Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.12.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – ).
Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit sie die Ausführungen des Sozialgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs für unzutreffend hält, ist ihr Vortrag nicht geeignet, die sozialgerichtlichen Ausführungen in Frage zu stellen. Dies ergibt sich zum Einen aus der Tatsache, dass die Antragstellerin allgemein gehaltene Ausführungen zum Meinungsstand hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung infolge einer Laktoseintoleranz macht, zum Anderen das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten des Facharztes für innere Medizin und Allgemeinmedizin Dr. P vom 02.12.2009 in Frage stellt, indem sie es weder für nachvollziehbar noch überzeugend hält und dem Sachverständigen die Kompetenz abspricht, als Internist und u.a. Sportmediziner die streitgegenständliche Frage zu beurteilen. Der Senat hält die Ausführungen des Dr. P für schlüssig sowie sich widerspruchsfrei und ist darüber hinaus der Auffassung, dass ein Internist, auch wenn er die Zusatzbezeichnung Sportmediziner führt, sehr wohl geeignet ist, die Frage zu beurteilen, ob eine Laktoseintoleranz zu einem ernährungsbedingten Mehraufwand führt. Der Senat erlaubt sich hier den Hinweis, dass eher der Klägerin die Kompetenz fehlen dürfte, die fachlichen Qualitäten des Sachverständigen anzuzweifeln, nur weil das eingeholte Gutachten nicht zu dem von ihr gewünschten Ergebnis geführt hat. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass mit einem derartigen Vortrag das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht werden kann.
Darüber hinaus hat der Senat auch Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des Anordnungsgrundes. Mit dem glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit darzulegen, aufgrund deren das Ergebnis der Hauptsache vorwegzunehmen ist und der Antragstellerin ein weiteres Abwarten auf die Entscheidung im Klageverfahren nicht zumutbar ist. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die Antragstellerin überhaupt geltend gemacht hätte, in welcher Höhe ihr tatsächlich ein monatlicher Mehrbedarf entsteht. Der bereits erstinstanzlich erfolgte Hinweis, nach dem einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts entsprechend dieser pauschal mit 71,58 EUR monatlich anzunehmen sei, ist dafür nicht ausreichend. Sodann hätte die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes es erforderlich gemacht, darzulegen, dass die Antragstellerin diesen Betrag bis zum Abschluss des Hauptverfahrens monatlich nicht aufbringen kann und dadurch ihre Gesundheit gefährdet. Dieser Vortrag wäre insbesondere im Rahmen der Beschwerdebegründung um so gebotener gewesen, als dass Dr. P in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass die Antragstellerin durch die Einhaltung einer bestimmten Ernährungsform ihrer Erkrankung gerecht wird und dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.01.2010
Zuletzt verändert am: 27.01.2010