Die Klage wird abgewiesen Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwenrente, weil ihr Ehemann an den Fol-gen der Berufskrankheit Nr. 4101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV-Silikose) verstorben sei. Der im Jahre geborene Versicherte war von 1973 bis 1980 als Arbeiter im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt und hier als Neubergmann und Hauer tä¬tig. Seit 1985 hielt er sich in Marokko auf. Nachdem die Klägerin in einem Verfahren gegen die Bundesknappschaft geltend ge-macht hatte, der Versicherte sei am durch seine Arbeit in Deutschland gestorben, übersandte die Bundesknappschaft der Beklagten medizinische Unterlagen, aus denen hervorging, dass der Versicherte am infolge eines bronchopulmonalen Tumors verstorben sei. Die Klägerin übersandte weitere medizinische Unterlagen sowie Röntgenfilme. Die Be-klagte holte eine gutachterliche Stellungnahme vom ein. In dieser Stellungnahme vom 22.05.1998 gelangte dieser zu dem Ergebnis, dass die Silikose nach Kategorie pp0/1tbu der Ilo-Klassifizierung zu beurteilen sind. Es bestünde kein Zusammenhang zum tödlich verlaufenden Krebsleiden. Mit Bescheid vom 31.07.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwenrente we-gen Todes infolge von Silikose ab.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28.09.1998 Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Versicherte an den Folgen einer Staublungenerkrankung und eines Bronchialkarzinoms gestorben sei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.04.1999 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.05.1999 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beklagte gegen den Grundsatz verstoßen habe, dass im Zweifel zugunsten des Klägers zu entscheiden sei. Der Versicherte habe eine Behinderung an der Lunge wäh-rend seiner Beschäftigung im Bergbau erlitten. Dies ergebe sich aus einer bereits überreichten Bescheinigung von Weiterhin hat die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung von eingereicht. Die Klägerin, die ordnungsgemäß zum Termin geladen worden ist, ist zum Termin nicht erschienen. Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 31.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 08.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Wit-wenrente nach dem Versicherten wegen Todes infolge der Berufs¬krankheit Sili-kose zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat ein internistisches Gutachten nach Aktenlage von eingeholt. In seinem Gutachten vom 05.03.2001 ist dieser unter anderem zum Ergebnis gekommen, dass er nicht davon ausgehen könne, dass mit Wahrscheinlichkeit zu Lebzeiten des Versicher-ten eine Berufskrankheit gemäß Nr. 4101/4102 der Anlage zur BKV bestanden habe. Es gäbe keine Argumente, dass eine solche Berufskrankheit an dem Tode des Versicherten in irgendeiner Form beteiligt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Akten haben Vor-gelegen und waren ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit gemäß §§ 124, 126, 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch ohne die Klägerin verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Terminsbe-nachrichtigung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert.
Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung von Witwenrente wegen Todes des Ver¬sicherten infolge von Silikose abgelehnt.
Gemäß § 63 des 7. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) erhält eine Witwe Hinterblie-benenrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Dies war hier nicht der Fall. Beim Versicherten bestand keine Berufskrank¬heit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV. Es bestanden lediglich minimale Staub¬einlagerungen nach der Kategorie pp0/1tbu der Ilo-Klassifikation. Die Röntgenfilme zeigen weder eine eindeutige silikosetypi-sche Fleckelung noch umschriebene silikosetypische Verschattungen. Diese Feststellun-gen ergeben sich aus dem überzeugenden Gutachten von.Das Gutachten ist nach eingehender Auseinandersetzung mit den aktenkundigen medizinischen Feststellungen erstattet worden. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 63 Abs. 2 SGB VII. Danach steht dem Tod durch Silikose der Tod eines Versicherten gleich, dessen Erwerbsfähigkeit durch die Berufs-krankheit Silikose um mindestens 50 v.H. gemindert war, es sei denn, der Tod ist offenkun-dig nicht durch die Silikose verursacht worden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Beim Versicherten bestand überhaupt keine Sili-kose und demnach auch keine Silikose mit einer MdE um mindestens 50 vom Hun¬dert. Diese Feststellungen ergeben sich aus den überzeugenden Gutachten von
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 20.04.2020
Zuletzt verändert am: 20.04.2020