Der Kläger hat die NZB zurückgenommen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte eine weitere Ausbildung des Klägers zur Fachkraft für Lagerlogistik zu fördern hat.
Der 1982 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 anerkannt. Nach Erlangung eines Hauptschulabschlusses absolvierte er vom 01.08.2000 bis 16.12.2003 eine Berufsausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik. Er scheiterte zweimal in der theoretischen Prüfung; das Ausbildungsverhältnis wurde gekündigt, weil der Kläger aus Wut über das Nichtbestehen den PKW des Arbeitgebers zerkratzt hatte.
Nach zwischenzeitlicher psychotherapeutischer Behandlung, u.a. in der Tagesklinik der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums C, die eine depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit Impulskontrollstörung diagnostizierte (Arztbrief vom 10.10.2005), beantragte der Kläger am 11.11.2005 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auf Veranlassung der Beklagten nahm er vom 28.02. bis 24.03.2006 an einer Arbeitserprobung zum Fachlageristen im Berufsbildungswerk Dortmund (BBW) teil. Im Abschlussbericht vom 17.05.2006 wird ausgeführt, der Kläger verfüge über ein intellektuelles Grundleistungspotenzial sowie über schulische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die den Anforderungen einer Ausbildung zum Fachlageristen entsprächen. Allerdings habe im Rahmen der allgemein schulischen Förderdiagnostik nicht festgestellt werden können, welcher Förder- und damit Zeitbedarf bestehe, um ihn auf die theoretische Abschlussprüfung vorzubereiten. Aus psychologischer Sicht sei er auch unter Berücksichtigung seines Sozialverhaltens unter den Bedingungen eines Berufsbildungswerkes insgesamt als ausreichend ausbildungsfähig zu beurteilen. Förderbedarf bestehe im Hinblick auf seine schulischen Defizite sowie in Bezug auf sein Verhalten.
Weil die vom Kläger abgelegten Prüfungsanteile nicht mehr wirksam waren, wurde vom BBW mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer eine einjährige Ausbildung zum Fachlageristen mit anschließender Ablegung beider Prüfungsteile vereinbart, was der Kläger, der zunächst davon ausgegangen war, dass er lediglich noch die nicht bestandene Prüfung ablegen müsse, nach anfänglichem Sträuben akzeptierte. Die Beklagte bewilligte ihm eine (irrtümlich zweijährige) Ausbildung zum Fachlageristen (Bescheid vom 24.04.2006), die der Kläger ab dem 31.07.2006 im BBW absolvierte. Nach Scheitern in der praktischen Prüfung im Juli 2007 bestand er die Wiederholungsprüfung am 14.01.2008 und schloss die Ausbildung als Fachlagerist erfolgreich ab.
Am 17.01.2008 fragte er bei der Beklagten nach Fördermöglichkeiten im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben zur Erlangung des Abschlusses als Fachkraft für Lagerlogistik. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten wies ihn mündlich darauf hin, dass eine zweite Ausbildung nicht mehr gefördert werden könne, nachdem er einen Abschluss mit IHK-Prüfung erreicht habe. Der Kläger meldete sich arbeitslos, in der Ziel-/Eingliederungsvereinbarung vom 16.05.2008 verpflichtete er sich, bis zum 10.08.2008 Bewerbungsschreiben vorzulegen, während die Beklagte eine Entscheidung über eine mögliche Förderung zusagte. In der Folgezeit teilte der Kläger zwei Bewerbungen mit.
Mit Schreiben vom 07.08.2008 beantragte er, ihm zur Fortsetzung der durchgeführten Ausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft eine Leistung zur Teilhabe mit dem Ziel der Erlangung des Berufsbildungsabschlusses als Fachkraft für Lagerlogistik zu gewähren. Aufbauend auf dem zweijährigen Teil seiner Berufsausbildung wolle er die Ausbildung fortführen mit dem Ziel des Abschlusses als Fachkraft für Lagerlogistik. Die bisher gewährte Leistung sei ein wichtiger, aber nur ein erster Abschnitt innerhalb der insgesamt zur Teilhabe erforderlichen Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechtes schlage er eine Ausbildung im Berufsbildungswerk Frechen vor. Damit möglichst ohne größere zeitliche Unterbrechungen an den bisherigen erfolgreichen Ausbildungsfortschritt angeknüpft werden könne, werde um zeitnahe Entscheidung gebeten. Der Integrationsfachdienst, der den Kläger vom 08.04. bis 31.07.2008 betreut hatte, führte im Abschlussbericht vom 15.08.2008 aus, es liege weiterhin eine deutliche Selbstwertproblematik vor. Auffallend sei eine Ambivalenz bezüglich der Themen ?konkrete Arbeitsplatzsuche? und einer ?weiteren Qualifizierung?. Es gelinge dem Kläger nur schwer, sich eindeutig dem Thema Bewerbungsaktivitäten zuzuwenden. Sein Bedürfnis nach einer weiteren Qualifizierung sei überwiegend parallel vorhanden und blockiere ihn, eine tatkräftige Unterstützung im Hinblick auf eine berufliche Integration in den Arbeitsmarkt werde hierdurch sehr erschwert.
