Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.12.2007 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen die Pfändungsverfügung vom 01.02.2007 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu 2/3 zu tragen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob die Antragsgegnerin nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) verpflichtet ist, Mietrückstände der Antragstellerin zu übernehmen bzw. die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ein gepfändetes Guthaben der Antragstellerin in Höhe aufgelaufener Mietrückstände freizugeben.
Die 1941 geborene Antragstellerin und ihr 1929 geborener Ehemann bezogen seit dem 07.08.1986 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), wobei der Ehemann der Antragstellerin eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von zuletzt 501,58 Euro monatlich erhielt.
Im Rahmen eines Datenabgleichs stellte die Antragsgegnerin im August 2004 fest, dass die Antragstellerin Zinseinkünfte in Höhe von 837,00 Euro hatte, die sie aus einer Kapitalanlage bei dem Kreditinstitut I, E, erzielte. Im Rahmen entsprechender Nachfragen der Antragsgegnerin an die Antragstellerin räumte diese ein, über ein Guthaben von 42.648,16 Euro zu verfügen. Zudem äußerte sie ihr Bedauern darüber, das Konto bisher verschwiegen zu haben. Der Ehemann der Antragstellerin ließ mit Schriftsatz vom 29.10.2004 anwaltlich vortragen, er habe von dem Konto nichts gewusst. Seine Frau habe die Ansparungen und das Konto vor ihm geheim gehalten.
Mit Bescheid vom 28.12.2004 stellte die Antragsgegnerin die Zahlung der Leistungen nach dem BSHG gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin rückwirkend zum 01.12.2004 ein, wobei sie darauf hinwies, dass sein Vermögen in Höhe von 42.648,16 Euro den Freibetrag für geschütztes Vermögen nach dem BSHG erheblich überschreite.
Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2005 zurückgewiesen wurde.
Die gegen diesen Widerspruchsbescheid erhobene Klage nahmen die Antragstellerin und ihr Ehemann zurück.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.08.2006 nahm die Antragsgegnerin die Bewilligung der Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 07.08.1986 bis zum 30.11.2004 zurück und forderte die Antragstellerin zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 74.216,52 Euro auf. Zur Begründung führte sie aus, die Antragstellerin habe ihr Vermögen durchgehend verschwiegen und dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt.
Anschließend pfändete die Antragsgegnerin das Konto der Antragstellerin bei dem o. g. Bankhaus, das noch ein Restguthaben von 34.228,66 Euro auswies. Dem lag eine Pfändungsverfügung vom 01.02.2007 zugrunde. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Sozialhilferückforderungsbescheid sei bestandskräftig geworden und daher vollstreckbar. Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben.
Zwischenzeitlich teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 07.03.2007 die Kündigung ihres Mietverhältnisses wegen aufgelaufener Mietrückstände erhalten hätten, die sich auf mehr als drei Monatsmieten beliefen. Einschließlich Verzugszinsen, Mahngebühren und Betriebskosten handelte es sich insgesamt um einen offen stehenden Betrag in Höhe von 1.562,17 Euro.
Am 14.03.2007 sprach der Ehemann der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vor und wies auch auf die erfolgte Pfändung hin. Er räumte ein, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.08.2006 erhalten zu haben und erhielt Formulare zur Beantragung von Grundsicherungsleistungen.
Mit Schreiben vom 21.03.2007 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, dass die Mietrückstände in Höhe von 1.562,17 Euro übernommen und an den Vermieter abgeführt würden. Es handele sich jedoch um eine einmalige Zahlung ohne rechtliche Grundlage.
Nach weiterem Schriftverkehr teilte der Ehemann der Antragstellerin der Antragsgegnerin am 31.07.2007 telefonisch mit, er wolle erreichen, dass die Mietrückstände aus dem gepfändeten Betrag beglichen würden. In einem Aktenvermerk hierzu legten Mitarbeiter der Antragsgegnerin nieder, dass der Ehemann der Antragstellerin darauf hingewiesen worden sei, einen neuen Leistungsantrag auf Grundsicherungsleistungen stellen zu können. Hierzu müsse aber seine wirtschaftliche Situation geprüft worden. Der Ehemann der Antragstellerin kündigte daraufhin an, "zum Sozialgericht gehen zu müssen".
