Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.08.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 monatliche Kosten für die Heizung in Höhe von 88,15 EUR zu bewilligen sind. Die Beklagte trägt zusätzlich die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Unterkunftskosten nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007. Dabei ist insbesondere streitig, ob die Beklagte die tatsächlichen Kosten für die Gasbeheizung übernehmen muss oder nur die von ihr für angemessen gehaltenen Kosten.
Die Kläger bewohnen seit dem 01.07.2005 eine Wohnung in der Straße J in U-West. Nach Angaben der Kläger und der Mietbescheinigung umfasst die Wohnung 59,66 qm. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass sich die Wohnung im Obergeschoss rechts befindet. Sie umfasst 2 ½ Zimmer und befindet sich in einem Altbau aus dem Jahre 1913. Nach dem Mietvertrag sind für die Wohnung eine Miete in Höhe von 400,- EUR und Nebenkosten in Höhe von 100,- EUR zu zahlen. An die Stadtwerke U waren bis 30.09.2006 65,00 EUR monatlich für Gas und ab 31.10.2006 105,- EUR monatlich zu zahlen.
Am 12.01.2006 beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, welche die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2006 mit monatlich 1.187,- EUR bewilligte. Darin enthalten waren Unterkunftskosten in Höhe von 565,- EUR. In dem Bescheid war der Hinweis enthalten, dass Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Bei unangemessener Höhe der Aufwendungen würden diese Kosten solange berücksichtigt, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, diese zu senken, längstens jedoch für sechs Monate. Für die Kläger als 2-Personen-Haushalt belaufe sich das örtliche Mietpreisniveau in U auf höchstens 395,- EUR monatlich inklusive Nebenkosten. Da im Falle der Kläger die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang erheblich übersteigen würden, könnten diese längstens für eine Übergangszeit von sechs Monaten anerkannt werden. Die Beklagte behalte sich vor, die Kosten für Unterkunft nach Ablauf von sechs Monaten entsprechend zu kürzen. Die Kläger wurden daher bereits jetzt aufgefordert, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten an privaten, kommunalen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen nachzugehen, um ihre Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Sie wurden gebeten, das Ergebnis ihrer Bemühungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Heizkosten für die Kläger als 2-Personen-Haushalt würden ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe bis zu einem maximalen Höchstbetrag in Höhe von 52,80 EUR übernommen. Vor Abschluss eines Mietvertrages über eine neue Unterkunft sei die Einholung der Zustimmung der Beklagten erforderlich. Am 26. Juni 2006 beantragten die Kläger die Fortzahlung der Leistungen. Sie reichten eine Mietbescheinigung ein, woraus sich ergibt, dass die Warmwasserversorgung über einen elektrischen Wassererhitzer innerhalb der Wohnung erfolgt. Die Nebenkosten könnten frühestens im September errechnet werden. Mit Bescheid vom 07.07.2006 bewilligte die Beklagten den Klägern für August und September 2006 1.067,- EUR, für Oktober 2006 1.030,03 EUR und für November 2006 bis Januar 2007 533,50 EUR. Es wurde ausgeführt, dass die Kosten der Unterkunft angepasst worden seien. Nach den von den Klägern eingereichten Unterlagen würden 50,- EUR ab 01.08.2006 bei der Berechnung des Hilfebedarfs berücksichtigt. Für August und September 2006 wurden Kosten der Unterkunft inklusive Heizkosten in Höhe von 445,- EUR, für Oktober 430,16 EUR berücksichtigt, für November 2006 bis Januar 2007 nur Kosten der Unterkunft für den Kläger zu 1) in Höhe von 222,50 EUR. Mit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch trugen die Kläger vor, dass die Kosten der Unterkunft angemessen seien. Es werde bestritten, dass es in U für einen 2-Personen-Haushalt Mietwohnungen gäbe von höchstens 395,- EUR inklusive Nebenkosten. Auch der Höchstbetrag für die Heizkosten sei bei den steigenden Preisen in Höhe von 52,80 EUR pro Monat absolut unangemessen. Heizkosten seien immer dann angemessen, wenn sie anfallen, sodass die erheblichen Energiepreiserhöhungen von der Beklagten zu tragen seien. Sie würden nunmehr einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Es sei davon auszugehen, dass auch nach Erhalt dieses Wohnberechtigungsscheines keine geeignete Wohnung zu erhalten sei. Im Übrigen sei die Klägerin zu 2) gerade auf die bewohnte Wohnung aus medizinischen Gründen angewiesen. Die Kläger müssten in getrennten Schlafzimmern schlafen, da die Klägerin unter sehr starkem Asthma leide. In der Folge wurde ein Wohnberechtigungsschein vom 20.07.2006 eingereicht, zudem eine Bescheinigung, wonach die Kläger ihren Wohnungswunsch eingeschränkt hatten. Sie suchten eine 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss in U-West (aus gesundheitlichen Gründen). In der Folge sprachen die Kläger monatlich bei dem Sozial- und Wohnungsamt der Stadt U vor. Eingereicht wurde mit dem Widerspruch auch ein Attest des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. H. Danach befand sich die Klägerin bei ihm seit Februar 2004 wegen einer chronisch obstruktiven Bronchitis in Dauerbehandlung. Trotz intensiver medikamentöser Dauertherapie sei eine deutliche Funktionseinschränkung konstant nachweisbar. Es bestehe Belastungsluftnot, außerdem komme es häufig zu nächtlichen Atemnotanfällen. Die Beklagte wies die Kläger in der Folge daraufhin, dass die angemessenen Heizkosten von der Wohnungsgröße und der Größe des gesamten Gebäudes, dem erforderlichen Heizenergieverbrauch, dem Brennstoffpreis und den Heiznebenkosten abhängen würden. Es würden Angaben zur Gebäudegröße fehlen. In der Folge machten weder die Kläger noch der Vermieter Angaben zur Gebäudegröße, da diese angesichts der Tatsache, dass eine separate Gasversorgung bestehe, unerheblich sei. Der Antrag der Kläger auf Übernahme der Nachforderung der Stadtwerke U aufgrund der Abrechnung vom 22.09.2006 wurde von der Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2006 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 04.10.2006 bewilligte die Beklagte für Oktober 2006 1.027,88 EUR und für November 2006 bis Januar 2007 532,38 EUR. Die Heizkosten seien nach den Richtlinien der Beklagten aufgrund der vorliegenden Jahresabrechnung der Stadtwerke angepasst worden. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Mit Bescheid vom 07.11.2006 wurden dem Kläger zu 1) für November 2006 bis Januar 2007 mtl. 499,37 EUR bewilligt und insoweit die bisherigen Bescheide aufgehoben. Es wurde erneut ausgeführt, dass die Heizkosten aufgrund der vorliegenden Heizkostenabrechnung angepasst würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006 änderte die Beklagte die Bewilligungen erneut. Sie bewilligte für den 01.08.2006 bis 30.09.2006 1.068,58 EUR monatlich, für Oktober 2006 1.032,96 EUR und für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.01.2007 534,29 EUR monatlich. Im Übrigen wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006 zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass bei zwei Personen sich angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 395,- EUR monatlich ergeben würden. Als angemessene Heizkosten seien unter Berücksichtigung einer Wohnungsgröße von 59,66 qm, einem angemessenen maximalen Verbrauch von 132,60 kWh Erdgas pro Quadratmeter und Jahr, einer jährlichen Grundgebühr in Höhe von 160,08 EUR und eines Energiepreises von 0,058 EUR pro kWh 51,58 EUR zu errechnen. Es handele sich hinsichtlich der angemessenen Wohnungsfläche als auch der Kosten um Höchstbeträge. Der Empfänger von Arbeitslosengeld II könne insoweit auf Wohnungen verwiesen, die für ein "einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Hierbei könne auch der Höchstwert der Wohnungsfläche von 60 qm unterschritten und der Leistungsberechtigte auch z.B. auf Altbauten verwiesen werden. Sei am bisherigen Wohnort keine Wohnung erhältlich, könne im Regelfall auch ein Umzug in eine andere Gemeinde zugemutet werden. Vorliegend bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass ein vom Regelfall abweichender angemessener Bedarf vorliege. Eine angemessene Wohnungsgröße von 60 qm sei auch unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin zu 2) ausreichend, ein hierdurch bedingter höherer Heizbedarf sei weder dargelegt noch bewiesen. Die nicht angemessenen tatsächlichen Kosten seien für den Übergangszeitraum