Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2013 – S 24 AS 3549/12 – wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufrechnung einer Darlehnsforderung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs.
Die am 00.00.1952 geborene Klägerin bezieht seit 2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 04.06.2012 übersandte die Firma T Energie und Wasser ihr eine Verbrauchsabrechnung für Stromlieferungen in der Zeit vom 11.06.2011 bis 14.05.2012 und forderte einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 634,48 EUR.
Am 20.07.2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung eines Darlehns nach § 24 Abs. 1 SGB II zwecks Übernahme der Stromkostennachforderung in Höhe von 458,09 EUR. Sie bestätigte unterschriftlich, dass ihr bekannt sei, dass die Kostenübernahme nur in Form eines Darlehns erfolgen könne. Das Darlehn werde durch eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % der an sie zu zahlenden Regelleistung getilgt. Durch Bescheid vom 23.07.2012 gewährte der Beklagte der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 458,09 EUR nach § 24 Abs. 1 SGB II. Als Empfänger des Darlehnsbetrages benannte der Beklagte die Stadtwerke C und verfügte, dass die Darlehnsforderung durch eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 37,40 EUR gegen die laufenden Leistungen getilgt wird. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 zurück.
Am 05.09.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie hat sich gegen die in dem Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 verfügte Anordnung der Tilgung der Darlehnsforderung in Form einer Aufrechnung gewandt. Sie ist der Auffassung gewesen, dass die Anordnung der Aufrechnung rechtswidrig sei, da sie nicht ordnungsgemäß nach § 24 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört worden sei. Die Aufrechnung erfolge ohne Rechtsgrundlage. Der Beklagte habe an sie kein Darlehn ausgezahlt. Durch Bescheid vom 23.07.2012 habe der Beklagte den Energiekostenrückstand als verlorenen Zuschuss übernommen und diesen an einen Dritten ausgezahlt. Eine Darlehnsforderung des Beklagten bestünde ihr gegenüber nur dann, wenn mit ihr ein zivilrechtlicher Darlehnsvertrag vereinbart worden wäre. Der Abschluss eines solchen Vertrages sei nach der im öffentlichen Recht geltenden Zweistufentheorie erforderlich. Ein solcher Vertrag sei zwischen ihr und dem Beklagten nicht geschlossen worden.
Das Sozialgericht hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2013 anberaumt und das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Die Ladung ist der Klägerin durch Postzustellungsurkunde am 08.11.2012 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 14.01.2013 hat die Klägerin die Aufhebung des Termins wegen einer Erkrankung beantragt. Sie gab an, dass sie verhandlungsunfähig erkrankt sei und sich deshalb nicht auf die Verhandlung am 22.01.2013 vorbereiten könne. Dem Schreiben ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 14.01. bis zum 16.01.2013 beigefügt gewesen. Mit Schreiben vom 15.01.2013 hat das Sozialgericht der Klägerin mitgeteilt, dass sich aus den eingereichten Unterlagen nicht ergebe, dass sie am 22.01.2013 verhandlungsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betreffe nur die Zeit bis zum 16.01.2013 und besage zudem nichts über eine Verhandlungsunfähigkeit. Es verbleibe bei dem Termin am 22.01.2013. Der zu entscheidende Sachverhalt sei durchschaubar und bedürfe nicht tagelanger Vorbereitung. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens werde aufgehoben.
Zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2013 ist niemand für die Klägerin erschienen.
Durch Urteil vom 22.01.2013 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 27.02.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.03.2013 beim Sozialgericht Köln Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Sie macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Ausschluss ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Folge der Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens geltend. Als Bezieherin des Existenzminimums sei sie nicht in der Lage gewesen, die Fahrtkosten zum Termin aus eigenen Mitteln aufzubringen. Das Gericht habe gewusst, dass sie bei fehlender Zusicherung der Übernahme der Fahrtkosten nicht an dem Termin werde teilnehmen können.
