Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.05.2007 werden zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist neben der Übernahme der Kosten für die Unterkunft streitig, ob der Antragstellerin ein Kindergeldanspruch zusteht und dieser als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Die am 00.00.1984 geborene Antragstellerin hat nach Angaben der Antragstellerin bis zum Umzug nach E im Haushalt ihrer Eltern, zunächst bis zum 30.04.2006 unter der Anschrift H Straße 103 in F und ab 01.05.2006 unter der Anschrift Am G in X gewohnt. Sie sprach nach Beendigung des Bewilligungsabschnittes (31.07.2006) unter Vorlage des am 23.08.2006 durch die ARGE I ausgehändigten Antrages am 28.08.2006 erstmalig bei der ARGE Düsseldorf zwecks weiterer Beantragung von Leistungen vor.
Zuvor hatte die ARGE I der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.08.2006 mitgeteilt, dass ihre Zuständigkeit wegen des Umzuges nicht mehr gegeben sei. Sie habe sich nunmehr bei der ARGE Düsseldorf zu melden. Zur Vermeidung von Nachteilen werde bis spätestens zum 11.09.2006 eine Vorsprache bei dem jetzt zuständigen Träger empfohlen.
Den Antrag der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.12.2006 mit der Begründung ab, die Antragstellerin könne den Bedarf über ihr Einkommen decken. Die Kosten für die Unterkunft seien mangels vorheriger Zustimmung vor Abschluss des Mietvertrages nicht zu übernehmen. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch mit Abhilfebescheid vom 30.07.2007 insoweit ab, als entgegen der ursprünglichen Entscheidung vom 19.12.2006 Kindergeld nicht fiktiv als Einkommen berücksichtigt wurde, allerdings bei ausdrücklicher Beibehaltung der Nichtberücksichtigung von Unterkunftskosten. Des Weiteren bewilligte sie mit Bescheid vom 30.07.2007 im Hinblick auf den vorgenannten Abhilfebescheid Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.01.2007, wonach sich für die Monate August bis Dezember 2006 jeweils ein monatlicher Anspruch von 105,00 Euro ergab und für den Monat Januar 2007 von 40,86 Euro.
Gegen beide Bescheide legte die Antragstellerin Widerspruch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Unterkunftskosten ein. Mit weiterem Bescheid vom 30.07.2007 hatte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2007 die Leistungen unter Berufung auf das der Antragstellerin zur Verfügung stehende Einkommen abgelehnt. Auch hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Die Widersprüche der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheiden vom 21.08.2007 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin laut Schriftsatz vom 03.09.2007 inzwischen Klage erhoben.
Zuvor hatte die Antragstellerin am 11.01.2007 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, ihr weitere Regelleistungen über den Betrag in Höhe von 276,00 Euro hinaus sowie Kosten für Unterkunft und Heizung nebst Heizkosten zu gewähren. Sie wies darauf hin, dass sie bereits seit dem 01.06.2006 auf der L-straße in E wohnt. Dies habe sie bei der ARGE in I gemeldet. Aufgrund des Schreibens vom 25.08.2006 habe sie sich bei der Antragsgegnerin gemeldet. Die Miete von 250,00 Euro plus 50,00 Euro Heizkostenpauschale sei bei einer Wohnung von ca. 34 qm angemessen. Seit Mai 2005 erhalte sie kein Kindergeld mehr. Zudem sei sie seit ihrem 23. Geburtstag (00.00.2007) innerhalb der Familienversicherung ihres Vaters nicht mehr krankenversichert. Als Nachweis hat sie ein Schreiben der BKK F vom 05.03.2007 vorgelegt. Des Weiteren hat die Antragstellerin den unter dem 16.05.2006 abgeschlossenen Mietvertrag bezüglich der Wohnung in der L-straße in E (Beginn des Mietverhältnisses: 01.06.2006) zu den Akten gereicht.
Die Antragsgsgegnerin ist der Auffassung, dass ein anzurechnenden Einkommen in Höhe von 394,00 Euro (240,00 Euro nach Absetzung von 160,00 Euro verbleibendes anrechenbares Einkommen aus der Nebenbeschäftigung und 154,00 Euro Kindergeldanspruch) zu berücksichtigen sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 10.04.2007 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe gewährt.
Mit Beschluss vom 08.05.2007 hat das SG die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab Januar 2007 bis einschließlich Mai 2007 monatliche Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 345,00 Euro monatlich unter Anrechnung des von der Antragstellerin erzielten bereinigten Einkommens in Höhe von 240,00 Euro monatlich, mithin also 105,00 Euro monatlich zu erbringen; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zudem wurden der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten zu 1/4 auferlegt. Auf die Beschlussgründe wird verwiesen.
Gegen den am 10.05.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 25.05.2007 und die Antragstellerin am 08.06.2007 Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Auffassung, dass der Kindergeldanspruch in Höhe von 154,00 Euro ebenfalls zu berücksichtigten sei. Der Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro anstelle von 276,00 Euro werde nunmehr gefolgt. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Leistungen für Unterkunft nebst Heizungskosten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.05.2007 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II zu gewähren sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des SG insoweit aufzuheben, als sie zur Erbringung der Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldanspruches in Höhe von 154,00 verpflichtet worden ist sowie die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat eine Bescheinigung der Familienkasse B vom 25.04.2007 zu den Akten gereicht, wonach der Vater der Antragstellerin bis einschließlich Februar 2005 Kindergeld bezogen hat. Des Weiteren hat Sie den Bescheid der BKK F vom 02.08.2007 zu den Akten gereicht, wonach ab dem 01.04.2007 eine Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Senat hat der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 06.08.2007 Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO bewilligt.
Der Beschwerde der Antragsgegnerin hat das SG unter dem 30.05.2007, der Beschwerde der Antragstellerin unter dem 25.07.2007 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sind unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen währen, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hat das SG zu Recht einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Höhe der Regelleistungen bejaht, bezüglich der Übernahme der Kosten für die Unterkunft einen Anordnungsanspruch verneint. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 08.05.2007, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Beschwerdebegründungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sich die Antragsgegnerin nur noch gegen die Nichtberücksichtigung des Kindergeldanspruches wendet, hält der Senat die Ausführungen des SG nach summarischer Überprüfung weiterhin für zutreffend. Ob die Klägerin tatsächlich verpflichtet war, zur Realisierung des Kindergeldanspruches sich ausbildungsplatzsuchend zu melden, muss dem inzwischen anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hinsichtlich des Fehlens eines Anordnungsanspruches bezüglich der Nichtübernahme der Leistungen für die Unterkunft wird ergänzend auf die inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheide vom 21.08.2007 verwiesen. Der Senat vermag bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht die Leistungen für die Unterkunft abgelehnt hat. Ob von dem Erfordernis der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II abgesehen werden kann, ist ebenfalls im Rahmen des Hauptsacheverfahrens abzuklären. Mangels Anordnungsanspruchs kann dahingestellt bleiben, ob noch ein Anordnungsgrund besteht, nachdem die Antragstellerin rückwirkend seit dem 01.04.2007 über einen Krankenversicherungsschutz verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sowohl die Beschwerde des Antragstellers als auch die der Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 04.10.2007
Zuletzt verändert am: 04.10.2007