Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 14.11.2005), ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe ist nach §§ 73a SGG – Sozialgerichtsgesetz – ,114 ff ZP0 – Zivilprozessordnung – nicht zu bewilligen, weil der Klage die nach § 114 ZP0 erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Denn im geltenden Recht des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – ) wie auch des SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe -) ist eine Anspruchsgrundlage für die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf Erstattung der nicht durch die Familienversicherung der Klägerin abgedeckten Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung nicht enthalten. § 23 SGB II bietet eine solche Anspruchsgrundlage nicht, wozu das Sozialgericht in nicht ergänzungsbedürftiger Weise Stellung genommen hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts nach eigener Prüfung an, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. zur Nichterstattung von Lehrmittelkosten über § 23 SGB II den Beschluss des Senats vom 18.11.2005 – L 19 B 84/05 AS ER).
Eine weiterführende Anspruchsgrundlage bieten auch nicht die nach § 5 Abs. 2 SGB II ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des SGB XII über die Hilfen zur Gesundheit. Denn auch nach § 48 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen zur Krankenbehandlung "entsprechend dem 3. Kapitel 5. Abschnitt 1. Titel des SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – gesetzliche Krankenversicherung – ) erbracht und damit gilt dieselbe Selbstbeteiligung an den Gesamtkosten der kieferorthopädischen Behandlung (ausführlich zu Einzelheiten: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 48 Nrn. 24 ff m.w.N.).
Der Gesetzgeber des SGB XII hat das Konzept der ab dem Jahre 2004 geltenden bisherigen Hilfe bei Krankheiten nach dem BSHG – Bundessozialhilfegesetz – in das neue Recht übernommen und zugleich eine Gleichstellung der regelmäßig nach § 5 Abs.1 Nr. 2a SGB V pflichtversicherten Bezieher von Leistungen nach dem SGB II mit den über § 48 SGB XII bzw. § 264 SGB V Leistungsberechtigten vorgenommen. Auch dieser Umstand versperrt eine großzügig erweiternde Auslegung von § 23 SGB II.
Eine Anspruchsgrundlage über das normierte Recht hinaus, etwa aus der Verfassung selbst zu schöpfen, ist den Sozialgerichten verwehrt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 51 SGG nur für "Rechtsstreitigkeiten" eröffnet; die Gerichtsbarkeit darf also nur entscheiden, wenn und soweit der Streit darum geführt wird, was derzeit rechtens ist, nicht was künftig Recht werden soll (Bundesverfassungsgericht, BverfGE 7, 183, 388 ff; Bettermann, Die rechtssprechende Gewalt, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, 1988, 2. Aufl. S. 775, 794). Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des parlamentarischen Gesetzgebers. Daher liegt es prinzipiell außerhalb der funktionellen Kompetenz der Sozialgerichte, sich selbst in die Rolle einer normsetzenden Instanz zu begeben oder die Gesetzgebungsorgane zu verurteilen, bestimmte Gesetze zu beschließen (BSG, Urteil vom 27.01.1993, 4 RA 40/92, SozR 3-8570, § 10 Nr. 1 m.w.N.).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Sache im Sinne von § 114 ZP0 kann daher auch nicht durch einen verfassungsunmittelbaren Anspruch der Klägerin begründet werden.
Die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZP0.
Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an das Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG nicht zulässig.
Erstellt am: 07.12.2005
Zuletzt verändert am: 07.12.2005