Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.10.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer großen Witwenrente an den Kläger als Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter E K für die Zeit vom 27.02.1963 bis zum 30.06.1998.
Der 1909 in Jugoslawien geborene Versicherte T K war mit Unterbrechungen vom 09.02.1939 bis 03.09.1941 und vom 23.08.1945 bis 27.02.1963 in seinem Heimatland und während des Zweiten Weltkrieges vom 09.10.1941 bis 09.05.1945 bei der Deutschen H AG in C versicherungspflichtig beschäftigt. Er verstarb am 00.02.1963.
Seine 1907 ebenfalls in Jugoslawien geborene Ehefrau, E K, mit der der Versicherte seit 1927 verheiratet war, bezog vom jugoslawischen Versicherungsträger aufgrund ihres dortigen Antrags vom 27.03.1963 ab 28.02.1963 eine Witwenrente.
Die Witwe des Versicherten beantragte sodann am 01.07.1999 beim jugoslawischen Versicherungsträger die Gewährung einer Witwenrente unter Berücksichtigung der Reichsgebietsbeitragszeit ihres verstorbenen Ehemannes zur Weiterleitung an den zuständigen deutschen Versicherungsträger. Der Antrag wurde zunächst an die Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz weitergegeben, welche mit Bescheid vom 05.11.1999 die Gewährung einer Witwenrente ablehnte und zur Begründung ausführte, die Wartezeit sei nicht erfüllt. Die Beklagte stellte den Bescheid der Antragstellerin über den von ihr bevollmächtigten – in Deutschland lebenden – Sohn W K zu.
Die Witwe des Versicherten erhob daraufhin am 07.12.1999 Widerspruch gegen die Entscheidung der LVA und machte geltend, die deutschen Versicherungszeiten seien in Jugoslawien bei der Regelung ihrer Hinterbliebenenrente nicht anerkannt worden. Ihr verstorbener Ehemann, der Versicherte, habe sein Arbeitsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland 1945 nicht freiwillig beendet, vielmehr habe er nicht bleiben können, weil die russischen Besatzungsmächte alle Ausländer in ihre Heimat abgeschoben hätten und die jugoslawische Regierung eine Rückkehr nach Deutschland nicht erlaubt hätte. Durch diese Umstände seien sie und ihr verstorbener Ehemann geschädigt worden. Da die deutsche Regierung einen "Beschluss" erlassen habe, dass diejenigen, die im Krieg 1941 geschädigt worden seien, entschädigt würden, sei sie der Meinung, dass ein positiver Bescheid rechtmäßig sei.
Die LVA teilte der Witwe des Versicherten am 24.11.2000 mit, dass die Beklagte für die Feststellung der Rente zuständig sei, hob ihren Bescheid vom 05.11.1999 auf und gab den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte ab.
Die Beklagte lehnte sodann mit Bescheid vom 29.05.2001 den Rentenantrag zunächst ebenfalls ab und vertrat die Auffassung, die bis 14.05.1945 erworbenen Anwartschaften fielen in Anwendung des Artikel 31 des Abkommens zwischen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 31.10.1974 in die Versicherungslast des jugoslawischen Versicherungsträgers, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens ihren ständigen Wohnsitz in Jugoslawien gehabt habe. Eine Änderung der Rechtslage sei durch die Wiedervereinigung Deutschlands nicht eingetreten. Da somit zu entschädigende deutsche Versicherungszeiten nicht mehr vorhanden seien, sei ein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung nicht gegeben.
Der 1936 geborene Kläger teilte der Beklagten unter Vorlage eines Auszugs aus dem "Todesregister" vom 17.05.2001 mit, dass seine Mutter am 12.05.2001 verstorben sei. Er wandte sich unter der Anschrift der Verstorbenen am 24.08.2001 gegen die Ablehnung der Rente. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit, seine Mutter habe bis zu ihrem Tod bei ihm gelebt.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2002 zurück und vertrat ebenfalls die Auffassung, dass eine Entscheidung über die übergegangenen Versicherungszeiten vom 09.10.1941 bis 09.05.1945 bereits mit der Zuerkennung der jugoslawischen Witwenrente am 27.021963 erfolgt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 02.04.2002 Klage erhoben, mit der er sich zunächst gegen die Ablehnung der Witwenrente in Gänze gewandt hat.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 23.12.2002 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der großen Witwenrente für die Zeit vom 01.07.1998 bis 31.05.2001 anerkannt hat, hat der Kläger sich nunmehr gegen den von der Beklagten festgestellten Rentenbeginn gewendet und eine weitergehende Nachzahlung für den Zeitraum ab dem Todestag seines Vaters am 27.02.1963 geltend gemacht.
