber der Leistungsempfängerin unterhaltspflichtig sei. Werde die Auskunft nicht erteilt, sei zu unterstellen, dass der Kläger über Einkünfte verfüge, die geeignet seien, den Lebensunterhalt beider Eheleute sicherzustellen, so dass seine unterhaltspflichtige Ehefrau über ihre eigenen Einkünfte frei verfügen könne. Dann aber würde sie in Höhe von 50 % ihrer eigenen Einkünfte zum Unterhalt ihrer hilfebedürftigen Mutter herangezogen.
Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats einen "Fragebogen über die wirtschaftlichen Verhältnisse Unterhaltspflichtiger" vorgelegt; ein solcher Fragebogen hat dem Bescheid vom 19.04.2005 zur Verwendung durch den Kläger bei der Auskunftserteilung angelegen. Auf den Fragebogen wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.03.2007 ist nicht etwa schon deshalb aufzuheben, weil anstelle des entscheidenden Sozialgerichts Düsseldorf das Sozialgericht Duisburg erstinstanzlich nach § 57 SGG örtlich zuständig gewesen wäre. Der Senat lässt offen, ob die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren gem. § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (SGG) in einem Fall wie dem des Klägers schon deshalb nicht zu überprüfen ist, weil das Sozialgericht bei Verkündung des Urteils noch stillschweigend von seiner örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist. Die genannten Vorschriften könnten sich nämlich nur auf den Fall beziehen, dass – etwa wegen eines vom Gericht abgelehnten Verweisungsantrags – eine ausdrückliche Zulässigkeitserklärung bezüglich des beschrittenen Rechtsweges durch das Gericht stattgefunden hat (vgl. § 17a Abs. 1 GVG). Offenbleiben kann diese Frage, weil es – anders als bei den sog. absoluten Revisionsgründen – keine absoluten Berufungsgründe gibt, die bei Feststellung ihrer Voraussetzungen zwangsläufig eine Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge hätten. Zwar kann bei wesentlichen Verfahrensfehlern das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen werden (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Eine Verplichtung des Landessozialgerichts zu einer solchen Verfahrensweise wird durch § 159 Abs. 1 SGG ("kann") jedoch gerade nicht bestimmt. Im Übrigen hat auch der Kläger an der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts Düsseldorf – auch im Anschluss an die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts in den schriftlichen Urteilsgründen – keinen Anstoß genommen.
II. Das Sozialgericht hat die Klage im Übrigen in fehlerfreier Anwendung des materiellen Rechts zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2005 verletzt den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz in seinen Rechten. Die Beklagte war berechtigt, vom Kläger die erbetenen Auskünfte anzufordern.
1. Hinsichtlich der Anwendung des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die auf Aufforderung des Senats erfolgten Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren haben ergänzend deutlich gemacht, dass jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass wegen der familienrechtlichen Unterhaltsregelungen die Ehefrau des Klägers gegen ihn hinreichende Ansprüche hat, um ihrerseits aus eigenem Einkommen ihrer Mutter gegenüber leistungsfähig zu sein. Dass Ehepartner mit einem Einkommen wie dem der Ehefrau des Klägers von vornherein und damit evidentermaßen keinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehepartner haben, ist nicht ersichtlich. Eine nähere Prüfung von Unterhaltsansprüchen nach § 1360a BGB (Umfang der Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander) hat der Senat nicht vorzunehmen; eine solche Prüfung bleibt nach dem in verschiedene Gerichtszweige aufgegliederten Rechtsschutzsystem vielmehr ggf. den Zivilgerichten vorbehalten, sollte die Beklagte im Anschluss an die Auswertung der vom Kläger zu erbringenden Auskünfte einen auf sie nach näherer Maßgabe des § 94 SGB XII übergegangenen Anspruch der Hilfebedürftigen gegen die Ehefrau des Klägers annehmen und das Bestehen dieses Anspruchs zwischen den Beteiligten streitig sein.
