Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.03.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller streiten, ob zur Ermittlung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Einkommen ihres Stiefvaters B P zu berücksichtigen ist.
Die am 00.00.1986 geborene Antragstellerin zu 1) und der am 00.00.1990 geborene Antragsteller zu 2) sind Schüler des Berufskollegs. Beide Antragsteller bewohnen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater ein Haus mit einer Wohnfläche von 231,58 qm; die Antragstellerin zu 1) ist jedoch zum 01.07.2007 dort ausgezogen und wohnt derzeit vorübergehend bei einer Freundin. Im Haushalt wohnen auch der am Januar 1995 geborene Q und der im Dezember 1995 geborene S P, beides gemeinsame leibliche Kinder des Stiefvaters und der Mutter der Antragsteller. Der Stiefvater der Antragsteller ist Angestellter bei einem Zweckverband. Ausweislich einer Kopie der Verdienstabrechnung für Dezember 2006 in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie einer zur Gerichtsakte gereichten Verdienstabrechnung für Februar 2007 erzielt er dort ein gleichbleibendes Monatsbruttoeinkommen von 3.819,36 EUR. Neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wird (Stand Februar 2007) ein Betrag von 40,00 EUR für Vermögensbildung abgezogen, ein Betrag von 47,50 EUR für ein Firmenticket und ein Betrag von 150,00 EUR für eine RZVK-Zusatzrente. Kindergeld wird in Höhe von 641,00 EUR gewährt. Der Überweisungsbetrag betrug im Dezember 2006 inkl. Kindergeld 2.970,39 EUR, im Februar 2007 2.939,62 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verdienstabrechnungen Bezug genommen. Auf der Steuerkarte des Stiefvaters sind vier Kinderfreibeträge eingetragen. Zur RZVK-Zusatzrente liegt als Anlage zum Schriftsatz der Antragsteller vom 27.02.2007 ein Versicherungsschein der Rheinischen Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse vom 21.01.2003 vor, auf den Bezug genommen wird.
Der leibliche Vater der Antragsteller ist den Antragstellern nach einem Urteil des Amtsgerichts Siegburg zum Unterhalt verpflichtet; er hält sich nach Angaben der Antragsteller derzeit in Australien auf und leistet keinen Unterhalt. Bis zum 31.12.2006 bezogen die Antragsteller monatlich Leistungen von der Antragsgegnerin nach dem SGB II.
Im Dezember 2006 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Fortzahlung der Leistungen. Sie reichte – wie schon zuvor – eine Erklärung des Stiefvaters ein, dass dieser die Antragsteller finanziell nicht unterstütze und dies auch in Zukunft nicht tun werde. Die Mutter der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin mit, sie habe weder in der Vergangenheit noch für die Zukunft Leistungen nach dem SGB II für sich selbst beantragt oder erhalten. Sie sei nicht Vorstand der Bedarfsgemeinschaft und weigere sich, nach § 38 SGB II als Vorstand der Bedarfsgemeinschaft zu fungieren. Sie verfüge über kein eigenes Einkommen. Ihr Ehemann überweise ihr zum Monatsersten 650,00 EUR Haushaltsgeld. Zusätzlich habe er ihr monatlich 600,00 EUR darlehensweise für die beiden Antragsteller überwiesen; diese Regelung sei nötig gewesen, da die Zahlungen der Antragsgegnerin nicht immer pünktlich gewesen bzw. ausgeblieben seien. Da die Antragstellerin zu 1) ihren Anteil auf ihr Konto überwiesen bekommen habe, habe sie auch entsprechend Gelder wieder an den Stiefvater zurück überwiesen.
Mit Bescheid vom 16.01.2007, gerichtet an den Stiefvater, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab. Eine Bedürftigkeit bestehe bei den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht. Mit ebenfalls an den Stiefvater gerichtetem Bescheid vom 23.01.2007 wurde dieser Bescheid aufgehoben und ein geänderter Ablehnungsbescheid nebst Berechnungsbogen übersandt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird darauf Bezug genommen. Der Antragstellerin zu 1) wurde mit Bescheid vom 23.01.2007 mitgeteilt, ihrem Antrag könne aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr entsprochen werden. Die Voraussetzungen für einen eigenen Anspruch auf Leistungen lägen nicht mehr vor, weil sie im Haushalt ihrer Eltern lebe, unverheiratet sei und das 25. Lebensjahr nicht vollendet habe. Ihr Antrag werde deshalb als Antrag auf Leistungen unter Berücksichtigung der jetzt geltenden Rechtslage gewertet. Dies bedeute, dass ihre Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation zusammen mit den fortgeltenden entsprechenden Angaben für die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern geprüft und die Leistungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft neu berechnet würden. Hierüber erhalte der bisherige Bevollmächtigte der Bedarfsgemeinschaft einen gesonderten Bescheid.
