Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.01.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 01.10.1999 vor dem Hintergrund, dass dem Kläger eine Altersrente bewilligt wurde. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Aufhebungsbescheid aufzuheben sei, wenn der Rentenbescheid zurückgenommen werde.
Der am 1939 geborene Kläger bezog vom 01.02.1994 bis 01.08.1994 Arbeitslosengeld. Ab dem 02.08.1994 erhielt er Arbeitslosenhilfe, die zuletzt für den Bewilligungsabschnitt vom 01.02.1999 bis 31.01.2000 bewilligt und bis zum 31.08.1999 gezahlt wurde. Der Leistungssatz betrug zuletzt 150,01 DM wöchentlich. Daneben erhielt der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente, zuletzt in Höhe von 950,20 DM monatlich.
Mit Schreiben vom 16.06.1997 fragte die Beklagte bei dem Kläger an, ob er Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105 c Arbeitsförderungsgesetz – AFG – beziehen wolle. Beigefügt war eine entsprechende Erklärung. Auf Anfrage des Klägers teilte die Beigeladene, die für den Kläger zuständige Rentenversicherungsträgerin, diesem mit, dass er ab dem 01.07.1999 Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente habe. Im Oktober 1997 wurde dem Kläger eine Rentenauskunft erteilt. Danach hatte er einen Rentenanspruch in Höhe von 1.303,42 DM.
Am 26.12.1997 übersandte der Kläger einen Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe und gleichzeitig die Erklärung zu § 105 c AFG. Auf dem Formular ist der Text durchgestrichen und mit einem quer über das Blatt geschriebenen handschriftlichen Hinweis versehen, "wird vorerst nicht in Anspruch genommen". Unter dem Formulartext wurde vom Kläger handschriftlich allerdings folgendes vermerkt: "Rentenauskunft liegt vor. Ich möchte die Leistung unter der Voraussetzung des § 105 c AFG bzw. des 428 SGB III ab sofort in Anspruch nehmen. Die Streichung ist nicht mehr relevant." Diese Erklärung wurde vom Kläger unterschrieben.
Im Januar 1998 wandte sich der Kläger dagegen, dass er zu einer Meldung aufgefordert worden sei. Er wies darauf hin, dass er die Erklärung nach § 105 c AFG, § 428 SGB III abgegeben habe. Er strebe keine Beschäftigung mehr an und erhalte auch kein Vermittlungsangebot mehr. Er sehe insoweit nicht ein, dass er alle drei Monate beim Arbeitsamt zu erscheinen und dort zu warten habe. Im Dezember 1998 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe und gab hierbei an, er werde im März ab Juni 1999 vorgezogene Altersrente beantragen.
Am 11.05.1999 beantragte der Kläger Altersrente bei der Beigeladene. Mit Bescheid vom 24.08.1999 bewilligte diese dem Kläger Altersrente ab dem 01.07.1999 in Höhe von 1.441,25 DM monatlich. Die laufende Zahlung wurde ab dem 01.10.1999 aufgenommen. Die Rentennachzahlung für die Zeit vom 01.07.1999 bis 30.09.1999 hielt die Beigeladene zunächst zurück, um zu klären, ob Erstattungsansprüche anderer Stellen bestehen. Am 02.09.1999 ging bei der Beklagten die Mitteilung der Beigeladenen ein, dass dem Kläger Rente bewilligt worden sei. Die Abrechnung der Nachzahlung durch die Beigeladene gegenüber der Beklagten und dem Kläger erfolgte erst im April 2001.
Mit Bescheid vom 07.09.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 01.07.1999 wegen des Bezuges der Altersrente auf. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass ein rechtskräftiger Rentenbescheid nicht vorliege und es ihn auch nicht geben werde.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger Widerspruch auch gegen den Rentenbescheid erhoben. Er trug vor: Die errechnete Höhe reiche nicht aus, den Lebensunterhalt zu decken. Bei entsprechender Belehrung im Vorfeld der AntragsteIlung hätte den Antrag nicht gestellt. Er beantragte zu überprüfen, ob die Berechnung richtig erfolgt sei. Sei dies der Fall, so sei die Bewilligung rückgängig zu machen und es habe bei der Berufsunfähigkeitsrente und der Arbeitslosenhilfe zu verbleiben. Neben der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 950,- DM sei ihm zuletzt 660,- DM Arbeitslosenhilfe gewährt worden. Durch den Bezug der Altersrente werde sich sein Einkommen um 170,- DM monatlich, also fast um 11 % verringern. Er habe eine derartige Einbuße nicht voraussehen können.