von sechs Monaten übernommen worden. Die Kläger hätten keine hinreichenden Nachweise vorgelegt, dass ihnen die Absenkung der Kosten nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Es genüge nicht, erst nach Ablauf des Übergangszeitraumes einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen und sich wohnungssuchend zu melden, insbesondere, wenn die Suche stark eingeschränkt werde auf eine ebenerdig gelegene 3-Zimmer-Wohnung in U-West. Weiterhin müsse sich der Hilfebedürftige auch auf dem privaten Wohnungsmarkt um eine Wohnung bemühen, da hier z.T. günstigere Wohnungen angeboten würden als im Bereich der öffentlich geförderten Wohnungen. Eine Suche auf dem privaten Wohnungsmarkt sei weder dargelegt noch bewiesen. In der Folge wurden die Berechnungen erläutert. Mit Bescheid vom 24.11.2006 bewilligte die Beklagte für August und September 2006 1.068,58 EUR entsprechend dem Widerspruchsbescheid, für Oktober 2006 lediglich 1.029,57 EUR und für November 2006 bis Januar 2007 nur 500,29 EUR. Die bisherigen Entscheidungen wurden insoweit aufgehoben. Mit Bescheid vom 08.12.2006 erfolgte insoweit eine Abänderung, es wurden die im Widerspruchsbescheid genannten Beträge bewilligt, lediglich für Oktober 2006 wurden 1.032,97 EUR aufgeführt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006 haben die Kläger am 21.12.2006 Klage vor dem Sozialgericht in Köln erhoben. Der Streit ging in erster Instanz zuletzt nur noch um die Berücksichtigung der Unterkunftskosten. Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagte berücksichtige von Unterkunftskosten in Höhe von 600,- EUR lediglich 446,58 EUR. Eine nachvollziehbare Begründung für die Kürzung der Unterkunftskosten bestehe nicht. Die Beklagte berufe sich darauf, dass in U billigere Wohnungen zu mieten seien. Die von ihnen zu zahlende Kaltmiete in Höhe von 6,66 EUR pro qm sei für U Verhältnisse angemessen. Sie hätten sich in der Wohnungsvermittlungsstelle um eine preiswertere Wohnung bemüht, allerdings ohne Erfolg. Soweit die Beklagte meine, auf dem privaten Wohnungsmarkt seien billigere Wohnungen zu erhalten, sei dies nicht nachvollziehbar, weil für ihren Personenkreis öffentlich geförderte Wohnungen zur Verfügung gestellt würden, wenn sie vorhanden seien. Auf dem freien Wohnungsmarkt würden sie keine Wohnung erhalten, da der Kläger zu 1) bzw. seine Ehefrau im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Weder die Beklagte noch die Wohnungsstelle hätten ihnen Wohnungsangebote vorgelegt. Auch die Kürzung der Heizkosten sei nicht rechtmäßig. Die Rechnungen der Stadtwerke würden der Beklagten vorliegen. Von September 2005 bis Ende 2006 seien 105,- EUR monatlich zu zahlen. Der Gasverbrauch entspreche dem eines Musterhaushalts, von dem der Gasversorger ausgehe.
Die Kläger haben vor dem SG noch beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 07.07.2006, 04.10.2006, 07.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 und der Bescheide vom 24.11.2006 und 08.12.2006 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.08.2006 bis 28.10.2006 und dem Kläger zu 1) für die Zeit vom 29.10.2006 bis 31.01.2007 Leistungen unter Berücksichtigung einer Miete in Höhe von 500,- EUR monatlich und Heizkosten von 65,- EUR bis September 2006 und ab Oktober 2006 von 105,- EUR statt der berücksichtigten 51,58 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zunächst Ausführungen zur angemessenen Miethöhe gemacht. Auch hinsichtlich der Heizkosten seien nur die angemessenen in Höhe von 51,58 EUR monatlich zu übernehmen. Diese würden entsprechend den Richtlinien des Rhein-Sieg-Kreises unter Berücksichtigung der aktuellen Gaspreise der Stadtwerke U errechnet. Zugrunde gelegt werde ein Grundpreis in Höhe von 160,08 EUR und ein Arbeitspreis in Höhe von 0,058 EUR. Maßgeblich für die Höhe der angemessenen Heizkosten sei weiterhin die Größe des gesamten Gebäudes. Diese sei trotz mehrmaliger Nachfrage nicht mitgeteilt worden. Zugrunde gelegt worden sei ein angemessener maximaler Verbrauch von 132,60 kWh Erdgas pro Quadratmeter und Jahr. Danach ergebe sich unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße von 59,66 qm ein angemessener Verbrauch von rund 7910 kWh pro Jahr und nicht in Höhe von 20.000 kWh pro Jahr.