Der Kläger, für den trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand zum Termin erschienen ist, hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2002 und des Bescheides vom 23.12.2002 zu verurteilen, ihm als Sonderrechtsnachfolger der Frau E K aus der Versicherung des T K große Witwenrente für die Zeit vom 27.02.1963 bis zum 30.06.1998 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich der Rentenbeginn nach § 99 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) richte, wonach eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, zu leisten sei. Da die verstorbene Witwe des Versicherten die große Witwenrente am 08.07.1999 beim jugoslawischen Versicherungsträger beantragt habe, beginne die vom Kläger als Sonderrechtsnachfolger begehrte Rente am 01.07.1998. Im Übrigen entfalte der 1963 in Jugoslawien gestellte Rentenantrag keine Wirkung mehr, da der jugoslawische Versicherungsträger über diesen Antrag bereits 1963 entschieden habe. Unabhängig davon hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2003 die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2003 abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, ausgehend von einer Antragstellung der Witwe des Versicherten am 01.07.1999 habe die Beklagte den Rentenbeginn in ihrem Bescheid vom 23.12.2002 zutreffend nach Maßgabe des § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auf den 01.07.1998 festgelegt. Der von der Witwe am 27.02.1963 beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellte Rentenantrag habe damals keine Rechtswirkungen gegenüber der Beklagten entfaltet, da bis zur Bescheidung des Antrages das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 noch nicht in Kraft getreten sei.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und zur Begründung unter Vorlage eines Auszuges aus dem "Eheregister" sowie zwei Auszügen aus dem "Todesregister" alle vom 20.08.2001, und einer Kopie des Arbeitsbuchs des Versicherten weiterhin im Wege der Sonderrechtsnachfolge einen (weitergehenden) Anspruch auf Gewährung der Witwenrente für den Zeitraum vom 27.02.1963 bis 30.06.1998 geltend gemacht. Sein Vater sei – ausweislich des Arbeitsbuches – als ausländischer Arbeiter bezüglich aller seiner Rechte den deutschen Arbeitern gleichgestellt gewesen. Dieses Recht sei seitens der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), dessen Nachfolger der jetzige deutsche Staat sei, garantiert. Aufgrund dessen würden nicht die nachträglich abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge und Konventionen, die keine Rückwirkung hätten, gelten, sondern dieselben Gesetze, die für deutsche Arbeiter gelten würden. Seine Mutter, die verstorbene Witwe des Versicherten, hätte, wie im Verwaltungsverfahren ausgeführt, wegen der politischen Lage im ehemaligen Jugoslawien und der ehemaligen DDR und damit wegen "hoher Gewalt" keinen früheren Antrag stellen können.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.10.2003 abzuändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 29.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2002 und des Bescheides vom 23.12.2002, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, nicht im Sinn des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da die Bescheide nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat mit ihrem letzten Bescheid vom 23.12.2002 den 01.07.1998 rechtsfehlerfrei als Beginn der Witwenrente festgelegt.
Der Kläger, der mit seiner Mutter, der Witwe des Versicherten, im Zeitpunkt ihres Todes am 12.05.2001 in einem Haushalt gelebt hat und daher gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) als ihr Sonderrechtsnachfolger anzusehen ist, hat für den streitigen Zeitraum vor dem 01.07.1998 keinen Anspruch auf die Gewährung der großen Witwenrente aus der Versicherung seines Vaters, T K.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der am 27. März 1963 in Jugoslawien gestellte Witwenrentenantrag auch als ein Rentenantrag nach zwischenstaatlichem Recht, zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch der ehemaligen DDR anzusehen ist.
