Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist streitig, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Antragstellern die Zustimmung für die Anmietung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu erteilen.
Die 1967 und 1976 geborenen Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der Antragsteller zu 3) – 6) im Alter von drei bis elf Jahren. Die Antragsteller stehen im Bezug sog. Analogleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Aktenkundig ist zuletzt ein Bescheid vom 12.06.2008 für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2008, mit dem monatliche Leistungen von 2.253,18 Euro bewilligt wurden. Die sechsköpfige Familie bewohnt derzeit eine 48,3 qm große Wohnung im Übergangswohnheim für Asylbewerber, I-str. 0 in D. Zuvor hatte sie mit Zustimmung der Antragsgegnerin eine 88 qm große Wohnung, M Str. 00 in D im Zeitraum vom 01.07.2001 bis 15.10.2002 angemietet. Die Miete trug seinerzeit die Antragsgegnerin. Aufgrund eines Versäumnis-Urteils des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 24.06.2002 waren die Antragsteller verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Anschließend waren die Antragsteller wieder in städtischen Übergangsheimen wohnhaft, seit dem 26.02.2006 in der jetzigen Unterkunft.
Am 18.05.2007 erhielt die Antragsgegnerin vom Kreisgesundheitsamt – Bezirksstelle D – Kenntnis davon, dass der Antragsteller zu 1) mitgeteilt habe, die ihm zugewiesenen Zimmer und Gemeinschaftsräume seien von Schimmelpilz befallen. Daraufhin fand am 21.05.2007 ein Treffen in den Räumlichkeiten der Antragsteller unter Beteiligung des Kreisgesundheitsamtes statt. Seinerzeit konnte laut Aktenvermerk auch vom Mitarbeiter des Gesundheitsamts ein Schimmelpilzbefall nicht erkannt werden. Parallel zur Meldung beim Kreisgesundheitsamt in D hatten sich die Antragsteller auch an das Kreisgesundheitsamt in S gewandt. Am 25.05.2007 fand erneut ein Termin in den Räumlichkeiten der Antragsteller statt. Die Mitarbeiterin des Kreisgesundheitsamtes konnte laut Aktenvermerk nicht beurteilen, ob ein Schimmelpilzbefall vorliege. Erkennbar sei hingegen gewesen – und dies sei auch den Antragstellern mitgeteilt worden -, dass die Räumlichkeiten nicht ausreichend belüftet würden und die Dusche gesäubert werden müsse. Im Übrigen sei dem Antragsteller zu 1) eine Liste mit Namen von Umweltärzten versprochen worden, an die er sich wenden könne.
Nachfolgend erstatteten die Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft in E wegen des Vorwurfs der Körperverletzung Strafanzeige gegen die städtische Beschäftigte C. Das Verfahren ist inzwischen eingestellt worden.
Am 18.06.2008 kam es ausweislich eines weiteren Aktenvermerks in dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin erneut zu einer Begehung der Räumlichkeiten der Antragsteller durch die Hausmeister des Übergangswohnheimes I-str. 0. Dabei sei in der Gemeinschaftsküche im Bereich der Decke nahe der Außenwand ein dunkler Fleck festgestellt worden. Über diesen sei von den Antragstellern zuvor nicht berichtet worden.
Am 24.06.2008 kam es erneut zu einer Begehung der Räumlichkeiten durch Frau C, die Hausmeister T und B sowie Frau W vom Gesundheitsdienst des Kreises S. Anlässlich dieses Besuchs überreichte der Antragsteller zu 1) einen für den Arzt T aus D im Anschluss an einen Ortstermin gefertigten, bewertenden Bericht des M Instituts für Innenraumdiagnostik aus Düsseldorf, in dem u. a. aufgeführt ist, dass in dem Deckenputz im Wohnzimmer sehr hohe Mengen an anzüchtbarem Pilz und erhöhte Mengen an Bakterien nachgewiesen worden seien, ebenso im Deckenputz der Küche. Zudem sei im Deckenputz im Wohnzimmer eine gesondert zu bewertende Pilzart in hoher Menge nachweisbar, nämlich der potenzielle Mykotoxinproduzent aspergillus versiculor. In der bewertenden Betrachtung wird eine komplette Sanierung für erforderlich gehalten.