Mit Bescheid vom 20.08.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Förderung der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ab. Der Kläger habe die Ausbildung zum Fachlageristen erfolgreich absolviert, so dass schon eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gefördert worden sei. Mit dem erfolgreichen Abschluss sei das Ziel der beruflichen Eingliederung erreicht. Es sei nicht erkennbar, weshalb eine weitere Förderung erforderlich sei.
Mit seinem im Dezember 2008 begründeten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlagerist könne im dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik fortgesetzt werden. Bei der durchgeführten Maßnahme handele es sich somit um die erste Stufe der Erstausbildung zur Fachkraft Lagerlogistik. Unter Zugrundelegung der Argumentation der Beklagten sei eine Förderung im Baubereich nach dem Stufenmodell im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung nicht möglich, da schon nach zwei Jahren eine anerkannte Ausbildung als Ausbildungsfacharbeiter erreicht sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei zwar zutreffend, dass die Ausbildung zum Fachlageristen auf die Ausbildung zur Fachkraft Lagerlogistik angerechnet werden könne, es handele sich bei diesen Berufsbildern jedoch anders als im Baubereich nicht um eine Stufenausbildung. Unter Berücksichtigung seines individuellen Leistungsvermögens sei eine Ausbildung gefördert und damit das Ziel der beruflichen Rehabilitation erreicht worden.
Zur Begründung der am 29.12.2008 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe behinderungsbedingt die Prüfungen im Ausbildungsberuf Lagerlogistik nicht bestanden. Bei Beantragung der Fördermaßnahmen habe er die Fortsetzung der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik gewünscht. Er habe nicht erkannt, dass sich die Arbeitserprobung nur auf eine Ausbildung als Fachlagerist bezogen habe. Die Beklagte habe die Ausbildung zum Fachlageristen bewilligt ohne gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik abzulehnen. Daher habe er den Bescheid so verstehen müssen, dass die bewilligte Ausbildung nur als Vorstufe für die weitere Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik bewilligt werde. Er habe immer eine weitere Ausbildung gewollt, die absolvierte Ausbildung schöpfe sein individuelles Leistungsvermögen nicht aus. Die Beklagte habe im Übrigen verkannt, dass sie bezüglich einer weiteren Förderung einen Ermessensspielraum habe; in ihren Entscheidungen gehe sie offensichtlich von einer gebundenen Entscheidung aus.
Das Sozialgericht hat im Termin am 12.05.2009 den Rehabilitationsberater der Beklagten Herrn H als Zeugen vernommen; wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik unabhängig davon, ob es sich um eine Ausbildung oder eine Fortbildung handele. Mit der geförderten Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlagerist habe der Kläger eine Ausbildung abgeschlossen. Eine weitere Ausbildung zur beruflichen Eingliederung oder wegen der Art und Schwere der Behinderung sei nicht erforderlich; es bestünden Vermittlungsmöglichkeiten im Beruf des Fachlageristen. Auch als Maßnahme zur Weiterbildung sei die Förderung der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik nicht möglich, da eine berufliche Eingliederung im Beruf des Fachlageristen möglich sei. Die Förderung des Erwerbs des Abschlusses als Fachkraft für Lagerlogistik könne der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verlangen. Ihm sei bekannt gewesen, dass ihm lediglich eine Ausbildung zum Fachlageristen bewilligt worden sei. Soweit er vortrage, er sei davon ausgegangen, dass es sich lediglich um die Förderung eines ersten Ausbildungsabschnittes handele, stünden dem die Ausführungen im Abschlussbericht über die Arbeitserprobung entgegen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zweimal die Abschlussprüfung zur Fachkraft für Lagerlogistik nicht bestanden habe, sei die Ausbildung zum Fachlageristen auch sinnvoll gewesen.