Selbst wenn dies so nach dem Abkommen zwischen der Regierung der ehemaligen DDR und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 12. Oktober 1968 so gewesen wäre, könnten Rechte daraus nicht (mehr) hergeleitet werden. In Folge der Wiedervereinigung Deutschlands findet das Abkommen keine Anwendung mehr, da die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolgerin der mit dem Wirksamwerden der Beitrittserklärung gemäß Artikel 23 Grundgesetz (GG) a. F. als Staats- und Völkerrechtssubjekt vollständig und ersatzlos untergegangenen DDR geworden ist (Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – in SozR 3 – 8100 Artikel 12 Nr. 4 m. w. N.), womit grundsätzlich auch die von ihr geschlossenen völkerrechtlichen Verträge beendet wurden (Urteil des BSG in SozR 3 – 8100 Artikel 12 Nr. 3 m. w. N.).
Es kann ferner dahin gestehen, ob nach den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (Ex-Jugoslawien) geschlossenen Verträge und Sozialversicherungsabkommen der am 27. März 1963 gestellte Rentenantrag auch in der Bundesrepublik Deutschland als gestellt anzusehen ist, und ob deshalb daraus ab einem der In-Kraft-tretens-Zeitpunkte oder zu einem anderen Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist und daraus Rentenleistungen haben fließen können. Selbst wenn dies so wäre, wären die Ansprüche auf diese Leistungen bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Beklagte Rentenleistungen gewährt hat, verjährt. Auf diese Verjährung beruft sich die Beklagte.
Die von dem Versicherten in C, somit nach Versicherungsgesetzen des Deutschen Reiches zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 09. Oktober 1941 bis 09. Mai 1945 führen zwar zusammen mit den im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Zeiten zu einem Rentenanspruch aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (Stammrecht und Früchte). Dieser Rechtssituation hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 23. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 01. Juli 1998 bis 31. Mai 2001 Rechnung getragen.
Die davor fällig gewordenen Rentenzahlansprüche sind samt und sonders verjährt. Die insofern von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch. Der Kläger hat darauf keinen Anspruch mehr.
Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dabei verjährt allerdings nicht das Stammrecht, sondern nur der einzelne auf eine zurückliegende Zeit entfallende Leistungsanspruch. Neben der Entstehung des von einer Antragstellung unabhängigen und unverjährbaren Rentenanspruchs entstehen sukzessive nacheinander fällige und jeweils verjährbare Ansprüche auf den Berechtigten zustehende Einzelleistungen (vgl. Urteil des BSG vom 22.10.1996, Az.: B 13 RJ 17/96 in SozR 3-1200 § 45 SGB V Nr. 6). Bezogen auf den Kläger als Sonderrechtsnachfolger der Witwe des Versicherten folgt daraus, dass der Anspruch auf die Rentenzahlungen für 1963 bis 1991 am 01.01.1968 bis 01.01.1996 verjährt war. Für die Zeit nach Inkrafttreten des SGB VI am 01.01.1992 hat die Beklagte den Rentenbeginn zutreffend nach Maßgabe des § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auf den 01.07.1998 festgesetzt.