Mit Bescheid vom 19.11.1999 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf den Aufhebungsbescheid vom 07.09.1999 mit, dass eine Überzahlung in Höhe von 1.328,66 DM eingetreten sei. Zusätzlich bestehe Anspruch auf Ersatz der Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 417,80 DM und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 53,- DM. Der Betrag in Höhe von 1.799, 46 DM sei vom Kläger zu erstatten, wenn nicht in gleicher Höhe ein Ausgleich aufgrund eines Erstattungsanspruchs erlangt werden könne.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er verwies hier darauf, dass er gegen den Aufhebungsbescheid gleichfalls Widerspruch erhoben habe, da sich ein unerwartet hoher Einkommensverlust durch die Umstellung von Berufsunfähigkeitsrente und Arbeitslosenhilfe auf die Altersrente ergebe. Er habe eine Einkommensminderung von mehr als 10 %. Da er die vorgezogene Altersrente unter falschen Vorstellungen angestrebt habe und zur AntragsteIlung nicht verpflichtet gewesen sei, bestehe die Möglichkeit, den Antrag schadlos zurückzunehmen.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.09.1999 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.1999 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies darauf, dass die Arbeitslosenhilfe nach § 142 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 198 Abs. 2 Nr. 6 SGB III in Folge der Bewilligung von Altersrente ab dem 01.07.1999 ruhe. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.11.1999 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1999 zurückgewiesen.
Die Beigeladene entschied mit Bescheid vom 01.03.2000 über den Widerspruch des Klägers und wies diesen zurück. Sie führte aus, die Höhe der Altersrente sei zutreffend berechnet. Die Einkommensminderung von 170,- DM beruhe nicht auf dem Verhalten der Seekasse. Der Kläger habe die ungefähre Rentenhöhe gewusst, was aus der Bezugnahme auf den Schriftwechsel im Jahre 1997 entnommen werden könne. Die Gewährung der Altersrente könne derzeit nicht zurückgenommen werden, da die Antragsrücknahme nur unter der Bedingung der Wiederaufnahme der Leistungen durch die Beklagte erklärt werde. Eine Wiederaufnahme sei nicht absehbar.
Am 15.12.1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht L sowohl gegen die Beigeladene als auch gegen die Beklagte Klage erhoben (Az 7 K 1283/99). Mit Beschluss vom 17.01.2000 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Sozialgericht (SG) Köln verwiesen. Die Klage gegen die Seekasse wurde unter dem Aktenzeichen S 7 RJ 34/00, die Klage gegen die Bundesanstalt, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, unter dem Aktenzeichen S 28 AL 24/00 eingetragen. Mit Beschluss vom 05.06.2000 ist der vorliegende Rechtsstreit bis zur Erledigung des Rechtsstreits S 7 RJ 34/00 nach § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ausgesetzt worden.
