Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach summarischer Prüfung hat die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der am 18.04.2011 als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung begehrt, keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2011 nicht beschwert. Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vom 18.04.2011. Denn der Beklagte hat zu Recht nach § 15 Abs. 1 S. 6 i.V.m. S. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch Verwaltungsakt eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt und die Zuweisung zu einer Eingliederungsmaßnahme für geringfügig Beschäftigte bei der Deutschen Angestellten Akademie (DAA) vorgenommen. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Beschwerdeverfahren. Zum einen ist aus dem Schriftverkehr im Vorfeld der durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung klar erkennbar, dass der Kläger Gelegenheit hatte, zu dem beabsichtigten Inhalt der Eingliederungsvereinbarung Stellung zu nehmen, und nicht bereit war, eine Vereinbarung mit dem Beklagten über die Teilnahme an der Maßnahme bei der DAA abzuschließen. Die Zuweisung in eine Maßnahme für geringfügig Beschäftigte wahrt auch die Interessen des Klägers, seine Tätigkeit als Kirchenmusiker und Musiklehrer auszuüben und sich trotzdem bei der Musikschule "da capo" zu engagieren, um dort zukünftig in größerem Umfang tätig zu sein. Zudem kann entgegen der Einschätzung des Klägers aus einem modifizierten Inhalt der Eingliederungsvereinbarung vom 09.11.2011 nicht auf einen unzulässigen Inhalt der Vereinbarung vom 18.04.2011 geschlossen werden. Sollte der Beklagte durch weiteren Verwaltungsakt nach §§ 31, 31a SGB II n.F. den Regelbedarf es Klägers gemindert haben, bleibt es dem Widerspruchs- und Klageverfahren vorbehalten, die Voraussetzungen für den Pflichtverstoß nachzuprüfen.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.03.2012
Zuletzt verändert am: 13.03.2012