Die Verjährung ist auch nicht unterbrochen worden. Selbst unterstellt, die Klägerin hätte wirksam vor dem 01.07.1999 einen Rentenantrag gestellt, hätte dieser jedenfalls nicht die Verjährung unterbrochen. Zwar bestimmt § 45 Abs. 2 SGB I, dass die Verjährung durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag unterbrochen wird, wobei es nach der Rechtsprechung unschädlich wäre, wenn das die Verjährung unterbrechende Ereignis vor Beginn der Verjährung liegt (vgl. Urteil des BSG vom 24.09.1991 in SozR 3-1200 § 45 SGB I Nr. 1). Es ist in diesem Fall nämlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte in dem Zeitraum vom Entstehen des Stammrechts mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 03.10.1990 bis 01.07.1999 keine Kenntnis vom Rentenbegehren der Witwe des Versicherten hatte und ein Verwaltungsverfahren weder aufnehmen, noch betreiben oder gar abschließen konnte. Nach dem hier entsprechend anwendbaren § 204 Abs. 2 Satz 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (vgl. Urteile des BSG vom 24.09.1992, Az.: 9a RV 22/91 in SozR 3-1200 § 45 SGB I Nr. 1 und vom 15.06.2000, Az.: B 7 AL 64/99 R, beide noch zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 211 Abs. 2 BGB) wird die Verjährung zwar grundsätzlich durch eine Antragstellung gehemmt. Gerät das Verfahren aber dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht beitreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt, § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB. Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt hieraus: die vorläufig (für über sechunddreißig Jahre) erste und zugleich letzte Verfahrenshandlung vor dem 01.07.1999 war der am 27.03.1963 in Jugoslawien gestellte Rentenantrag. Dieser war zwar grundsätzlich in der Lage, die Verjährung der Leistungsansprüche zu unterbrechen, doch diese Unterbrechung endete schon wieder im Moment ihrer Entstehung, so dass im Ergebnis keine Unterbrechung der Verjährung vorliegt (so im Ergebnis auch das unveröffentlichte Urteil des LSG Berlin vom 03.05.2002, Az.: L 5 RA 10/01, dort ausgehend von einem siebeneinhalb Jahre dauernden Stillstand).
Auch soweit die Witwe des Versicherten und (ihr sich anschließend) der Kläger geltend gemacht hat, sie habe wegen der politischen Lage im ehemaligen Jugoslawien und der ehemaligen DDR keinen früheren Antrag stellen können, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Die Verjährung ist zwar in entsprechender Anwendung des § 206 BGB gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten 6 Monate Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert war. Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass die politischen Verhältnisse der DDR nicht ausschlaggebend sein können, da bis zum Untergang am 02.10.1990 die Klägerin keinen Anspruch hätte geltend machen können, sie also auch nicht wegen der besonderen politischen Lage der DDR, sondern wegen der derzeiten Rechtslage gehindert war, den später (nach Geltung des RKG auch rückwirkend) entstehenden Rentenanspruch durchzusetzen. Was die politische Lage Jugoslawiens anbelangt, greift der Einwand ebenfalls nicht durch, da die militärische Auseinandersetzung einiger NATO-Staaten und der Bundesrepublik Jugoslawien (sog. Kosovo-Krieg) erst in der Zeit vom 24.03.1999 bis 10.06.1999 (und damit nach der letzten Frist in entsprechender Anwendung des § 206 BGB vom 01.07.1994 bis 01.01.1995) stattfand. Die vorherigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Republiken Jugoslawiens haben den Rechtsverkehr über das Wirtschaft- und Waffenembargo des UNO-Sicherheitsrates gegen Jugoslawien zwischen Jugoslawien und der Bundesrepublik nicht beeinträchtigt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor und werden auch nicht vom Kläger vorgetragen, dass die Witwe des Versicherten aus politischen Gründen gehindert gewesen wäre, einen erneuten Antrag zu stellen.
Zu Recht hat die Beklagte danach für den Zeitraum vom 17.02.1963 bis 31.12.1991 (für die Zeit nach Inkrafttreten des SGB VI am 01.01.1992 hat die Beklagte, wie ausgeführt , den Rentenbeginn zutreffend nach Maßgabe des § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auf den 01.07.1998 festgesetzt) die Einrede der Verjährung erhoben. Aufgrund der Untätigkeit der Witwe des Versicherten und der daraus folgenden fehlenden Beteiligung der Beklagten bis 01.07.1999 sind insoweit auch Ermessensfehler nicht ersichtlich; im Gegenteil dürfte angesichts der klaren Sachlage, des Versäumnisses der Witwe des Versicherten und der fehlenden Beteiligung der Beklagten bis Juli 1999 alles dafür gesprochen haben, von der Einrede der Verjährung auch Gebrauch zu machen, so dass das Fehlen einer Begründung für die Ermessensentscheidung unschädlich ist (vgl. insoweit Urteil des BSG vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 12/92 in SozR 3-1200 § 45 SGB I Nr. 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 27.04.2006
Zuletzt verändert am: 27.04.2006