In einem Termin am 03.09.2002 in den Sachen S 7 RJ 34/00 und S 7 RJ 179/02 ER hat der Kläger die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens beantragt. Zur Begründung der vorliegenden Klage hat er auf ein Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 11.04.2002 – Az. L 9 AL 4/00 – verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.01.2003 hat die Beklagte den Bescheid vom 19.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1999 aufgehoben. Der Bescheid vom 07.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1999 ist von ihr in der Weise abgeändert worden, dass eine Aufhebung der Bewilligung erst mit Wirkung ab 01.09.1999 erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 07.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1999 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid vom 07.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1999 aufzuheben ist, wenn der Rentenbescheid vom 24.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2000 aufgehoben wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 14.01.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: Die Beklagte sei berechtigt gewesen, vorliegend die Bewilligung mit Wirkung ab dem 01.09.1999 aufzuheben. Nach § 198 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme der Rentenzuerkennung Tatbestandswirkung zu (vgl. BSG vom 20.09.2001, B 11 AL 35/01 R). Die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet, soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehre, dass der Bescheid vom 07.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1999 aufzuheben sei, wenn der Rentenbescheid aufgehoben werde. Es sei insoweit ein Feststellungsinteresse zu bejahen, da der Kläger das berechtigte Interesse habe, den Rentenantrag erst dann zurückzunehmen, wenn geklärt sei, dass dann eine Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe erfolge. Der Kläger könne die Feststellung, dass bei Entzug des Altersruhegeldes der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wieder auflebe, jedoch nicht erhalten. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruhe selbst für den Fall, dass der Rentenbescheid vom 24.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2000 aufgehoben werde. Zwar habe die Beklagte den Kläger nicht aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Hierzu hätten ihr sowohl § 428 SGB III als auch § 202 SGB III das Recht gegeben, da der Kläger ab 01.07.1999 Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt habe. Der Kläger habe jedoch bereits bei seinem Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe im Dezember 1998 erklärt, er werde im März ab Juni 1999 vorgezogenes Altersruhegeld beantragen. Angesichts dessen habe für die Beklagte kein Anlass bestanden, den Kläger zusätzlich aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen. Dies gelte um so mehr, als der Kläger diese Verpflichtung auch tatsächlich eingehalten habe. Im § 202 Satz 4 SGB III sei geregelt, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe weiterhin ruhe, wenn der zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Alters wegfalle, die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches jedoch weiterhin erfüllt seien. Diese Vorschrift sei vorliegend anwendbar, auch wenn die Beklagte den Kläger nicht aufgefordert habe, Rente zu beantragen. Die Vorschrift solle allgemein den Verzicht oder die Rücknahme des Rentenantrages ausschließen, es solle der Nachrang der steuerfinanzierten Arbeitslosenhilfe gegenüber dem beitragsfinanzierten Altersruhegeld gewahrt werden. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt, da die Voraussetzungen für den Rentenanspruch weiterhin erfüllt seien. Das Antragserfordernis sei in den §§ 35 – 42 SGB des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht geregelt. Aus § 99 SGB VI ergebe sich, dass die Rente erst ab AntragsteIlung zu zahlen sei. Im übrigen habe sich der Kläger in seiner unwiderrufenen und – auch nach Ablauf der drei Monate – unwiderrufbaren Erklärung nach § 428 SGB III verpflichtet, Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen, zu dem die Voraussetzungen zu einem Rentenbezug ohne Rentenminderung vorlagen. Er habe die Vorteile der Regelung des § 428 SGB III in Anspruch genommen, d.h. er habe es unterlassen, Arbeit zu suchen und habe sich auch nicht mehr regelmäßig melden wollen. Er könne nun nicht nachträglich von seiner Verpflichtung, die er übernommen habe, um die Vorteile zu erhalten, Abstand nehmen. Der Kläger habe sich vor Abgabe dieser Erklärung über deren Folgen informiert und u.a. eine Rentenauskunft der Beigeladenen eingeholt. Soweit er die Auswirkungen auf den Arbeitslosenhilfebezug seiner Frau außer Acht gelassen haben sollte, berechtige ihn dies nicht zum Widerruf der Erklärung nach § 428 SGB III nach Ablauf der dreimonatigen Überlegungsfrist. Hierdurch unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem vom Landessozialgericht mit Urteil vom 11.04.2002 entschiedenen Fall (L 9 AL 4/00). In dem vom Landessozialgericht entschiedenen Fall sei eine rechtswidrige Aufforderung ergangen, Rente zu beantragen. Vorliegend sei eine rechtswidrige Aufforderung der Beklagten nicht ergangen.
Das Urteil ist dem Kläger am 15.02.2003 zugestellt worden. Am 18.02.2003 hat er dagegen Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er zunächst wieder auf das Urteil des LSG NRW vom 11.04.2002 (L 9 AL 4/00). Ergänzend trägt er vor: Die Beklagte habe ihre Informationspflicht nicht erfüllen können zu dem Zeitpunkt als er die Erklärung zu § 105c AFG bzw § 428 SGB III abgegeben habe. Ihr hätten noch keine Durchführungsbestimmungen vorgelegen. Die Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass die vorzeitige Altersrente in voller Höhe auf die Arbeitslosenhilfe seiner Frau angerechnet werde. Bei Kenntnis der Folgen hätte er zu keinem Zeitpunkt freiwillig die vorzeitige Altersrente beantragt, da die Gesamtbezüge um ca. 22% gekürzt seien.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.2003 ist für die Beigeladene trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung vom Termin niemand erschienen.