Des Weiteren sei ihr kein Hinweis nach § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt worden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 126 SGG dar. Ein Gericht könne ohne Beteiligte in der Hauptsache entscheiden, wenn der Beteiligte in der Ladung nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGG auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. Die Verfügung vom 15.01.2013 habe keinen Hinweis nach § 110 Abs. 1 S. 2 SGG enthalten. Der Hinweis sei nicht verzichtbar gewesen, er hätte neu erteilt werden müssen. Sie sei auch ausreichend entschuldigt hinsichtlich des Nichterscheinens zum Termin. Sie habe annehmen dürfen, dass sie ausreichend entschuldigt sei, da ihr durch die Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens noch nicht einmal die Auslagen für die Fahrtkosten in Höhe von 14,80 EUR von C nach Köln zurückerstattet worden wären. Sie habe aufgrund des Schreibens vom 15.01.2013 annehmen dürfen, dass sie zum Termin am 22.01.2013 nicht mehr erscheinen müsse und sich hieraus für sie keine Nachteile ergäben. Sie habe annehmen müssen, dass wegen der fehlenden Erstattung der Fahrtkosten ihrem Klageantrag entsprochen werde und alles nur noch Formsache sei, weshalb die Fahrtkosten nicht erstattet würden. Ihr sei die Teilnahme an der Verhandlung nicht ermöglicht worden. Dies stelle eine praktische Ausladung dar.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Stromkostennachforderung von 458,09 EUR durch den Beklagten als Zuschuss und wendet sich insbesondere gegen die im angefochtenen Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 angeordnete Tilgung des Darlehensbetrages durch eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 37,40 EUR gegen die laufenden Leistungen, beginnend ab dem 01.08.2012. Die Vorschrift des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG greift zu Gunsten der Klägerin nicht ein, da der angefochtene Bescheid nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, sondern nur die Gewährung eines Darlehens einschließlich seiner Tilgung regelt. Der Vollzug der Tilgung durch monatliche Aufrechnung einer Rate gegen laufende Leistungen nach dem SGB II ist nicht Regelungsgegenstand des Bescheides.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Im vorliegenden Fall sind die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn 28 f mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG Beschluss vom 15.09.1997 – 9 BVg 6/97 – zum gleichlautenden § 160 SGG). Dem Rechtsstreit kommt vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits hinreichend durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt bzw. ergeben sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut.
Nach §§ 24 Abs. 1 S. 1, 42a Abs. 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis, soweit im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbringen und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 S. 3 SGB II). Die Nachforderung von Hausenergiekosten, die nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Regelbedarf mit umfasst sind, kann einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II darstellen, wenn es sich bei den Energiekostenschulden um einen Nachzahlungsbetrag in einer Jahresabrechnung während des laufenden Leistungsbezugs handelt, der trotz regelmäßig gezahlter Abschlagsbeträge entstanden ist (vgl. Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 24 Rn 8). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass von der Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II nur einmalige, nicht laufende oder wiederkehrende Bedarfe erfasst werden, die vom Regelbedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II mit umfasst werden (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R, Rn 16 m.w.N.). Energiekostenschulden werden von der Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht erfasst, sondern stellen Schulden i.S.v. § 22 Abs. 8 SGB II dar, wenn die Energiekostenrückstände auf eine zweckwidrige Verwendung des gewährten Regelbedarfs bzw. auf Verbindlichkeiten, die vor dem Bezug von Leistungen fällig geworden sind, zurückzuführen sind (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II: BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R -). § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II schreibt zwingend vor, dass bei einem unabweisbaren Bedarf die Leistungen nur als Darlehen gewährt werden können, eine zuschussweise Leistung ist nicht vorgesehen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II ist der Leistungsträger in der Wahl der Form der Darlehensgewährung frei. Er kann das Darlehen durch einen Verwaltungsakt oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gewähren (vgl. Münder, a.a.O., Rn 17). Falls der Leistungsträger die Form eines Verwaltungsakts wählt, kann er das Darlehen mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X), die u.a. die Darlehensmodalitäten regeln, bewilligen oder in einem ersten Schritt durch einen Grundbescheid entscheiden, ob er ein Darlehen gewährt (vgl. BVerwG Urteil vom 17.10.1974 – V C 50.73 = juris Rn 33) und in einem zweiten Schritt mit dem Darlehensnehmer durch einen weiteren Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages die Darlehensmodalitäten regeln (vgl. Wahrendorf in Wahrendorf/Grube, SGB XII, 3. Aufl., § 91 SGB XII Rn 11; Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, § 10 SGB XII Rn 16f; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, § 91 Rn 17f). Vorliegend hat der Beklagte das Darlehen in Form eines Verwaltungsakts mit Nebenbestimmungen, in dem die Darlehensmodalitäten – sofortige Fälligkeit der zinslosen Darlehensforderung und Tilgung durch monatliche Raten in Form einer Aufrechnung – gewählt.
Aus der Gewährung eines Darlehens folgt die Rückzahlungspflicht eines Darlehensnehmers, da diese der Rechtsnatur eines Darlehens immanent ist (BSG Urteil vom 06.03.1997 – 9b RAr 7/90, Rn 17). Die Gewährung bzw. die Bewilligung eines Darlehens umfasst inhaltlich auch die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers. Die Rückzahlungsmodalitäten von Darlehen nach den Vorschriften des SGB II sind seit dem 01.01.2011 in der Vorschrift des § 42a SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) geregelt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 26/10 R, Rn 16). Nach § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II, der im wesentlichen inhaltlich der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II entspricht, wird ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II durch eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs des Darlehensnehmers getilgt. Die Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II sieht mithin die Tilgung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II zwingend vor. Für die Gewährung einer von vornherein rückzahlungsfreien Darlehensleistung fehlt es im SGB II an einer Rechtsgrundlage (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II: BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 11/10 R, Rn 18).
Der Zulassungsgrund einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wird nicht geltend gemacht. Eine Divergenz ist auch nicht erkennbar.