Am 03.08.2007 erhob die Antragstellerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.06.2007 Klage, die bei dem Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 23 SO 70/07 geführt wird.
Zudem hat die Antragstellerin am 24.08.2007 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellt, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.09.2007 (21 L 1473/07, 21 K 3436/07) an das Sozialgericht verwiesen hat. Zur Begründung hat sie vorgetragen, seit dem 01.11.2004 habe sie ihren Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen bestreiten müssen. Aufgrund der Pfändung sei dies nicht mehr möglich gewesen, so dass zwischenzeitlich Mietrückstände in Höhe von 1.926,40 Euro für die Monate April 2007 bis August 2007 aufgelaufen seien.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihre Mietrückstände für die Monate April 2007 bis August 2007 in Höhe von 1.926,40 Euro gegenüber ihrem Vermieter auszugleichen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Antragstellerin habe die nunmehr begehrten Leistungen ihr gegenüber noch nicht beantragt. Sie habe auch weder Grundsicherungsleistungen beantragt noch bei der Zentralstelle für Wohnungsnotfälle vorgesprochen.
Mit Beschluss vom 20.12.2007 hat das Sozialgericht den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, zwar könne ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden, der Eilantrag sei aber unbegründet. Die neuerlichen Mietrückstände seien von der Antragstellerin nur behauptet, nicht aber belegt worden. Es sei auch fraglich, ob der Vermieter bereits eine Kündigung ausgesprochen habe und tatsächlich Obdachlosigkeit drohe. Zweifel an dem Vorliegen einer Notlage seien auch deshalb begründet, weil es die Antragstellerin trotz mehrfacher Hinweise versäumt habe, wegen eines Antrages auf Sozialleistungen bei der Antragsgegnerin vorzusprechen. Die Antragstellerin habe selbst nicht behauptet, die maßgeblichen Formulare für den Antrag auf Leistungen ausgefüllt zu haben. Hiervon habe die Antragstellerin auch nicht absehen dürfen, weil sie von der Zwecklosigkeit eines Antrages habe ausgehen können. Entsprechende Auskünfte der Antragsgegnerin über die angebliche Zwecklosigkeit einer Antragstellung seien nicht belegt und durch die Ausführungen der Antragsgegnerin auch widerlegt worden, denn diese habe wiederholt ihre Bereitschaft erklärt, eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse vornehmen zu wollen. Sofern die Antragstellerin im Verlaufe des Eilverfahrens ausgeführt habe, sie begehre die Freigabe des gepfändeten Betrages und keine Leistungen der Antragsgegnerin, so stehe diese Erklärung vom 14.11.2007 im Widerspruch zu der Erklärung vom 10.10.2007, wonach sie die Übernahme der Mietrückstände begehre.
Gegen den ihr am 28.12.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24.01.2008 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, der Mietrückstand solle aus dem rechtswidrig gepfändeten Betrag getilgt werden. Dies sei der erstinstanzlich zuständigen Richterin bekannt gewesen. Ein Antrag beim Amt für soziale Sicherung und Integration sei wegen der Rentenhöhe nicht in Betracht gekommen. Es werde gebeten, den erstinstanzlichen Schriftverkehr zu prüfen.
Die Antragsgegnerin verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung und hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 08.02.2008), hat insoweit Erfolg, als die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die Pfändungsverfügung festzustellen war (dazu sogleich unter 1. ). Die Beschwerde hat insofern keinen Erfolg, als die Antragstellerin darüber hinaus auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, die darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zur Übernahme der Mietschulden aus Mitteln der Sozialhilfe zu verpflichten (vgl. hierzu die Ausführungen zu 2. ).
1.) Die Auslegung des Begehrens der Antragstellerin nach ihrem wohlverstandenen Interesse in analoger Anwendung der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führt zu dem Ergebnis, dass sich ihr Begehren vorrangig darauf richtet, eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Pfändungsverfügung vom 01.02.2007 zu erreichen. Mehrfach hat die Antragstellerin auch im Eilverfahren erklärt, sie wolle sich auch gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrige Pfändung ihres gegenüber der Antragstellerin verschwiegenden Vermögens bei dem Kreditinstitut I wenden und begehre die Tilgung der Mietrückstände aus dem gepfändeten Vermögen. Damit wendet sich die Antragstellerin auch gegen den Vollzug der Pfändungsverfügung.