Die Beklagte hat im Termin den Bescheid vom 07.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1999 und den Bescheid vom 14.01.2003 insoweit aufgehoben, als die Zeit vor dem 01.10.1999 betroffen ist. Dieses weitere Teilanerkenntnis hat der Kläger ebenfalls angenommen.
Darüber hinaus beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.01.2003 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten – Stamm-Nr. 265315 – Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, denn die Beigeladene ist mit der Benachrichtigung über den Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages abgewiesen.
Nachdem die Beklagte den Bescheid vom 07.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1999 dahingehend abgeändert hat, dass die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe erst ab 01.10.1999 erfolgt, ist dieser Bescheid rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe handelt es sich um ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist hier mit der Bewilligung der Altersrente durch Bescheid der Beigeladenen vom 24.08.1999 und die Aufnahme der laufenden Zahlung ab 01.10.1999 eingetreten. Denn nach § 198 Satz 2 Nr. 6 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruht die Arbeitslosenhilfe unter anderem dann, wenn eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erkannt wurde. Der Bewilligung und Zahlung der Altersrente durch die Beigeladene kommt Tatbestandwirkung zu. Weil sie bisher nicht aufgehoben worden ist, gilt sie weiter als zuerkannt im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. mit der Folge der Ruhenswirkung. Wegen dieser Tatbestandswirkung sind die Umstände ohne Bedeutung, die zur Zuerkennung führten. Insbesondere kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Rentenantrag gestellt worden ist, der zur Bewilligung der Rente führte (so ausdrücklich BSG vom 20.09.2001, SozR 3-4300 § 142 Nr. 2 und vom gleichen Tage B 11 AL 87/00 R; zustimmend Felix, SGb 2002, 509).
Der vom Kläger hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zwar zulässig. Denn Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein bedingtes Rechtsverhältnis sein, wenn die wesentlichen Tatsachen für das Entstehen des Rechtsverhältnisses bereits vorliegen (vgl. Meyer-Ladewig, § 55 SGG, Rdnr. 8 b).
Dieser Fall ist hier gegeben, denn der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses für den Fall, dass der Rentenbescheid der Beigeladenen aufgehoben wird. Ob eine Aufhebung erfolgt, ist allein davon abhängig, ob der Kläger seinen Rentenantrag zurücknimmt. Auch ist ein Feststellungsinteresse für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu bejahen. Mit dem SG ist davon auszugehen, dass ein berechtigtes Interesse des Klägers besteht zu klären -und zwar bevor er seinen Rentenantrag zurücknimmt -, ob in diesem Falle eine Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe in Betracht kommt.
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist allerdings unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide zurückzunehmen, wenn die Rentenbewilligung rückgängig gemacht wird. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 01.10.1999 bliebe auch dann rechtmäßig, wenn die Zuerkennung der Altersrente rückgängig gemacht würde. Nach § 202 Abs. 1 Satz 4 SGB III (Wortgleich mit § 202 Abs 1 Satz 3 SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nämlich weiter, wenn der zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Alters wegfällt, die Vorraussetzungen für den Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des SGB VI jedoch weiterhin erfüllt sind. Dies ist der Fall bei einem Verzicht auf den Rentenanspruch, aber auch bei einer Rücknahme des Rentenantrags (vgl. Brandts in Niesel § 202 SGB III Rdnr.11). Denn der Rentenantrag gehört gerade nicht zu den im Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des SGB VI genannten Voraussetzungen des Rentenanspruchs. Vielmehr ist der Rentenantrag gem. § 99 SGB VI nur von Bedeutung für den Beginn der Rente.
