NZB als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.11.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Es geht um die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge des Klägers zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger war von August 1977 bis Juli 1983 – unterbrochen durch Wehrdienst – versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss an eine Hochschulausbildung stand er nochmals von Januar bis Oktober 1987 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, für das Pflichtbeiträge entrichtet wurden; seit dem 21.01.1997 ist er Beamter auf Lebenszeit.
Den im Januar 2000 gestellten Antrag auf Erstattung seines geleisteten Pflichtbeitragsanteils lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22.02.2000 und Widerspruchsbescheid vom 09.05.2000 ab. Er habe 72 Kalendermonate mit Beitragszeiten belegt und sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt, so dass ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht bestehe.
Im Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, die in § 210 Abs. 1 Ziff.1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) aufgeführte Voraussetzung "nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung zu haben" erfasse Beamte nicht, da für diese generell das SGB VI nicht gelte.
Er hat im ersten Rechtszug beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm gezahlten Rentenbeiträge nebst Zinsen zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Begründung in den angefochtenen Bescheiden weiter für zutreffend erachtet.
Durch Urteil vom 02.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien nicht erfüllt, weil der Kläger 60 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt und das Recht zur freiwilligen Versicherung habe.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten mit der Begründung, er sei pensionsberechtigt, so dass eine Absicherung für seine Altersversorgung nicht erforderlich sei. Daher habe er auch keine freiwilligen Beiträge entrichtet. Durch die ablehnenden Bescheide sei er in seinem Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz (GG) verletzt, denn seine geleisteten Rentenversicherungsbeiträge unterlägen dem Eigentumsschutz im Sinne dieser Vorschrift. Das SGB gelte für ihn nicht, weil er als Beamter nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02. November 2001 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seines geleisteten Pflichtbeitragsanteils zur knappschaftlichen Rentenversicherung, weil die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI nicht erfüllt sind. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2000 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Gegenüber der Entscheidung des Sozialgerichts sind keine weiteren Argumente vorgetragen worden, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, so dass der Senat insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verweist und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, sein Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz (GG) sei verletzt, ist für den Senat ein Verstoß gegen diese Verfassungsnorm nicht erkennbar. Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Positionen verfassungsrechtlich als Eigentum garantiert sind, ist Schutzgut der Anspruch oder die Anwartschaft auf Leistungen aus der Sozialversicherung (vgl. z.B. BerfGE 69, 272 ff; 72, 9 ff), nicht aber die hierfür entrichteten Beiträge, die Berechnungs- und Bemessungsfaktor für diese Leistung sind. Ob ein Anspruch oder die Anwartschaft auf Beitragserstattung von Art. 14 GG überhaupt geschützt ist, ist zwar noch nicht entschieden (das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 24.11.1986 offengelassen – BVerfG, Az.1 BvR 772/85, SozR 2200 § 1303 Nr.34); diese Frage brauchte der Senat allerdings ebenfalls nicht zu entscheiden, weil selbst bei Bejahung eines solchen Schutzes, der Beitragserstattungsanspruch nach § 210 SGB VI kein Eigentum im Sinne eines subjektiv-öffentlichen vermögenswerten Rechts begründet. Denn ein solcher Anspruch ist nicht der existenziellen Sicherung des Einzelnen zu dienen bestimmt und hat gerade deshalb keine Unterhaltsersatzfunktion (vgl. hierzu BSG vom 14.09.1989 in SozR 2200 § 1303 Nr. 35). Die Beitragserstattung ist eine "Billigkeitsentschädigung" für typische Fälle der Unmöglichkeit, das – vor der Erfüllung der allgemeinen (kleinen) Wartezeit – erworbene Recht zum Vollrecht ausbauen zu können (vgl. BSG vom 29.06.2000, Az. B 4 RA 57/98 R, SozR 3-2600 § 210 Nr.2). Der maßgebende Gesichtspunkt, ob ein Leistungsrecht nach der Zielsetzung des Gesetzes der Existenzsicherung dient (vgl. BSG vom 14.09.1989 SozR. 2200 § 1303 Nr. 35), ist mithin im Falle der Beitragser- stattung nicht verwirklicht. Im übrigen muss die sich zwangsläufig ergebende Alternative der Ersetzung der Möglichkeit der Beitragserstattung durch eine Anwartschaft auf eine Rente – als primäre Leistung eines Systems der Alterssicherung – stets als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet werden.
Schließlich verstösst der "Wegfall" des Beitragserstattungsanspruchs auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, wie ihn der Kläger sehen will. Eine ungleiche Behandlung zwischen dem Kläger und ihm vergleichbaren Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht. Der Kläger wird gegenüber anderen Normadressaten nicht benachteiligt; vielmehr hat er wie andere nicht Versicherungspflichtige mit Rücksicht auf die zurückgelegten 60 Beitragsmonate und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung einen Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. – negativ ausgedrückt – keinen Beitragserstattungsanspruch. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger gegenüber nicht Wehrdienstleistenden benachteiligt sein soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch dieser Personenkreis für den Zeitraum der Wehrpflicht in der Regel anderweitig von der Versicherungspflicht erfasst ist, sei es als Zivil- oder einen vergleichbaren Dienst Leistender oder auch ganz "normaler" versiche- rungspflichtig Beschäftigter.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 26.07.2007
Zuletzt verändert am: 26.07.2007