Frau W vom Gesundheitsdienst des Kreises S teilte daraufhin mit Schreiben vom 27.06.2008 mit, die konkrete Ursache für den Schimmelpilzbefall sei im Rahmen der Begehung nicht zu ermitteln gewesen. Vorsorglich sollten die Bewohner nochmals auf korrektes Heiz- und Lüftungsverhalten hingewiesen werden. Es sei von Seiten der Antragsgegnerin aber zugesichert worden, alle betroffenen Bereiche kurzfristig "umzusetzen". Die Antragsgegnerin bot den Antragstellern daraufhin eine Umsetzung innerhalb des Übergangswohnheims an. Dies wurde von den Antragstellern mit der Begründung abgelehnt, im ganzen Übergangswohnheim liege ein Schimmelpilzbefall vor. Die Antragsgegnerin lud die Antragsteller mit Schreiben vom 08.07.2008 gleichwohl zu einem Gespräch am 10.07.2008 ein, um mit ihnen Umsetzungsmodalitäten besprechen zu können.
In einem von der Antragsgegnerin angeforderten Gutachten der Klima-Werkstatt GmbH aus M vom 16.07.2008 wird von einem sichtbaren Schimmelpilzbefall in der Küche, in Zimmer 00 sowie in Bad/Dusche gesprochen. Der Schimmelpilzbefall in Zimmer 02, der sich aus der Untersuchung des M Instituts für Innenraumdiagnostik ergebe, sei nicht sichtbar. Die Ausführungen der Klima-Werkstatt GmbH enden mit umfassenden Sanierungsvorschlägen.
Bei einer neuerlichen Begehung der Räumlichkeiten erklärte der Antragsteller zu 1) ausweislich eines weiteren Aktenvermerks, die gesamte Familie sei durch den Schimmelpilzbefall erkrankt. Aus diesem Grund seien auch diverse Anzeigen gegen Mitarbeiter und Vertreter der Stadtverwaltung erstattet worden. Es seien keine Ersatzräume gestellt worden, obwohl der Zustand der Räume bekannt gewesen sei. Laut Aktenvermerk vom 16.07.2008 sei ein Wechsel der Räumlichkeiten mit Hinweis auf ein anhängiges Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht verneint worden. Die Ersatzräume seien nach Abschluss des Gespräches ohne die Antragsteller in Augenschein genommen worden. Es seien keine sichtbaren Mängel in den Räumen festgestellt worden, die möglichen Ersatzräume und die Gemeinschaftsräume wie z.B. die Küche seien komplett renoviert worden.
Mit Schreiben vom 18.07.2008 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller zu 1) und 2) darauf hin, dass die beklagten Gesundheitsgefahren für die Antragsteller durch Umsetzung innerhalb des Übergangswohnheimes abgewendet werden könnten. Die Antragsteller gefährdeten ihre Gesundheit durch einen Verbleib in den befallenen Räumen. Es werde um ein nochmaliges Überdenken der Entscheidung gebeten. Sofern sich die Antragsteller einer Umsetzung wiedersetzten, wäre zum Wohl der Antragsteller zu 3) bis 6) ggf. das Familiengericht zu informieren.