Dieser Antrag hat auch Erfolg, weil die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Pfändungsverfügung nicht beachtet hat (sog. "faktischer Vollzug", besser: "voreiliger Vollzug", vgl Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5.Auflage 2008, Rn. 1042).
Aus § 86a Abs. 1 S. 1 SGG folgt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Rechtsbehelfe – wie hier – gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.1989, L 4 Kr 40/87; Beschluss vom 21.09.2007, L 7 AS 183/07 ER, Zeihe, SGG, § 86a Rn. 4j; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86a Rn. 6) soweit diesen Maßnahmen die Qualität eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren (SGB X) zukommt. Bei der Pfändungsverfügung vom 01.02.2007 handelt es sich sowohl nach der äußeren Gestalt als auch nach ihrem Regelungsgehalt um einen Verwaltungsakt, denn sie erfüllt sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 31 S. 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Fall des § 86a Abs. 2, in dem die aufschiebende Wirkung der o.g. Rechtsbehelfe entfiele, liegt nicht vor. Insbesondere entfällt die aufschiebende Wirkung nicht aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung i.S.d. § 86a Abs. 2 S. 4 SGG. Soweit die Antragsgegnerin daher aus der Pfändungsverfügung weiter vorgehen will, verbleibt ihr allenfalls noch die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft die sofortige Vollziehbarkeit der Pfändungsverfügung anzuordnen i.S.d. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Hier wird sie dann aber die besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Anordnung zu beachten haben, insbesondere muss sie der Anordnung ggf. eine ausführliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung hinzufügen, die sich nicht in einer bloß formelhaften Wendung erschöpfen darf und einzelfallbezogene Erwägungen enthalten muss.
2.) Soweit der Eilantrag trotz der widersprüchlichen Erklärungen der Antragstellerin auch auf die Übernahme der Mietschulden durch die Antragsgegnerin aus Mitteln der Sozialhilfe und damit auf den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG gerichtet ist, kann er keinen Erfolg haben. Für einen solchen Antrag spricht, dass sie auf Anfrage des Sozialgerichts bestätigt haben, es treffe zu, dass im Unterschied zum Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens das Begehren im Eilverfahren darin bestehe, die Übernahme der Mietrückstände für die Monate April 2007 bis August 2007 zu erreichen. Zwar spricht gegen einen solchen Antrag, dass die Antragsteller mehrfach erklärt haben, sie wollten keine Grundsicherungsleistungen und es ginge ihnen darum, die rechtswidrige Pfändung zu beseitigen. Bei in sozial- und verfahrensrechtlichen Fragen offensichtlich unerfahrenen Antragsteller, die nicht anwaltlich vertreten sind – wie hier – werden aber auch solche Erklärungen im Zweifel so auszulegen sein, dass dem Rechtsschutz der Antragsteller möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Es ist daher nicht völlig auszuschließen, dass die Antragsteller auch weiterhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren.
Letztlich kann dies jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927). Dabei kann der Antrag nur Erfolg haben, wenn die Antragstellerin des gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf und ihr keine einfachere und weniger aufwendige Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Rechte wahrzunehmen.
