Die das Streitverfahren L 7 SB 129/06 betreffende Erinnerung gegen den Auszug aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren vom 28.02.2008 (L 432/02-1/08-62) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 184 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für das Berufungsverfahren L 7 SB 129/06, in dem es um die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter ging. Dieses Verfahren endete mit einem am 03.01.2008 durch den Kläger angenommenen Vergleichsvorschlag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2007. Mit Schreiben vom 14.01.2008 hat das Landessozialgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie infolge des mit dem 2. Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 – Straffungsgesetz – (Gesetzes- und Verordnungsblatt NW 2007, S. 482 ff.) geregelten Beteiligtenwechsels ab 01.01.2008 in die Beklagtenstellung eingetreten ist.
Gegen die Feststellung der Pauschgebühr in Höhe von 112,50 EUR (Auszug aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren vom 05.02.2008) richtet sich die am 13.02.2008 eingelegte Erinnerung.
Die Erinnerungsführerin macht geltend, sie sei nach dem o. g. Straffungsgesetz Rechtsnachfolgerin des beklagten Landes geworden, das nach § 184 Abs. 3 SGG i.V.m. § 2 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Zahlung der Pauschgebühr nach § 184 Abs. 1 befreit gewesen sei. Als Rechtsnachfolgerin könne daher für die Stadt L als zuständiger kommunaler Träger – jedenfalls für die bislang anhängigen Klageverfahren, in denen das Land Nordrhein-Westfalen Beklagter gewesen sei – nichts anderes gelten. Als Rechtsnachfolgerin des vormals beklagten Landes Nordrhein-Westfalen sei sie ebenfalls von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.
Der Erinnerungsgegner ist dagegen der Auffassung, die Beklagte sei – anders als das bisher beklagte Land Nordrhein-Westfalen – nicht gemäß § 184 Abs. 3 SGG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 GKG von der Zahlung der Gebühr befreit.
II.
Die gemäß §§ 178, 189 Abs. 2 Satz 2 SGG statthafte Erinnerung ist zulässig. Sie ist insbesondere binnen eines Monats nach Mitteilung der vom Urkundsbeamten (UdG) getroffenen Feststellung der Gebührenschuld und damit fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 189 Abs. 2 SGG).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet, weil die Festsetzung der Pauschgebühr sowohl dem Grunde nach als auch in Höhe von 112,50 EUR nicht zu beanstanden ist.
1.
Die Pauschgebühr ist dem Grunde nach entstanden. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschgebühr ist § 184 SGG. Sie entsteht danach, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist. Sie ist von den Beteiligten, die nicht zu den kostenrechtlich privilegierten Personen gehören (vgl § 183 SGG), unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten. Sie wird fällig, sobald die Streitsache u. a. durch Vergleich erledigt ist (§ 185 SGG), also hier mit Annahme des Vergleichsangebotes durch den Kläger am 03.01.2008.
Die Erinnerungsführerin ist nach Entstehen aber vor Fälligkeit des Anspruchs ab 01.01.2008 Beklagte dieses Rechtsstreites geworden. Denn das bis dahin beklagte Land Nordrhein-Westfalen ist im Bereich des Schwerbehindertenrechts (SGB IX) durch Artikel 1 Abschnitt I, §§ 1 und 2 des o. g. Straffungsgesetzes zum 01.01.2008 durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden und durch die – hier örtlich zuständige – kreisfreie Stadt L ersetzt worden. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch das o. g. Straffungsgesetz durchgeführte Kommunalisierung der Aufgaben der bisherigen (staatlichen) Versorgungsverwaltung im Aufgabenbereich des Schwerbehindertenrechts bestehen nicht (LSG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 12.02.2008 – L6 SB 101/06 – , vom 05.03.2008 – L 10 SB 40/06 – und vom 10.04.2008 – L7 SB 39/07 -).
Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin tritt sie nicht in die gemäß § 2 Abs. 1 GKG geregelte Gerichtskostenfreiheit des zuvor beklagten Landes ein. Nach dieser Vorschrift, deren entsprechende Anwendung in § 184 Abs. 3 SGG angeordnet wird, sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Als kommunaler Rechtsträger erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen offenkundig nicht. Eine Gemeinde kann sich auf die Gerichtskostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 GKG nicht berufen (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 03.05.2007 I-10 W 65/07 mit weiteren Nachweisen). Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes NW in der ab 05.05.2005 geltenden Fassung (GVBl. 2005, 609). Gemeinden sind danach, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, von der Zahlung nur solcher Gebühren befreit, die ordentliche Gerichte in Zivilsachen und Justizverwaltungsbehörden erheben.
Die Rechtsnachfolge der kommunalen Träger für die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts und damit für den Streitgegenstand der hier erledigten Hauptsache führt nicht zur Gerichtskostenfreiheit. Die spezielle Rechtsmaterie war nicht Grund für die dem Land eingeräumte Kostenprivilegierung. Eine an die Rechtsmaterie geknüpfte Gerichtskostenfreiheit ist gemäß §§ 2 Abs. 3 Satz 1 GKG, 64 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch auf die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (in ihrer jeweiligen Funktion) beschränkt.
2.
Die Höhe der Pauschgebühr ist mit 112,50 EUR zutreffend berechnet worden (§§ 184 Abs. 2 i.V.m. 186 Satz 1 SGG). Danach ist eine Gebühr von 225 EUR zu entrichten. Diese Gebühr ermäßigt sich, wenn die Sache nicht durch Urteil erledigt worden ist, auf die Hälfte.
Die Gebühr ist auch nicht entfallen, weil die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht, § 186 Satz 2 SGG. Diese Rechtsänderung muss sich auf den Streitgegenstand beziehen und unmittelbarer und alleiniger Grund für die Erledigung ohne Tätigwerden des Gerichts gewesen sein (vgl. Zeihe, Kommentar zum SGG, § 186 Rn. 5c).
III.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.06.2008
Zuletzt verändert am: 18.06.2008