Am 30.07.2008 beantragten die Antragsteller, nunmehr rechtsanwaltlich vertreten, bis spätestens 15. August 2008 mitzuteilen, ob es ihnen gestattet werde, sich eine angemessene Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu suchen und hierfür die Kosten einschließlich der Umzugskosten zu übernehmen. Entsprechende Anträge des Antragstellers zu 1) seien bisher mehrfach ohne Begründung abgelehnt worden. Zur Begründung wurde verwiesen auf eine erhöhte Infektionsanfälligkeit des Antragstellers zu 1), der Cortison einnehmen müsse. Aufgrund einer schweren Hauterkrankung seien erhöhte Hygieneanforderungen an das Wohnumfeld zu stellen. Der Antragsteller zu 1) benötige zumindest ein eigenes Badezimmer, um die notwendige Hygiene zu gewährleisten. Der Gesundheitszustand habe sich ausweislich eines ärztlichen Attests vom 14.09.2007 drastisch verschlechtert, was auf einen evtl. Schimmelpilzbefall und feuchte Bodenverhältnisse zurückzuführen sein könnte. Ein Wohnungswechsel werde auch hier ärztlich angeraten. Soweit nunmehr eine schimmelfreie Wohnung zur Verfügung gestellt werden würde, sei darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um zwei Zimmer handele. Dies bedeute, dass die sechsköpfige Familie dort mit einer erneuten Schimmelbelastung zu rechnen habe, weil aufgrund der beengten Verhältnisse und der Ausdünstungen der Familienmitglieder die Wohnräume nicht ausreichend gelüftet werden könnten. Die Unterbringung in derart kleinen Räumen verstoße zudem gegen die Menschenwürde, so dass dieses nicht weiter hinzunehmen sei. Die Kinder zeigten nunmehr psychische Auffälligkeiten. Das jüngste Kind der Familie, der Antragsteller zu 6), leide durch die beengten räumlichen Verhältnisse unter Kleinwuchs und wirke apathisch. Die Antragsteller haben ein Attest des Hautarztes K (Bl. 166 VA), ein ärztliches Attest der Allgemeinmediziner und Kinderärzte X aus D vom 14.09.2007 sowie eine ärztliche Bescheinigung des Internisten, Pneumologen und Allergologen B (Bl. 168 VA) vom 09.07.2008 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 14.08.2008 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass Ersatzräumlichkeiten angeboten worden seien. Die Auffassung, dass die Antragsteller nach Umzug in die angebotene Unterkunft erneut mit Schimmelbelastung zu rechnen hätten, werde nicht geteilt, da ausreichend und regelmäßig gelüftet werden könne. Ausnahmsweise bestehe jedoch die Bereitschaft, den Antragstellern ein weiteres Zimmer in der Unterkunft I-str. 0 zur Verfügung zu stellen, um die Wohnverhältnisse zu verbessern. Der Übernahme von Miete und Umzugskosten für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt werde nicht zugestimmt.
Am 25.09.2008 haben die Antragsteller zunächst beim Sozialgericht Dortmund die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, dem Auszug der Antragsteller aus dem städtischen Übergangswohnheim für ausländische Flüchtlinge/Aussiedler, I-str. 0, Zimmer 01 und 00, zuzustimmen und diese zu verpflichten, die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung analog den gesetzlichen Vorschriften des SGB XII zu übernehmen. In Ergänzung der Ausführungen im Verwaltungsverfahren haben die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Kosten für eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt unter den ausweislich des Einweisungs- und Gebührenbescheides vom 12.02.2008 entstehenden Gesamtnutzungsgebühren für die Nutzung der Zimmer 43 und 00 in der I-str. 0 lägen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen der Ermessensausübung, die seitens der Antragsgegnerin nicht stattgefunden habe, zu berücksichtigen seien, müsse festgestellt werden, dass eine Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht komme, zumal der Verdacht bestehe, dass die komplette Unterkunft mit anzüchtbarem Pilz verseucht sei. Ausweislich des vorgelegten Berichts vom 16.01.2008 bestehe der Verdacht, dass der Nachweises von Pilz aus der aspergillus restrictus-Gruppe erfahrungsgemäß auf relevante mikrobielle Schäden in der Bausubstanz hindeute.
