Das Sozialgericht Frankfurt am Main erklärt sich für sachlich (instanziell) unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Hessische Landessozialgericht.
Gründe:
Aufgrund der Aufnahme eines weiteren Beteiligten in das Berufungsverfahren L 3 U 107/13 (Beiladung) sowie der Entscheidung über einen erst in der Berufungsinstanz gegen die Beigeladene gerichteten Hilfsantrag ist für die Restitutionsklage die Zuständigkeit des Hessischen Landessozialgerichts gegeben.
Nach § 98 SGG ist der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Hessische Landessozialgericht zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Erstellt am: 02.07.2020
Zuletzt verändert am: 23.12.2024