Ebenfalls ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Das Sozialgericht hat durch die Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 126 SGG nicht das rechtliche Gehör der Klägerin nach § 62 SGG verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG gebietet es, den Prozessbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darlegen können. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht nach § 110 SGG die mündliche Verhandlung anberaumt und die Beteiligten hierzu ordnungsgemäß lädt und nach § 112 Abs. 1 SGG die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Termin eröffnet und durchführt. Bleibt der Beteiligte unentschuldigt dem Termin fern, kann grundsätzlich in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden (§ 126 SGG). Ist Antrag auf Aufhebung des Termins gestellt worden, darf die Verhandlung nur durchgeführt werden, wenn der Vorsitzende diesen Antrag abgelehnt hat (vgl. BSG Urteil vom 30.10.2011 – B 4 RA 51/11 R, Rn 12f).
Die Klägerin ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 08.11.2012 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2013 geladen worden. Mit der Ladung ist der Klägerin – wie sie selbst in der Beschwerdegründung einräumt – ein Hinweis auf die Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGG erteilt worden. Dem Antrag der Klägerin auf Terminsaufhebung hat die Kammervorsitzende durch prozessleitende Verfügung am 15.01.2013 abgelehnt. Diese Entscheidung ist nicht fehlerhaft. Die Klägerin hat einen erheblichen Grund für die Verlegung des Termins nicht glaubhaft gemacht (vgl. zu den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung: BSG Beschluss vom 02.08.2010 – B 4 AS 48/10 B, Rn 7). Aus der von der Klägerin eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für die Zeit vom 14.01. bis zum 16.01.2013 bescheinigt wird, ergibt sich nicht schlüssig eine Verhinderung der Klägerin an einer Teilnahme am anberaumten Termin am 22.01.2013. Nach der Bekanntgabe der prozessleitenden Verfügung vom 15.01.2013- nach eigenen Angaben der Klägerin am 17.01.2013 – hat sie auch keine weiteren Belege hinsichtlich einer Verhinderung wegen Erkrankung bei Gericht eingereicht, so dass das Sozialgericht berechtigt gewesen ist, zur anberaumten Terminstunde die Streitsache in Abwesenheit der Klägerin zu verhandeln und zu entscheiden (§ 126 SGG). Es ist nicht gehalten gewesen, die Klägerin nach der Entscheidung über die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nochmals über die Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage nach § 126 SGG hinzuweisen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 11 Rn 6d m.w.N; Roller in Lüdtke, SGG, 4. Aufl. , § 111 Rn 7). Aus dem Schreiben des Sozialgerichts vom 15.01.2013 ist erkennbar gewesen, dass das Sozialgericht beabsichtigte, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2013 durchzuführen.
Die Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch die gerichtliche Verfügung vom 15.01.2013 verletzt die Klägerin ebenfalls nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör. Die im Ermessen des Vorsitzenden stehende Anordnung des persönlichen Erscheinens nach §111 Abs. 1 SGG hat nicht die Funktion, das rechtliche Gehör der Beteiligten sicherzustellen (vgl. BSG Beschluss vom 02.08.2010 – B 4 AS 48/10 B, Rn 7; Beschluss vom 31.01.2008 – B 2 U 311/07 B, Rn 4). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient der Sachaufklärung oder der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten. Das Sozialgericht hat mit der Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu erkennen gegeben, dass es eine Anwesenheit der Klägerin nicht mehr als erforderlich angesehen hat. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Anwesenheit der Klägerin zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen ist. Die Klägerin hat ausreichend Gelegenheit gehabt, im schriftlichen Verfahren zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und ihren Rechtstandspunkt darzulegen. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin auch Gebrauch gemacht. Des weiteren hat es der Klägerin nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Aufhebung der Anordnung der persönlichen Erscheinens am 17.01.2013 freigestanden, dem Sozialgericht anzuzeigen, dass sie aufgrund einer finanziellen Notlage nicht in der Lage sei, an dem anberaumten Termin teilzunehmen, obwohl sie dies wolle. Einem mittellosen Beteiligten kann unabhängig von der Anordnung des persönlichen Erscheinens unter bestimmten Umständen ein Reisekostenvorschuss gewährt werden (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.1975 – IV AZR (VZ) 29/74 -; BFH Beschluss vom 8.6.2006 – VII B 323/06 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2007 – L 7 SO 258/07 NZB -). Eine Kontaktaufnahme der Klägerin mit dem Sozialgericht ist unterblieben, obwohl ihr noch ausreichend Zeit zur Verfügung stand.
Bei der Entscheidung des Sozialgerichts hat es sich auch nicht um eine Überraschungsentscheidung gehandelt. Aus der Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens kann nicht zwingend geschlossen werden, dass eine Sachentscheidung zu Gunsten des Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen für nicht erforderlich angesehen wird, ergehen soll (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 31.01.2008 – B 2 U 311/07 B, Rn 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 30.04.2013
Zuletzt verändert am: 30.04.2013