Der Kläger hat bereits am 13.05.2009 Berufung eingelegt, die er mit Schreiben vom 08.01.2010 begründet hat. Der Bescheid vom 20.08.2008 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte lege ihrer Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde, da er, der Kläger, die bewilligte Leistung als Teil der gewählten und von ihm gewünschten Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik habe verstehen dürfen. Der erfolgreich absolvierte Teil der Ausbildung verpflichte die Beklagte dazu, die Leistung fortzuführen, um das von Anfang an angestrebte Ausbildungsziel der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik nicht zu gefährden. Im Übrigen erfülle er auch die besonderen Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung, da wegen der Art und Schwere der Behinderung ohne eine weitere Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu gewährleisten sei. Sämtliche bisherigen Bewerbungen seien erfolglos gewesen. Das SG übersehe, dass die in den sozialen Anpassungsstörungen Ausdruck findende Behinderung eine Ausübung der in ständiger Teamarbeit zu leistenden Tätigkeit eines Fachlageristen enorm erschwere und er eher auf eine eigenständig auszuübende Tätigkeit mit weniger ausgeprägtem Umfang sozialer Kontakte im Tagesablauf angewiesen sei. Die Unterschiede zwischen den Tätigkeiten Fachlagerist einerseits und Fachkraft für Lagerlogistik andererseits seien im Hinblick auf die Behinderung wegen depressiver Störung mit Impulskontrollstörung bedeutsam. Während für den Fachlageristen praktisch-zupackende Tätigkeiten in ständiger sozialer Interaktion mit mehreren anderen Arbeitern im Team typisch seien, sei der Beruf der Fachkraft für Lagerlogistik durch eigenständigeres, ruhigeres, geistiges Arbeiten mit weniger sozialen Berührungspunkten geprägt. Aufgrund der Auswirkung seiner Behinderung habe er Defizite an sozialer Kompetenz und erfahre dadurch rasch eine Ausgrenzung im beruflichen Umfeld. Dies zeige der Abschlussbericht des BBW vom 17.05.2006. Dementsprechend sei auch eine Tätigkeit als Hilfe für Lagertätigkeiten gescheitert, weil er bei Schwierigkeiten der Arbeitskollegen, mit dem behinderungsbedingten sozialen Handicap zurechtzukommen, isoliert gewesen sei. Somit sei er ohne die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik nicht vermittelbar.
Nach Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 26.11.2010) hat der Kläger die Auffassung vertreten, es bedürfe der Einholung eines Sachverständigengutachtens, da Art und Schwere der Auswirkungen der Behinderungen für die bisherigen Eingliederungsschwierigkeiten wesentlich ursächlich seien und zu seiner dauerhaft erfolgversprechenden beruflichen Eingliederung eine weitere Ausbildung bzw. Weiterbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik notwendig sei. Die Fähigkeitsstörungen könnten durch seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen erheblich besser im Beruf einer Fachkraft für Lagerlogistik kompensiert werden als im Beruf eines Fachlageristen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21.03.2011 nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er ist der Begründung des SG beigetreten und hat hinsichtlich der Behauptung des Klägers, die kognitiven und emotionalen Funktionsbeeinträchtigungen wirkten sich bei einer Tätigkeit als Fachkraft für Lagerlogistik wesentlich weniger ungünstig aus als bei einer Tätigkeit als Fachlagerist, die Beweiserhebung nicht für erforderlich gehalten, weil diese Behauptungen – was im Einzelnen dargelegt worden ist – im Sachverhalt keine Stütze fänden.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 30.11.2011 den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen. Es hat gemeint, der Senat sei den Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2008 zu verurteilen, ihm über die Fortsetzung der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Nach Zurückverweisung ist von Dr. P vom Verband Spedition und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. ein Gutachten zum Berufsfeld des Fachlageristen bzw. der Fachkraft für Lagerlogistik eingeholt worden. In seinem Gutachten vom 14.05.2012 führt er aus, die Darstellungen zum Berufsfeld Fachkraft für Lagerlogistik sowie zum