Mit Beschluss vom 30.09.2008 hat das Sozialgericht Dortmund sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Gelsenkirchen verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der Leistungsanspruch der Antragsteller sei durch Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit in dem streitgegenständlichen Übergangswohnheim zu erfüllen. Der Antragsgegnerin sei Ermessen hinsichtlich der den Antragstellern konkret zu erbringenden Leistungen für die Unterkunft eingeräumt. Es sei nicht ersichtlich, dass den Antragstellern ein weiterer Aufenthalt in dieser Einrichtung unzumutbar sei. Die Antragsteller weigerten sich, die bisherigen Räumlichkeiten für notwendige Renovierungsarbeiten zu räumen und innerhalb des Übergangswohnheimes vorläufig sofort umzuziehen. Wegen der Gefährdung des Kinderwohls habe das Jugendamt der Stadt D beim Familiengericht beim Amtsgericht Castrop-Rauxel einen Antrag auf richterliche Ermahnung der Sorge rechtsberechtigten gestellt. Termin zur mündlichen Verhandlung sei der 28.10.2008. Es fehle an einem Anordnungsgrund, weil die Antragsteller in die angebotenen Ersatzräumlichkeiten ziehen könnten.
Das Sozialgericht hat am 17.11.2008 einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Erörterungstermin hat der Vertreter der Antragsgegnerin erklärt, die angebotenen Räumlichkeiten seien nach den erfolgten Überprüfungen nicht gesundheitsschädlich. Die jetzt angebotene Wohnung bestehe aus drei Zimmern und sei ca. 60 qm groß. Hinzu kämen die Gemeinschaftsräume. Die jetzige Wohnung sei 48,3 qm groß.
Die Antragsteller haben erklärt, es bestehe die Vermutung, dass das gesamte Übergangswohnheim mit Schimmel befallen sei. Der Antragsteller zu 1) wolle weitere Gesundheitsschäden für sich und seine Kinder vermeiden. Hinzu komme, dass die Gemeinschaftsunterkunft von Frau C und Frau A betreut werde; letztere habe die Antragstellerin zu 2) mit einem Stock geschlagen.
Die Antragsgegnerin hat weiterhin erklärt, sie sei nicht damit einverstanden, dass die Antragsteller eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anmieteten. Aus wirtschaftlichen Gründen seien sie daran interessiert, dass die Antragsteller in einem Übergangswohnheim verblieben. Die Übergangswohnheime seien nicht ausgelastet.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, dem Auszug aus dem Städt. Übergangswohnheim für ausländische Flüchtlinge/Aussiedler I-str. 0, D, und der Anmietung einer angemessenen Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt durch den Antragsteller zu 1) zuzustimmen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Antragsteller haben zu den Akten einen psychologischen Bericht des St. K-Hospital, Klinikum der S C, vom 28.10.2008 gereicht. Danach bestehe bei dem Antragsteller zu 6) eine intellektuelle Entwicklungsstörung sowie eine Sprachentwicklungsstörung. Zudem sei eine kurzfristige deutliche Verbesserung der Wohnsituation dringend notwendig, um dem Kind zukünftig günstigere Entwicklungs-/Förderungsmöglichkeiten zu bieten (da nach elterlichen Schilderungen die Wohnsituation äußerst beengt/ungünstig sei, was sich nach Angaben der Eltern in der Vergangenheit stark hemmend auf die Entwicklung des Kindes ausgewirkt habe).
Mit Beschluss vom 17.11.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Ersatzwohnung sei ein Schimmelbefall nicht nachgewiesen. Die Wohnung sei auch größer als die jetzige Wohnung der Antragsteller. In der Regel sei es einem Asylbewerber zuzumuten, aus der bisherigen Wohnung in eine andere vorgehaltene Unterkunft umzuziehen (Verweis auf Beschluss des Senats vom 15.07.2008 – L 20 B 17/08 AY ER). Folglich sei den Antragstellern bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zuzumuten, in die ihnen angebotene Wohnung umzuziehen. In einem etwaigen Hauptsacheverfahren könne dann endgültig geklärt werden, ob die Antragsteller nicht zumindest einen Anspruch auf eine größere Wohnung hätten. Nach alledem liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor.