Ein von der Regelung in § 202 Abs. 1 Satz 4 SGB III abweichendes Ergebnis könnte allein dann in Betracht kommen, wenn ein Fehlverhalten der Beklagten im Vorfeld der Rentenantragstellung vorgelegen haben sollte. Hiervon ist offenbar der 9. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung vom 11.04.2002 (L 9 AL 4/00) ausgegangen, ohne allerdings ausdrücklich auf § 202 Abs. 1 Satz 4 SGB III einzugehen. Das Bundessozialgericht hat es in der oben zitierten Entscheidung vom 20.09.2001 (B 11 AL 87/00 R) ausdrücklich offen gelassen, ob die Beseitigung der Tatbestandswirkung einer Rentenzuerkennung den Eintritt der Rechtsfolgen des § 202 Abs. 1 Satz 4 SGB III verhindern kann.
Über diese Frage muss auch hier nicht entschieden werden, denn dass vom Kläger behauptete Fehlverhalten der Beklagten liegt nicht vor. Nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) hat zwar jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch, d. h. auf Auskunft, Belehrung und verständnisvolle Förderung. Eine Pflicht zu Beratung und Auskunft wird allerdings in der Regel erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst, es sei denn, es liegt eine klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeit vor, deren Wahrnehmung so zweckmäßig ist, dass sie ein verständnisvoller Versicherter mutmaßlich nutzen würde. Die letztgenannte Fallkonstellation hätte eine Verpflichtung zur sog. Spontanberatung zur Folge (vgl. Niesel, Anhang zu § 323 SGB III, Rdnr. 30 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hier hat sich der Kläger allerdings niemals an die Beklagte gewandt mit dem Begehren, ihn darüber aufzuklären, ob es zweckmäßig ist, ein Rentenantrag zu stellen. Nachteile für den Kläger konnten für die Beklagte bereits deshalb nicht offensichtlich sein, weil der Kläger spätestens seit Dezember 1997 den Eindruck erweckt hat, ausreichend durch die Beigeladene informiert zu sein und auf jeden Fall den Rentenantrag stellen zu wollen. Es ist auch nicht ersichtlich, woher die Beklagte über die Höhe der zu erwartenden Altersrente informiert gewesen sein sollte. Deshalb bestand aus Sicht der Beklagten keinerlei Anlass, die Erklärung des Klägers gem. § 105 c AFG bzw. § 428 SGB III in Frage zu stellen. Selbst wenn dem Kläger auf seine Nachfrage im Dezember 1997 mitgeteilt worden sein sollte, ihm könnten keine Informationen zu § 428 SGB III gegeben werden, weil keine Durchführungsbestimmungen vorliegen würden, liegt kein Beratungsfehler der Beklagten vor. Diese Information der Beklagten war möglicherweise unzureichend, sie war jedoch nicht geeignet, den Kläger zu einem für ihn nachteiligen Verhalten zu veranlassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Erklärung zu § 105 c AFG bzw. zu § 428 SGB III aus freien Stücken abgegeben hat ebenso wie er aus freien Stücken den Antrag auf Altersrente gestellt hat. Der Kläger ist von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt unter Androhung von Rechtsfolgen dazu aufgefordert worden, einen Rentenantrag zu stellen, obwohl § 202 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Beklagten das Recht hierzu gegeben hätte. Selbst wenn – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat – die Beklagte im Dezember 1997 darauf hingewiesen haben sollte, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zum Ruhen kommen könnte, wenn der Kläger keinen Antrag auf Altersrente stellt, kommt keine andere Beurteilung in Betracht. Ein solcher Hinweis ist keinesfalls als rechtsverbindliches und möglicherweise sogar rechtswidriges Verwaltungshandeln anzusehen. In diesem Punkt liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2002 (Az: L 9 AL 4/00) zu Grunde lag. Dort ist nämlich der Kläger nach Auffassung des LSG in rechtswidriger Weise zur Rentenantragstellung aufgefordert worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Von der oben zitierten Entscheidung des 9. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird nicht abgewichen. Auf die im Zusammenhang mit § 202 Abs. 1 Satz 4 SGB III angesprochene Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung haben könnte, kommt es hier nicht an.
Erstellt am: 01.07.2004
Zuletzt verändert am: 01.07.2004