Mit Urteil vom 07.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit mit ihr die Übernahme höherer Mietkosten verlangt wurde. Im Übrigen hat das SG die angefochtenen Bescheide teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 01.08.2006 bis 28.10.2006 weitere Leistungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 65,- EUR und für die Zeit ab Oktober 2006 in Höhe von 105,- EUR statt der berücksichtigten 51,58 EUR zu bewilligen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung bezüglich der Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Gasheizung hat das Sozialgericht wörtlich ausgeführt:
"Die Klage ist begründet, soweit sich die Kläger gegen die angefochtenen Bescheide wenden und die Zahlung höherer Heizungskosten begehren. Insoweit ist die Beklagte zu verurteilen, den Klägern bis September 2006 die von den Stadtwerken geforderten 65,- EUR und ab Oktober 2006 die von den Stadtwerken geforderten 105,- EUR zu zahlen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vorliegend haben die Kläger an die Stadtwerke monatlich gleichbleibende Beträge zu zahlen, wobei eine Erhöhung ab Oktober 2006 erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts läuft die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II zuwider (vgl. Beschluss des BSG vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R). Diese Ausführungen gelten nach Ansicht der Kammer auch für den Fall, dass nicht wie im vom BSG entschiedenen Fall Heizmaterial einmal im Jahr beschafft wurde, sondern wenn von Versorgungsunternehmen Pauschalen gefordert werden. Seitens der Beklagten wird im Ergebnis eine Pauschale bewilligt, auch wenn diese nach Wohnungsgröße, Energieart, Gebäudegröße differenziert wird. Infolge der Berücksichtigung eines nach Ansicht der Beklagten durchschnittlichen und angemessenen Energiebedarfs, und nicht der tatsächlich in Rechnung gestellten Abschläge, handelt es sich dennoch um eine Pauschale. Konkrete Anhaltspunke für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Kläger liegen nicht vor, auch wenn die Steigerung der Heizkosten beträchtlich erscheint. Es liegt insoweit an der Beklagten, z.B. im Rahmen eines Hausbesuchs festzustellen, welche Umstände zu einer derartigen Erhöhung der Heizkostenpauschale führten, ob den Klägern insoweit unwirtschaftliches Verhalten vorzuwerfen ist oder ob ungünstige Verhältnisse im Haus vorliegen oder aber z.B. die Wohnung größer ist, als von den Klägern angegeben wurde. Solange aber nicht festgestellt werden kann, dass sich die Kläger unwirtschaftlich verhalten bzw. die auch vom Vermieter bestätigte Wohnungsgröße nicht zutrifft, hat die Beklagte die tatsächlichen Heizungskosten zu tragen. Insoweit werden die Kläger darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sind, der Beklagten die Abrechnungen der Stadtwerke vorzulegen. Ergeben sich Rückzahlungen oder Guthaben, die den Heizungskosten zuzuordnen sind, so kommen diese nach § 22 Abs. 2 Satz 4 SGB II der Beklagten zugute."
Der Beklagten ist das Urteil am 04.09.2007 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 20.09.2007 Berufung eingelegt. Die Kläger haben das angefochtene Urteil, soweit es für sie bezüglich der Miethöhe negativ war, akzeptiert.
Die Beklagte ist mit der Entscheidung des SG hinsichtlich der Heizkostenübernahme nicht einverstanden. Nach § 22 Abs. 1 SGB II seien u.a. die Heizkosten durch den kummunalen Träger zu erstatten, soweit diese angemessen seien. Nach § 27 Nr. 1 SGB II sei das Bundesministerium für Arbeit ermächtigt durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können. Von der Verordnungsermächtigung habe das Bundesministerium bisher keinen Gebrauch gemacht, so dass im Einzelfall durch den zuständigen Leistungsträger entschieden werden müsse, wo die Grenze der Angemessenheit liege.
Der Rhein-Sieg-Kreis als kommunaler Träger habe insoweit am 21.03.2006 Arbeitshinweise zur Gewährung von Leistungen für Heizung herausgegeben, die für die Berufungsklägerin verbindlich seien. Entgegen der Auffassung des SG sähen die Arbeitshinweise keine pauschale Gewährung der Heizkosten vor, sondern es werde ein "Grenzwert" zur Angemessenheit von Heizkosten vorgegeben. Dabei würden die tatsächlichen Heizkosten erstattet, soweit der Grenzwert nicht überschritten wird. Werde der Grenzwert überschritten, würden die Heizkosten auf den Grenzwert begrenzt, soweit vom Einzelnen nicht zu beeinflussende Faktoren ausgeschlossen werden können.