Der Eilantrag ist bereits unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur dann gegeben, wenn die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts vergeblich einen Antrag an die Antragsgegnerin gerichtet hat, ihr die begehrte Leistung zu gewähren. Besteht nämlich eine außerprozessuale Möglichkeit, das behauptete Recht geltend zu machen und durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O., vor § 51 Rn. 16). Der Antragstellerin steht aber hier ein einfacherer Weg zur Verfügung, Rechtsschutz zu suchen. Denn sie hat es in der Hand, das mehrfach wiederholte Angebot der Antragsgegnerin anzunehmen, und unter Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag auf vorläufige Übernahme der Mietschulden aus Mitteln der Sozialhilfe, insbesondere nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB XII zu stellen. Hiernach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 34 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin auf dieses Angebot nicht eingeht, wenn es ihr tatsächlich vorrangig darum geht, den Verlust der Wohnung abzuwenden. Ihre Hinweise darauf, dass ein solcher Antrag ihr nicht erfolgversprechend erscheint, weil dem die Renteneinkünfte der Antragstellerin und ihres Ehemannes entgegenstünden, entbindet sie nicht von der Obliegenheit, gegenüber der Antragstellerin konkrete Angaben zu ihrer Bedürftigkeit zu machen. Es ist dann Sache der Antragsgegnerin, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Dies aber muss ihr von der Antragstellerin auch ermöglicht werden. Stellt sich die Antragstellerin aber auf den Standpunkt, eine Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse sei nicht erforderlich, weil sie aufgrund ihrer zu hohen Renteneinkünfte ohnehin nicht die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, so kann sie nicht erfolgreich gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Argument, ihr sei es unmöglich, ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nachzukommen. Denn ein solches Verhalten erscheint widersprüchlich und vermag ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu begründen.
Zudem ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Zweifel an der Eilbedürftigkeit des Antrages ergeben sich bereits daraus, dass die Antragstellerin selbst das Verfahren nur zögerlich betreibt. Gegen den ihr am 28.12.2007 zugestellten Beschluss hat sie erst am 24.01.2008 Beschwerde eingelegt und damit die Beschwerdefrist fast gänzlich ausgeschöpft. An die Begründung der Beschwerde musste mehrfach erinnert werden. Bei dieser Sachlage kann auch ein nicht näher belegter Hinweis des bevollmächtigten Ehemannes der Antragstellerin auf eine "langwierige Magen- und Darmerkrankung" Zweifel an der Eilbedürftigkeit nicht beseitigen, zumal die Antragstellerin trotz der entsprechenden Hinweise des Sozialgerichts auch keine weiteren Nachweise dazu vorgelegt hat, dass der Verlust des Wohnraumes tatsächlich unmittelbar bevorzustehen droht. Weder sind die Mietrückstände belegt worden noch Belege darüber vorgelegt worden, dass der Vermieter nunmehr die Zwangsvollstreckung betreiben will.
Schließlich kann auch ein Anordnungsanspruch nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Als Anspruchsgrundlage kommt zwar insbesondere § 34 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Betracht. Hierzu müsste aber eine Notlage glaubhaft gemacht werden. Trotz der Hinweise in dem angefochtenen Beschluss darauf, dass hierzu auch gegenüber der Antragsgegnerin nähere Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin gemacht werden müssten, hat die Antragstellerin davon abgesehen, hierzu nähere Angaben zu machen. Sie hat vielmehr mehrfach darauf verwiesen, dass aus ihrer Sicht ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherung nicht erfolgversprechend sei, weil sie und ihr Ehemann über zu hohe Renteneinkünfte verfügten. Bei dieser Sachlage kann eine Notlage nicht bereits deshalb als glaubhaft gemacht angesehen werden, weil die Antragstellerin behauptet, sie könne die Mietschulden nicht begleichen. Denn es gründen sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin und ihres Ehemannes auch darauf, dass sie zu dem gepfändeten Betrag widersprüchliche Angaben gemacht haben. Während sie nämlich einerseits vortrugen, die Antragstellerin habe das Vermögen von über 42.000 Euro an ihrem Ehemann vorbei und ohne dessen Wissen angespart, haben sie andererseits zuletzt vorgetragen, der Ehemann habe diese Summe von seiner Rente angespart, um seine soziale Absicherung sicherzustellen. Bereits wegen dieser widersprüchlichen Angaben, die durch ein Missverständnis nicht erklärbar sind, erscheint es ausgeschlossen, eine Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen allein aufgrund der Angaben der Antragstellerin und ihres Ehemannes anzunehmen.
Der Antragstellerin verbleibt die ihr mehrfach nahegelegte Möglichkeit, einen Antrag auf Grundsicherung bzw. Übernahme der Mietschulden nach § 34 SGB XII zu stellen. Dabei wird sie ihre wirtschafttlichen Verhältnisse einschließlich etwaiger Renteneinkünfte offenlegen müssen. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos geblieben sind, besteht Raum für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes in Gestalt des Erlasses einer einstweiligen Anordnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.08.2008
Zuletzt verändert am: 27.08.2008