Allerdings bewirkt § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in erster Linie, dass der Leistungsträger aufgrund der eingeholten Auskünfte prüfen kann, ob der ggf. zum Unterhalt Heranzuziehende (hier also die Ehefrau des Klägers) dem Auskunftserteilenden möglicherweise vorrangig Unterhalt schuldet (§ 1609 BGB) und seine Einstandspflicht nach § 94 SGB XII deswegen geringer ausfällt oder ganz entfällt (vgl. Schlette, in: Nauck/Noftz, SGB XII, Stand Dez. 2007, § 117 Rn. 10). Eine Einschränkung dahingehend, dass die Auskunft nur zu möglichen Gunsten des Unterhaltsverpflichteten (hier: der Ehefrau des Klägers) verlangt werden kann, kommt gleichwohl in § 117 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zum Ausdruck und wäre mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) auch fernliegend; eine solche Einschränkung besteht deshalb nicht.
2. Der Senat ist darüber hinaus auch nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überzeugt, soweit die Vorschrift auch dem Schwiegersohn einer Hilfebedürftigen Auskunftspflichten auferlegt.
a) Soweit der Kläger Art. 14 GG berührt sieht, hält der Senat dies nicht für nachvollziehbar. Der Kläger könnte – wenn überhaupt – hinsichtlich seines Eigentums bei einer Unterhaltspflicht seiner Ehefrau gegenüber seiner Schwiegermutter allenfalls dadurch betroffen sein, dass er in seinem Eigentum Stehendes für etwa bestehende zivilrechtliche Unterhaltsansprüche der Ehefrau gegen ihn einzusetzen hätte. Die Frage einer Verletzung von Art. 14 GG wäre dann jedoch in den zivilrechtlichen Unterhaltsregeln zu verorten, nicht in § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, der nur eine Prüfung von Ansprüchen nach diesen zivilrechtlichen Regelungen ermöglichen soll. Eine (inzidente) Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Unterhaltsvorschriften ist jedoch ebensowenig in die Prüfung eines Auskunftsverlangens nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorzuverlagern wie die Prüfung der Unterhaltsansprüche selbst durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu erfolgen hat (zu Letzterem s.o. II.1); sie obliegt vielmehr ggf. den Zivilgerichten. Die sozialrechtliche Auskunftspflicht sichert allein die Beurteilung solcher zivilrechtlichen Ansprüche, kann aber allein als Auskunftspflicht eigentumsrechtliche Bedenken von vornherein nicht stützen.
b) Liegt der Fokus verfassungsrechtlicher Einwendungen hinsichtlich durch eine Auskunft für den Kläger möglicherweise eintretender nachteiliger wirtschaftlicher Folgen damit nicht auf der Auskunftspflicht als solcher, sondern auf den unter Nutzung der Auskunft abzuklärenden denkbaren zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen der Ehefrau gegen den Kläger, so ist auch ein Verstoß der Auskunftspflicht des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegen Art. 6 Abs. 1 GG ersichtlich nicht denkbar. Ohnehin steht nach Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe zwar unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Hieraus einen verfassungsrechtlichen Schutz gegen eheliche Unterhaltspflichten abzuleiten zu wollen, würde den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe jedoch verkennen. Dass Eheleute einander in gesteigertem Maße pflichtig und je nach Einkommensverhältnissen auch wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet sind, hat der Verfassungsgeber als zivilrechtliches Regelungsgefüge vorgefunden und durch Art. 6 Abs. 1 GG hieran ersichtlich im Grundsatz nichts ändern wollen. Soweit der Kläger seine diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken damit begründet, die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII könne Paare von der Eheschließung abhalten, so läuft dies letztlich darauf hinaus, dass die Aussicht auf eheliche Unterhaltspflichten von einer Eheschließung absehen lassen könnten. In der Tat mögen die mit einer Eheschließung eingegangenen wirtschaftlichen