Den Grenzwert habe der Rhein-Sieg-Kreis auf der Basis seines Heizspiegels bestimmt, der auf einer Untersuchung in 2004 basierend den durchschnittlichen Verbrauch der Haushalte gemessen hat und dabei abhängig von der jeweiligen Energiequelle und der Gebäudegröße einen Durchschnittsverbrauch je qm Wohnfläche bestimmt hat. Seitdem sei der Durchschnittsverbrauch je Haushalt u.a. aufgrund Energieeinsparmaßnahmen gesunken. Aus dem qm-Verbrauch, der tatsächlichen bzw. angemessenen Wohnflächen und dem Energiepreis werde dann der auf den Einzelfall bezogene Grenzwert der jeweiligen Wohnung errechnet. Falls keine besonderen Faktoren geltend gemacht werden, werden diesen Grenzwert übersteigende Heizkosten auf den Grenzwert begrenzt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass damit ein hinreichend individualisierter Ansatz gefunden worden ist. Sie sieht sich in dieser Auffassung u.a. bestärkt in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 30.11.2006 – L 11 AS 216/06 NZB.
Während des Berufungsverfahrens haben die Kläger ihre Gaskostenabrechnung der Stadtwerke U für den streitigen Zeitraum vorgelegt. Hieraus geht hervor, dass die Kläger einen tatsächlichen Gasverbrauch in Höhe von durchschnittlich 88,15 EUR (= 1.060,33 EUR: 12) pro Monat gehabt haben. Die Kläger haben erklärt, dass sie aus dem angefochtenen Urteil insoweit keine Rechte herleiten wollten, als das SG die Beklagte zur Zahlung der tatsächlichen Gasvorauszahlung in Höhe von 65,- EUR bzw. von 105,- EUR ab Oktober 2006 verurteilt habe. Das Begehren werde dahin begrenzt, dass für die streitige Zeit von August 2006 bis Januar 2007 lediglich die Übernahme der tatsächlich entstandenen Gaskosten in Höhe von 6 x 88,15 EUR = 528,90 EUR (statt 6 x 51,58 EUR = 309,48 EUR) begehrt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.08.2007 dahingehend zu ändern, dass auch ab Oktober 2006 lediglich Heizkosten in Höhe von 51,58 EUR zu gewähren sind.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen, soweit die Beklagte in dem streitigen Zeitraum von August 2006 bis Januar 2007 nur Heizkosten unter 88,15 EUR monatlich gewährt.
Die Kläger halten das angefochtene Urteil bezüglich der Übernahme der tatsächlichen Gaskosten mit der Maßgabe für zutreffend, dass nicht die Vorauszahlungen, sondern der nunmehr feststehende tatsächliche Verbrauch in Höhe von durchschnittlich 88,15 EUR monatlich zu übernehmen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist kraft Zulassung durch das SG, an die der Senat gemäß § 144 Abs. 3 SGG gebunden ist, zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, nachdem die Kläger ihr Begehren auf die Erstattung der tatsächlichen Kosten von monatlich 88,15 EUR anstelle der ursprünglich begehrten Vorauszahlung begrenzt haben. Die Umstellung des Berufungsantrages war sachlich geboten und beeinträchtigt die Beklagte nicht in ihren Rechten. Insbesondere hat der Senat den Klägern nicht mehr zugesprochen als das SG. Das SG hatte den Klägern für die Monate August und September 85,- EUR statt 51,58 EUR und für Oktober bis Januar 105,- EUR statt 51,58 EUR zugesprochen. Gegenüber den von der Beklagten für angemessen gehaltenen Gaskosten von 51,58 EUR hat das SG den Klägern für August und September einen Mehrbetrag von 2 x 13,42 = 26,84 EUR und für Oktober bis Januar von 4 x 53,42 = 213,68 EUR, insgesamt also 240,52 EUR, zugesprochen. Durch das Umstellen von der Vorauszahlungspauschale auf die tatsächlichen Kosten ergibt sich eine Mehrverpflichtung der Beklagten für August bis Januar von (6 x 88,15) minus (6 x 51,58) = 528,90 minus 309,48 = 219,42 EUR. Dieser Betrag liegt unter dem vom Sozialgericht ausgeurteilten Betrag, so dass die Beklagte als Berufungsführer durch die Berücksichtigung des neuen Antrages der Kläger nicht beeinträchtigt wird.
In der Sache ist die Berufung nicht begründet, denn das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte im vorliegenden Einzelfall die tatsächlichen Heizkosten und nicht nur die für angemessen gehaltenen Heizkosten zu übernehmen hat.