Der Stiefvater legte gegen den Bescheid vom 16.01.2007 Widerspruch ein, mit dem er darauf verwies, niemals einen Antrag auf Leistungen gestellt zu haben. Er erwarte die unverzügliche Rücknahme des Bescheides. Soweit der Antrag seiner Stieftochter gemeint sei, sei für ihn kein entsprechender Selbstbehalt berücksichtigt worden. Im Haushalt lebten sechs Personen. Die Wohn- und Heizkosten seien falsch berechnet. Nach § 38 SGB II sei die Antragstellerin zu 1) Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft.
Die Antragstellerin zu 1) erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.01.2007. Sie lebe nicht mit ihren Eltern, sondern lediglich mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Zu diesem Haushalt gehörten neben dem Antragsteller zu 2) und ihrem Stiefvater auch die gemeinsamen Kinder ihrer Mutter und des Stiefvaters. Sie sei berechtigt, einen Antrag nach dem SGB II zu stellen; § 38 SGB II berechtige hingegen die Behörde nicht, jemandem gegen seinen Willen eine Bevollmächtigung aufzudrängen. Das Einkommen des Stiefvaters sei bei der Leistungsberechnung rechtswidrig berücksichtigt worden. Dieser zahle keinen Unterhalt und sei dazu auch nicht verpflichtet. Die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die Antragsteller einen titulierten Unterhaltsanspruch gegen ihren leiblichen Vater hätten. Dieser gehe auf die Antragsgegnerin über. Auch das Kindergeld sei falsch berechnet worden; die Antragsteller erhielten monatlich 154,00 EUR. Der Widerspruch wurde bislang nicht beschieden.
Am 12.12.2007 haben die Antragsteller beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung rückwirkend ab dem 01.02.2007 ohne Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters zu bewilligen.
Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 12.03.2007 ab. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
Gegen den Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 30.03.2007 nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller tragen vor, ihr Stiefvater drohe damit, sie vor die Tür zu setzen, wenn sie sich nicht an den Wohnungskosten beteiligten. Ein Wohngeldantrag aus 2005 sei mit Bescheid vom 04.04.2005 abgelehnt worden. Der Stiefvater habe eidesstattlich versichert, keine Zahlungen an die Antragsteller zu leisten; die bisherige Kreditgewährung habe er wegen eigener Schulden eingestellt. Derzeit verfügten die Antragsteller monatlich nur über Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR pro Person. Ihre Mutter zweige zu ihren Gunsten etwas von dem Haushaltsgeld ab; insgesamt lebten sie jedoch weiter unter dem Existenzminimum. Durch die Kinderfreibeträge auch für die Antragsteller habe der Stiefvater keinen Vorteil, weil ausweislich des letzten Einkommensteuerbescheides die gebotene Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei. Der Stiefvater überweise dieses Kindergeld allerdings an ihre Mutter. Der Stiefvater sei auch nicht etwa mit Rücksicht auf eine Krankenversicherung der Antragsteller in ein Pflichtversicherungsverhältnis zurückgekehrt, sondern allein aufgrund einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2007. Entsprechende Vorteile habe das Sozialgericht deshalb zu Unrecht unterstellt. Aus der Tatsache, dass der Stiefvater seine Zustimmung zur Namensänderung der Antragsteller (auf seinen Familiennamen) gegeben habe, schließe das Sozialgericht zu Unrecht, dass er bereit sei, für die Antragsteller aufzukommen. Die Namensänderung sei lediglich wegen des Desinteresses des leiblichen Vaters an den Antragstellern vorgenommen worden, um die Zugehörigkeit der Antragsteller zur Mutter zu dokumentieren. Der Stiefvater habe bereits 1998 erklärt, für die Antragsteller nicht aufkommen zu wollen. Er habe sich seinerzeit beim Sozialamt erkundigt und wäre die jetzige Ehe nicht eingegangen, hätte er gewusst, dass sich hieraus Unterhaltsverpflichtungen für Kinder aus der ersten Ehe seiner Ehefrau ergeben. Die Antragsgegnerin habe auch keinerlei Bemühungen unternommen, den Unterhaltstitel gegen den leiblichen Vater zu vollstrecken. Insgesamt werde durch § 9 Abs. 2 SGB II der Stiefvater in seiner verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig beeinträchtigt. Er könne über sein Einkommen nicht mehr frei verfügen, es insbesondere nicht mehr zur Befriedigung der Bedürfnisse seiner eigenen Kinder verwenden. Im Übrigen liege ein Gleichheitsverstoß darin, dass nicht zum Unterhalt verpflichtete Stiefeltern unterhaltspflichtigen Eltern gleichgestellt würden; das zivilrechtliche Unterhaltsrecht unterscheide insoweit durchaus. Im Übrigen gehe § 9 Abs. 2 SGB II statisch von Unterhaltsleistungen von Stiefeltern aus, wodurch Kindern, deren Stiefeltern sich nicht wie vom Gesetzgeber erwartet verhielten, die Existenzgrundlage genommen werde. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten, wenn er eine unwiderlegliche sozialrechtliche Unterhaltsvermutung geschaffen habe, der keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht entspreche. Es sei unzulässig, in jedem Falle von einem Einstehenwollen des Stiefelternteils für die Stiefkinder auszugehen. Insoweit sei die Situation auch nicht mit Partnern in eheähnlicher Gemeinschaft zu vergleichen. Gegen die von der Beklagten umgesetzte gesetzliche Regelung beständen deshalb erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die einen Anordnungsanspruch rechtfertigten.