Pflichten im Rechtsleben nicht selten ein Grund für eine Entscheidung gegen eine Eheschließung sein. Der verfassungsrechtliche Ansatz des Klägers ist insoweit jedoch wiederum auf die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten selbst bezogen und damit erneut bei einer zivilgerichtlichen Prüfung zu verorten: Die Auskunftspflicht des § 117 Abs. 1 SGB XII ermöglicht allenfalls eine Prüfung unterhaltsrechtlicher Ansprüche; begründet werden solche Ansprüche durch § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII jedoch nicht. Dementsprechend kann die vom Kläger verlangte Auskunft auch nicht, wie der Kläger vorträgt, die Einkünfte seiner Ehefrau "aufwerten", sondern allein mit Blick auf eine Unterhaltspflicht gegenüber der Hilfebedürftigen beurteilbar machen: Die zivilrechtliche Unterhaltsanspruchssituation zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ist, auch wenn sie bisher von keiner Seite genau geprüft wurde, aufgrund der bestehenden Ehe – mit welchem Ergebnis auch immer – bereits existent; sie bedarf aber der Auskunft durch den Kläger, um für die Beklagte – lediglich – erkennbar zu werden. Im Übrigen übersieht der Kläger mit seiner Überlegung, dass Art. 6 Abs. 1 GG an ein bereits vorkonstitutionell vorhandenes Leitbild und Rechtsinstitut anknüpft, welches gerade nicht nur Rechte gegeneinander und gegen den Staat, sondern auch Pflichten gegenüber dem Ehepartner beinhaltet. Der Kläger übersieht darüber hinaus, dass das Eherecht nicht nur Ansprüche seiner Ehefrau an ihn vermitteln, sondern umgekehrt ihm auch eigene Ansprüche gegen seine Ehefrau, ein – steuerlich privilegiertes – Erbrecht, steuerrechtliche Vergünstigungen, etc. vermitteln kann; eine Eheschließung bringt deshalb von vornherein wirtschaftlich zugleich "Chancen" und "Risiken" mit sich; eine Beschränkung des Blickwinkels allein auf die Chancen ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe ersichtlich nicht gemeint.
c) Scheiden mithin die wirtschaftlichen Folgen etwaiger zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau gegen den Kläger als Ansatzpunkt für verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aus, so ergeben sich auch aus persönlichkeitsrechtlichen Erwägungen keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Zwar wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des verfassungsrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Auskunftspflicht durchaus berührt. Es führt allerdings im Ergebnis nicht dazu, dass jegliche Angaben, die für die Prüfung der anzuerkennenden Ansprüche der die Leistungen der Sozialhilfe aufbringenden steuerzahlenden Allgemeinheit gegen leistungsfähige Angehörige notwendig sind, von Verfassungs wegen verweigert werden dürften. Vielmehr wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zulässig im (höherrangigen) Allgemeininteresse eingeschränkt (Schoch in: LPK-SGB XII, 2. Auf. 2008, § 117 Rn. 5), sofern die begehrten Auskünfte geeignet und erforderlich sind, den Leistungsanpruch zu klären (Schoch, a.a.O., Rn. 10). Letzteres ist bei dem vorliegend umstrittenen Auskunftsverlangen der Fall (s.o. II.1); der von der Beklagten vorgelegte Fragebogen über die wirtschaftlichen Verhältnisse Unterhaltspflichtiger enthält keinerlei Fragen, die über das für die Prüfung eines etwaigen Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII und damit für die Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) Geeignete und Notwendige hinausgehen. Auch der Kläger, dessen Ausführungen zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung sich darin erschöpfen, das Sozialgericht habe zu Unrecht eine Unbedenklichkeit der Einschränkung dieses Rechts angenommen, hat insoweit keinerlei Einwendungen vorgebracht, sondern sich von vornherein gegen das Bestehen der Auskunftspflicht als solcher gewandt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Erstellt am: 13.08.2008
Zuletzt verändert am: 13.08.2008