Die Kläger leben in einer angemessen großen Wohnung von 59,66 qm. Bei zwei Personen können bis zu 60 qm ohne nähere Prüfung als angemessen angesehen werden. Ist die Größe der Wohnung angemessen, dann sind in der Regel die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs. 2 SGG an und nimmt hierauf Bezug.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit und solange diese angemessen sind (vgl. BSG vom 16.05.2007 – B 7 b AS 40/06 R – Randnr. 9 und 14). Dieser Auffassung des BSG schließt sich der erkennende Senat an.
Dies bedeutet nun aber nicht, dass die Beklagte immer und grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten selbst dann zu übernehmen hat, wenn diese überhöht oder offensichtlich unangemessen sind. Der Senat folgt zunächst der Auffassung der Beklagten, dass die Ermittlung eines individuell errechneten Grenzwertes für die Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten zulässig ist. Der Senat hält ferner die Ermittlungen dieses Grenzwertes durch die Beklagte für zulässig. Der Rechenweise der Beklagten, wie sie in den Schriftsätzen vom 17.09. und 30.10.2007 dargelegt worden ist, verschließt sich der Senat nicht. Er geht mit der Beklagten davon aus, dass hier lediglich ein Betrag von 51,58 EUR für angemessen anzusehen ist.
Es fragt sich jedoch, welche Konsequenzen zu ziehen sind, wenn tatsächliche Kosten und angemessene Kosten gravierend auseinander liegen, wie es hier mit 51,58 EUR (angemessen) zu 88,15 EUR (tatsächlich), also um mehr als 60 %, der Fall ist. Nach Ansicht der Beklagten ist es nun Aufgabe der Kläger, das Überschreiten pausibel zu erklären. Nach Ansicht der Beklagten geht die Beweislast auf die Kläger über, wenn die Beklagte ein Überschreiten des Grenzwertes hinreichend dokumentiert hat. Diese Ansicht könnte durch den von der Beklagten zitierten Beschluss des Bayerischen LSG vom 30.11.2006 (L 11 AS 216/06 NZB) bestätigt werden. Der Senat folgt dieser Ansicht dagegen nicht. Vielmehr ist es zunächst Aufgabe der Beklagten, die Betreffenden auf die Überschreitung des Grenzwertes hinzuweisen und aufzufordern darzulegen, weshalb im Einzelfall der Grenzwert überschritten wird. Die örtlichen Gegebenheiten sind im Wege des Amtsermittlungsprinzipes vor Ort festzustellen. Unterlässt die Beklagte solche Hinweise, Aufforderungen oder örtliche Nachforschungen, so bleibt die Beweislast für das Vorliegen unwirtschaftlichen Heizens bei ihr. Es bedarf hier keiner Erörterung, wann die Beweislast "kippt". Hier hat die Beklagte sich allein auf ihre ermittelten Grenzwerte gestützt und keine Anstalten gemacht, den Grund für die Überschreitung durch eigene Nachforschungen zu ermitteln. Die Kläger haben insbesondere die Ermittlungen der Beklagten weder blockiert noch erschwert. Die Beklagte hat nicht geprüft, ob die Gegebenheiten vor Ort das Überschreiten des Grenzwertes plausibel rechtfertigen könnten. Ermittlungen zur Lage der Wohnung oder zum Zustand der Wärmedämmung des Hauses sind unterblieben. Auch die Schilderung des Vermieters, dass er seine Wohnung niedrig beheize, was Auswirkungen auf die Beheizung von anderen Wohnungen in demselben Haus haben könnte, blieb unberücksichtigt. Die Beklagte muss schon einen konkreten Vorwurf gegenüber den Klägern erheben, weshalb ihrer Meinung nach unsachgemäß geheizt wird. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Erst wenn in einem solchen Fall von der Klägerseite keine Reaktion erfolgt, hält der Senat eine Umkehr der Beweislast für denkbar (sowohl auch LSG Rheinland-Pfalz vom 04.10.2006 – L 3 ER 148/06 AS -; LSG NRW vom 21.12.2007 – L 19 B 157/07 AS -).
Dieser Punkt ist hier nach Meinung des Senats noch nicht erreicht. Die Berufung der Beklagten konnte somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Fall grundsätzlicher Bedeutung, sondern um die Beurteilung eines Einzelfalles.
Erstellt am: 22.10.2008
Zuletzt verändert am: 22.10.2008