Auf Nachfrage des Senats haben die Antragsteller mitgeteilt, ihr Stiefvater sei nicht zu weiteren Angaben zu seinen Einkünften bereit. Auch die Nachfrage des Senats, ob es sich bei der RZVK-Zusatzrente um eine Altersvorsorge im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. SGB II handele, könne deshalb nicht beantwortet werden.
Die Antragsgegnerin hat auf Anforderung des Senats mit Schriftsatz vom 22.06.2007 neue Berechnungen für eine aus den Antragstellern, ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und den gemeinsamen Kindern der Mutter und des Stiefvaters bestehenden Bedarfsgemeinschaft vorgelegt, und zwar einmal unter der Annahmen, bei den RZVK-Beiträgen handele es sich nicht um Beiträge für eine sog. Riester-Rente und zu anderen für den Fall, dass es sich um eine sog. Riester-Rente handelt. Für den ersten Fall ergab sich kein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft, für den zweiten Fall ergab sich ein monatlicher Restanspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 11,59 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnungen Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis setzt nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) voraus, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Glaubhaft zu machen sind danach ein sog. Anordnungsanspruch im Sinne des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruches sowie ein sog. Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit für die gerichtliche Entscheidung.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Berücksichtigung des Einkommens ihres Stiefvaters, weil dieser sie tatsächlich nicht unterstütze und hierzu auch nicht verpflichtet sei. Hinsichtlich der Berechnung der Unterkunftskosten sind darüber hinaus im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine Einwände (die der Stiefvater in seinem Widerspruch ohne nähere Angaben noch formuliert hatte) vorgetragen worden.
Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben den erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen (Nr. 1) die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (Nr. 2), ferner als Partner der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Nr. 3a) sowie die dem Haushalt angehörigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Daraus ergibt sich, dass neben den Antragstellern auch ihre Mutter, der Stiefvater sowie die gemeinsamen Kinder der Mutter und des Stiefvaters insgesamt eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bilden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Damit ist nach der gesetzlichen Regelung im SGB II das Einkommen des Stiefvaters der Antragsteller bei der Ermittlung ihres Bedarfs zu berücksichtigen.