Beruf des Fachlageristen in der Darstellung ?BerufeNet? der Bundesagentur für Arbeit träfen grundsätzlich zu. Ergänzend führt er zum Beruf der Fachkraft für Lagerlogistik aus, die Fachkraft für Lagerlogistik habe neben der Kontrolle für Begleitpapiere, was ein inhaltliches Verstehen dieser Dokumente zum einen und zum anderen ein Abstimmen mit dem zuständigen Mitarbeiter (vier-Augen-Prinzip) voraussetze, auch die Aufgabe, solche Papiere zu erstellen. Auch in diesem Fall sei ggfls. ein Austausch mit den zuständigen Abteilungen erforderlich. Bei Schäden sei die Meldung und Registrierung erforderlich, wozu die Erstellung eines Schadensberichts erforderlich sei; auch dieser Vorgang setze eine Interaktion mit einer anderen Abteilung voraus. Die Fachkraft für Lagerlogistik optimiere den innerbetrieblichen Informations-, Material- und Wertefluss von der Beschaffung bis zum Absatz. Dabei müssten Warenbezugsquellen ermittelt, Vergleichsangebote eingeholt und dann deren Bestellung und Bezahlung veranlasst werden. Diese Aufgaben setzten ein Arbeiten im Team und damit auch den Austausch mit anderen Mitarbeitern oder anderen Unternehmen voraus. Die Teamfähigkeit sei damit eine Grundvoraussetzung, um diese Tätigkeiten ausführen zu können. Gerade bei der Fachkraft für Lagerlogistik müsse im Vergleich zum Fachlageristen hinzugefügt werden, dass neben einem Verständnis für mündliche Äußerung und mündliches Ausdruckvermögen natürlich auch Teamfähigkeit eine Grundvoraussetzung für den Beruf der Fachkraft für Lagerlogistik sei. Dazu gehörten auch angemessene Umgangsformen und ein Verantwortungsbewusstsein sowie Umsicht. Fachkräften für Lagerlogistik oblägen übergeordnete, organisatorische Aufgaben sowie Kontrollfunktionen und vor allem eine Schnittstellenfunktion. Sie stellten nicht nur Lieferung und Tourenpläne zusammen, sondern sie wirkten bei der Optimierung von logistischen Prozessen mit, was ein hohes Maß an Kommunikation und Interaktion voraussetze, weniger ein ruhiges, geistiges Arbeiten. Ferner sei die Fachkraft für Lagerlogistik für den innerbetrieblichen Informationsfluss zuständig. Dies sei eine Aufgabe, die ohne Kommunikation undenkbar sei. Fachkräfte für Lagerlogistik würden auch für leitende Tätigkeiten, wie z. B. das Führen von Teams, eingesetzt. In diesem Zusammenhang seien vor allem Durchsetzungsvermögen und ein kommunikativer Charakter erforderlich. Soziale Berührungspunkte seien damit ein wesentlicher Bestandteil des beruflichen Alltags und entsprächen nicht den Vorstellungen eines ?ruhigen? und ?geistigen? Arbeitens, sondern ganz im Gegenteil. Den Anteil der täglichen Arbeitszeit, die eine Fachkraft für Lagerlogistik allein ohne soziale Kontakte arbeiten kann, hat der Sachverständige auf maximal 10 bis 15 Prozent der Arbeitszeit geschätzt. Widersprochen hat er der Behauptung des Klägers, die Tätigkeiten in logistischen Planungs- und Organisationsprozessen erforderten eine erheblich geringere Aufnahme von Umgebungsreizen. Schließlich hat er zur Frage, ob eine Person mit Defiziten und sozialer Kompetenz eher geeignet sei für den Beruf einer Fachkraft für Lagerlogistik, darauf hingewiesen, aus der Perspektive der Praxis sei es sinnvoll und zielführender, eine Person mit mangelnder sozialer Kompetenz eher als Fachlagerist einzusetzen. Fachlageristen hätten generell keine leitenden Tätigkeiten oder Schnittstellenfunktionen. Personen mit sozialen Defiziten seien persönlich eher weniger dafür geeignet, eine Stelle in Unternehmen zu besetzen, die ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit und sozialer Kompetenz erforderten. Das Besetzen einer Schnittstellenfunktion innerhalb eines Unternehmens mit einer Person, die über soziale Defizite verfüge und damit nicht über eine der zentralen Anforderungen an die Tätigkeit einer Fachkraft für Lagerlogistik, sei nicht zielführend. Abschließend hat er festgehalten, eine Person, die Defizite in ihrer sozialen Kompetenz aufweise, sei besser im Beruf eines Fachlageristen als in dem einer Fachkraft für Lagerlogistik einzusetzen. Wegen Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine (weitere) Förderung der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie auf den Beschluss vom 26.11.2010 Bezug.