Gegen den ihnen am 29.11.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 29.12.2008. Zur Begründung führen die Antragsteller aus, sie befänden sich im Bezug von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Danach seien die Vorschriften des SGB XII analog anzuwenden, dementsprechend auch § 29 SGB XII. Für einen 6-Personen-Haushalt bestehe ein Anspruch auf angemessenen Wohnraum mit einer Größe von 110 qm. Soweit wegen § 2 Abs. 2 AsylbLG der Rückschluss gezogen werden könne, dass Ansprüche auf Bewilligung von Mietkosten für eine privat angemietete Wohnung nur dann bestünden, wenn eine solche aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei, so sei diese Voraussetzung hier ebenfalls gegeben, wie mit der Antragsschrift ausführlich dargetan und auch glaubhaft gemacht worden sei. Es sei unzumutbar, auf eine abschließende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu warten, zumal bisher nicht einmal über den Widerspruch gegen die Nichterteilung der Zustimmung entschieden worden sei und in einem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen ein Sachverständigengutachten bezüglich der Gesundheitsschädlichkeit der anderen Räumlichkeiten in dem Übergangswohnheim eingeholt werden müsse. Ein weiteres ungefährdetes Aufwachsen der minderjährigen Mitglieder der Familie sei nicht mehr gewährleistet, was dazu führe, dass die Erteilung der Zustimmung im Sinne des § 3 AsylbLG nach den Umständen erforderlich sei. Es seien auch keine wirtschaftlichen Gründe dagegen ersichtlich, ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen, weil die Unterbringung in dem städt. Übergangswohnheim teurer sei als die Unterbringung in einer im Sinne des SGB XII angemessenen Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt. Soweit der Antragsgegnerin Ermessen eingeräumt sei, sei dieses auf null reduziert.
Die Antragsgegnerin verbleibt bei ihrer Auffassung. Das unterbreitete Alternativangebot gewähre den Antragstellern 80 qm Wohn- und Nutzfläche. Dieses Angebot hätten die Antragsteller seit Monaten nicht angenommen. Den Antragstellern sei ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar. Durch das städtische Angebot der zumindest vorübergehenden Unterbringung in frisch renovierten, flächenmäßig größeren Zimmern in einer anderen Etage werde die Wohnsituation nachhaltig verbessert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, den Antragstellern eine Zustimmung zur Anmietung einer (angemessenen) Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt zu erteilen.
Es ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Der Senat hat an anderer Stelle allerdings darauf hingewiesen (vgl. Beschluss vom 16.10.2007 – L 20 B 68/07 AY), dass ein im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer (abstrakten) Zustimmung zu einem Umzug in eine angemessene Mietwohnung nicht besteht. Eine Entscheidung "dem Grunde nach" kommt insoweit nicht in Betracht. Eine Entscheidung im Sinne der Antragsteller führte zu einer in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren nicht durchsetzbaren Verpflichtung. Die in § 29 Abs. 1 S. 4 SGB XII vorausgesetzte, die Verpflichtung zur Kostenübernahme begründende Zustimmung, die keine Zusage i.S.d. § 34 SGB X ist, setzt zwingend das Vorhandensein einer konkreten Mietwohnung voraus, deren Aufwendungen auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können. Eine Verpflichtung dem Grunde nach scheidet von vornherein aus, da nicht lediglich ein Geldbetrag nach Grund und Höhe streitig ist (vgl. zur Zulässigkeit eines Grundurteils Meyer-Ladewig/Keller/Leiter, SGG, 8. Auflage 2005, § 125 RdNr. 3e).
Verstünde man den Antrag der Antragsteller dahingehend, dass die Feststellung begehrt wird, dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach verpflichtet sei, die Kosten einer (angemessenen) Unterkunft zu übernehmen, weist der Senat ungeachtet der Frage der Zulässigkeit eines solchen Antrages in einem Eilverfahren darauf hin, dass der Senat bereits mehrfach Bedenken hinsichtlich eines grundsätzlichen Anspruchs auch der gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigten auf Anmietung einer Mietwohnung artikuliert hat. Der Senat hält hieran auch nach erneuter Prüfung und unter Brücksichtigung der Regelung des § 53 Asylverfahrensgesetz fest (vgl. Beschluss des Senats vom 07.11.2006 – L 20 B 51/06 AY ER sowie vom 16.10.2007, a.a.O.). Der Senat hat ausgeführt: "Ob und unter ggf. welchen Voraussetzungen § 2 Abs. 1 AsylbLG insoweit einen Anspruch auf Anmietung einer privaten Mietwohnung begründet, bedarf der eingehenden und nicht lediglich summarischen Überprüfung durch die Sozialgerichte. Zur Überzeugung des Senats spricht auch nach erneuter summarischer Prüfung einiges dafür, dass für alle nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte im Grundsatz ein Anspruch auf Anmietung einer privaten Mietwohnung nicht besteht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.10.2006, L 7 AY 10/06 ER; vgl. insbesondere auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.02.2006, 21 CS 06.230)."