Soweit die Antragsteller insbesondere wegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung äußern, folgt dem der Senat (jedenfalls für die Zwecke eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) nicht. Denn es ist bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber mit der Bildung einer Einsatzgemeinschaft (zu diesem Begriff vgl. Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 9 Rn. 25) die ihm verfassungsrechtlichen gezogenen Grenzen bei der Bildung zwar nicht zivilrechtlicher, aber doch sozialrechtlicher Verantwortungsgemeinschaften überschritten hätte. Das Sozialgericht hat insoweit zutreffend darauf abgehoben, dass es verfassungsrechtlich zulässig sei, eine staatliche Fürsorgeleistung an eine tatsächliche Hilfsbedürftigkeit zu knüpfen und diese immer dann zu verneinen, wenn ein Eintreten Dritter (sei es auch nicht auf Grund zivilrechtlicher, so doch) aufgrund moralischer Verpflichtung typischerweise erwartet werden kann. Der Senat sieht im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung insbesondere keine Bedenken, dass insoweit an einen typischen Lebenssachverhalt angeknüpft wird; der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass ein Ehepartner in Notzeiten der Kinder des anderen Ehepartners, die an sich zu Fürsorgeleistungen berechtigt sein könnten, für diese selbst dann aufkommt, wenn er hierzu zivilrechtlich nicht verpflichtet ist, ein zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteter aus faktischen Gründen nicht greifbar ist und wenn sich der Ehepartner insofern beim Lebensstandard eigener leiblicher Kinder und in seinen eigenen Bedürfnissen einschränken muss. Kein Gesichtspunkt kann hingegen sein, dass dieser Ehepartner die sich ergebenden wirtschaftlichen Einschränkungen – ebenso typischer- und verständlicherweise – nicht begrüßt und dies auch kundtut; denn der gleichwohl bestehenden moralischen Verpflichtung wird er jedenfalls typischerweise nachkommen. Es bestehen jedenfalls bei summarischer Prüfung auch keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber dieser Versorgung aufgrund (nur) moralischer Verpflichtung den Vorrang vor einem Grundsicherungsanspruch nach dem SGB II einräumt. Gegen die Zugrundelegung eines solchen Sachverhaltes als lebenstypisch spricht im Übrigen nicht, dass der Stiefvater der Antragstellerin zu 1) dieser gegenüber erklärt hat, er komme für sie künftig nicht mehr auf, und dass die Antragstellerin zu 1) unter Berufung hierauf zwischenzeitlich den Haushalt verlassen hat. Die Antragstellerin zu 1) ist mittlerweile fast 21 Jahre alt; bei summarischer Prüfung ist ihr Auszug aus der Bedarfsgemeinschaft lediglich als eine der Situation adäquate, im Übrigen aber auch zumutbare Reaktion auf die für die gesamte Bedarfsgemeinschaft (deutlich) nachteilige sozialrechtliche Regelung im SGB II anzusehen.
Den Antragstellern ist es insoweit zuzumuten, im Hauptsacheverfahren ihre Ansprüche weiter zu verfolgen und (erst) im Rahmen dessen eine endgültige verfassungsrechtliche Klärung der von ihnen gesehenen verfassungsrechtlichen Bedenken (deren Aufkommen der Senat durchaus nachvollziehen kann) anzustreben.
Vor diesem Hintergrund einer Berücksichtigungspflicht bezüglich des Einkommens des Stiefvaters der Antragsteller bei der Ermittlung ihres Bedarfs besteht für den Fall, dass die Beiträge des Stiefvaters zur RZVK keine Beiträge zu einer sog. Riester-Rente sind, von vornherein kein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Der Senat macht sich insoweit die Berechnung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.07.2007 zu eigen, die (vor dem Hintergrund vorangegangenen Schriftwechsels zwischen dem Gericht und den Beteiligten zu Berechnungsfragen) bei summarischer Prüfung keine Berechnungsfehler erkennen lässt und welche die Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen haben. Sollten die Beiträge zur RZVK-Versorgung jedoch Beiträge zu einer sog. Riester-Rente seien, bestände ein Restanspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft von monatlich 11,59 EUR. Für diesen Fall sieht der Senat allerdings keinen Anordnungsgrund. Zwar kann mit Rücksicht auf die Sicherung nur des sog. soziokulturellen Existenzminimums durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II grundsätzlich nicht erwartet werden, dass Beteiligte auf einen "Restanspruch" für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verzichten. Im vorliegenden Verfahren kommt jedoch hinzu, dass zum einen dieser "Restanspruch" für die gesamte Bedarfsgemeinschaft aus sechs Personen mit 11,59 EUR minimal ist. Zum anderen berücksichtigt der Senat insoweit, dass der Stiefvater der Antragsteller nicht bereit ist, hier ergänzende Angaben zu machen und damit eine weitere Aufklärung in der für ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen Zügigkeit vereitelt. Insoweit muss sich der Senat auf die bereits vorliegenden Unterlagen beschränkten. Diese lassen es jedoch unwahrscheinlich erscheinen, dass es sich bei den RZVK-Beiträgen um Beiträge zu einer sog. Riester-Rente handelt. Denn mit Schriftsatz vom 27.02.2007 haben die Antragsteller den entsprechenden Versicherungsschein vom 21.01.2003 vorgelegt. Bei einem Versicherungsbeginn vom 01.12.2002 war die Vereinbarung einer sog. Riester-Rentenversicherung noch nicht möglich. Im Hauptsacheverfahren mag die Antragsgegnerin insoweit prüfen, ob eine Auskunftseinholung nach Maßgabe des § 60 Abs. 4 SGB II in Frage kommt und ob die Verletzung einer entsprechenden Auskunftspflicht den Stiefvater ggf. zum Schadensersatz nach § 62 Nr. 2 SGB II verpflichten kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.08.2007
Zuletzt verändert am: 09.08.2007