Ergänzend ist auszuführen: Entgegen der Annahme des Klägers liegt ein Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensnichtgebrauchs schon deshalb nicht vor, weil es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensausübung fehlt. Gleichgültig, ob man die begehrte Ausbildung als Weiterbildung im Sinne des § 81 Abs. 1 SGB III (= § 77 Abs. 1 SGB III a.F.) oder als erneute berufliche Ausbildung im Sinne des § 116 Abs. 4 SGB III (= § 101 Abs. 4 SGB III a.F.) qualifiziert, setzten die genannten Bestimmungen jeweils voraus, dass mit dem erlangten Ausbildungsabschluss eine dauerhafte berufliche Eingliederung nicht möglich ist. Da der Kläger als Fachlagerist auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist (wie der vom Sozialgericht gehörte Zeuge H bekundet hat), ist für Ermessenserwägungen hinsichtlich einer weiteren Förderung kein Raum mehr.
Die Behauptung des Klägers, die kognitiven und emotionalen Funktionsbeeinträchtigungen wirkten sich bei einer Tätigkeit als Fachkraft für Lagerlogistik wesentlich weniger ungünstig aus als bei einer Tätigkeit als Fachlagerist, so dass entgegen der Annahme der Beklagten mit dem erlangten Berufsabschluss eine dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht zu erwarten sei, trifft nicht zu. Unabhängig davon, dass die schon ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung weder in den Berichten des BBW noch den medizinischen Unterlagen eine Stütze findet, ergibt sich auch aus dem Gutachten von Dr. P, dass der Kläger ein völlig falsches Bild von der Tätigkeit einer Fachkraft für Lagerlogistik gezeichnet hat. In seinem in sich schlüssigen und überzeugenden Gutachten hat der Sachverständige dargelegt, dass die den Fachkräften für Lagerlogistik obliegende Kontrolle der Begleitpapiere wie auch die Erstellung von Berichten in Fällen von Schäden eine Interaktion mit Mitarbeitern anderer Abteilungen voraussetzt. Ebenso sei bei der Organisation des innerbetrieblichen Informations-, Material- und Werteflusses ein Austausch mit anderen Mitarbeitern und denen anderer Unternehmen erforderlich. Teamfähigkeit sei daher eine Grundvoraussetzung, um diese Tätigkeit ausführen zu können. Fachkräften für Lagerlogistik oblägen übergeordnete, organisatorische Aufgaben sowie Kontrollfunktionen und vor allem eine Schnittstellenfunktion. Sie stellten nicht nur Lieferungen und Tourenpläne zusammen, sondern wirkten bei der Optimierung von logistischen Prozessen mit, was ein hohes Maß an Kommunikation und Interaktion voraussetze, weniger ein ruhiges, geistiges Arbeiten. Fachkräfte für Lagerlogistik würden auch für leitende Tätigkeiten, wie z.B. das Führen von Teams, eingesetzt. In diesem Zusammenhang seien vor allem Durchsetzungsvermögen und ein kommunikativer Charakter erforderlich. Soziale Berührungspunkte seien damit ein wesentlicher Bestandteil des beruflichen Alltags und entsprächen nicht den Vorstellungen eines ?ruhigen? und ?geistigen? Arbeitens – ganz im Gegenteil. Der Sachverständige hat abschließend darauf hingewiesen, ein Mensch mit Defiziten im Bereich der sozialen Kompetenz sei von seiner Person her weniger dafür geeignet, eine Stelle im Unternehmen zu besetzten, die ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit und sozialer Kompetenz erforderte. Aus Sicht der Praxis sei es zielführender, eine solche Person als Fachlagerist einzusetzen.
Der Senat hält diese Einschätzung des Sachverständigen für plausibel, es leuchtet unmittelbar ein, dass eine Person mit Defiziten im Sozialverhalten wie der Kläger für das Führen von Teams denkbar ungeeignet ist. Der vom Kläger erlangte Berufsabschluss als Fachlagerist erlaubt vielmehr eher eine seinen Defiziten entsprechende Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt, so dass eine weitere Förderung nicht beansprucht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012