Auch im Falle der Antragsteller bedarf die Frage, ob etwa die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung angemessener Unterkunftskosten für eine auf dem freien Wohnungsmarkt angemietete Wohnung begründen können, der eingehenden Überprüfung in einem sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren (in dem auch die Auffassung des Sächsischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 23.10.2008 – L 7 B 547/08 AY-ER zu berücksichtigen sein wird. Bei der grundsätzlichen Frage, ob ein Asylbewerber nach wie vor verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu wohnen, handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Diesem müsste – eine Substantiierung des bisher gleichsam "ins Blaue" hinein geäußerten Verdachts vorausgesetzt – die Klärung der Frage vorbehalten bleiben, ob die gesamte Übergangseinrichtung mikrobiell geschädigt ist.
Dem Senat fehlt die zur abschließenden Überprüfung erforderliche (medizinische) Sachkunde. Es wird jedoch bereits zu hinterfragen sein, ob den vorgelegten (ärztlichen) Stellungnahmen eine zutreffende Schilderung der tatsächlichen Unterbringung zu Grunde lag. Im Übrigen ist es kaum nachvollziehbar, dass die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin, eine weitaus größere Unterkunft (Wohn- und Nutzfläche von 80 m²) nach kompletter Renovierung zu beziehen, über Monate hinweg und auch aktuell trotz der behaupteten Unzumutbarkeit der jetzigen Unterbringung ausschlagen. Die Behauptung, es bestehe der Verdacht, auch diese Wohung sei vom Schimmelpilz befallen, vermag die Weigerungshaltung nicht zu begründen. Der vorgelegte Bericht des M Instituts verhält sich nicht zu generellen Gebäudeschäden und spricht etwa für Wohnzimmer und Küche ausdrücklich von lokal begrenzten Schäden.
Soweit die Antragsteller auch Differenzen mit den Personen behaupten, denen die Verwaltung der Unterkunft obliegt, sind auch diese, schon mangels Substantiierung, nicht geeignet, den Anspruch auf Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt bzw. die Übernahme der entstehenden Kosten zu begründen. Bei alledem lässt der Senat ausdrücklich dahinstehen, ob die Ursachen für den Schimmelbefall – wie in den Verwaltungsakten mehrfach zum Ausdruck gebracht wird und von den Beteiligten etwa auch nach Verlust der bis Mitte Oktober 2002 angemieteten Wohnung thematisiert wurde – auf das Nutzungsverhalten der Antragsteller zurückzuführen ist.
Der Senat vermag nach alledem jedenfalls eine die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigende Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen. Die Unterbringung der Antragsteller ist insoweit gesichert, als die Antragsgegnerin den Antragstellern alternativen Wohnraum angeboten hat. Dass auch diese Unterbringung kurzfristig schwerwiegende und durch eine Entscheidung erst in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr wieder gut zu machende Nachteile nach sich ziehen könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, nicht einmal der Widerspruch der Antragsteller sei bisher beschieden, mögen die gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöft werden.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Antragsgegnerin selbstverständlich verpflichtet ist, Wohnraum zur Verfügung zu stellen, der frei von Schimmelpilzbefall ist. Sollte dies nicht gewährleistet sein, steht den Antragsgtellern die (erneute) Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes frei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kam nicht in Betracht, weil die Beschwerde aus den vorstehenden Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung hatte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.02.2009
Zuletzt verändert am: 09.02.2009