Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichtes Köln vom 03.09.2009 geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Q aus L beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen. Die Antragsteller begehren Leistungen für den Monat August 2009. Mit Bescheid vom 31.07.2009 hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 12.03.2009 (Bewilligungszeitraum: 01.03.2009 bis 31.08.2009) mit Wirkung vom 01.08.2009 aufgehoben.
Die Voraussetzungen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage, wie vorliegend, keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Erfolgsaussicht des Antrags beurteilt sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 12f ff.). Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2006 – L 20 B 144/06 AS ER -).
Die hiernach anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin. Es bestehen ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 31.07.2009, unabhängig davon, ob die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten ausreichend nachgekommen sind. Zum einen ist eine Anhörung der Antragsteller vor Erlass des Bescheides vom 31.07.2009 nicht erfolgt. Zum anderen beinhaltet der Aufhebungsbescheid nicht nur eine Aufhebung der Bewilligung für die Zukunft. Mit Bescheid vom 31.07.2009 wurde die Bewilligung der Leistungen bereits mit Wirkung zum 01.08.2009 aufgehoben. Aufhebung für die Zukunft bedeutet jedoch Aufhebung für die Zeit nach Bekanntgabe (vgl. Schütze in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Auflage, 2008, § 48 Rn. 18). Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Als Grund für die Aufhebung hat die Antragsgegnerin lediglich den Wegfall der Hilfebedürftigkeit angegeben und als Rechtsgrundlage u.a. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 SGB III angegeben. Der Bescheid enthält keine Ausführungen bezüglich einer etwaigen Bösgläubigkeit der Antragsteller oder hinsichtlich der Erzielung von Einkommen oder Vermögen. Nach alledem kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein verneint werden.
Hinsichtlich der ursprünglich auch gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 20.11.2009 eingelegten Beschwerde (L 7 B 445/09 AS ER) bedurfte es keiner Entscheidung mehr, weil die Antragsteller diese mit Schreiben vom 08.12.2009 nicht mehr aufrecht erhalten haben.
Die Antragsteller sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 26.01.2010
Zuletzt verändert am: 26.01.2010