Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.09.2011 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf EUR 1.000 (in Worten: eintausend) festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die (nur) gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 1.9.2011 erhobene Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt, § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist auf den "wahren üblichen Gebührenunterschied der Instanz", der Wert also unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gerichtsgebühren und die an den eigenen Anwalt und die dem Gegner oder Beigeladenen zu erstattenden Gebühren ermittelt wird (vgl dazu Hartmann. Kostengesetze. 41. Aufl. 2011, § 68 GKG, Rdnr 10). Hier übersteigt bereits die Wertdifferenz der jeweiligen anwaltlichen Verfahrensgebühren diesen Grenzwert (vgl § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, iVm Nr 3100 des Vergütungsverzeichnisses: Streitwert EUR 150 = EUR 25 / Streitwert EUR 5.000 = EUR 301; Differenz EUR 276).
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert ist auf EUR 1.000 festzusetzen.
Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung sind §§ 197 a Abs 1 1. Halbsatz SGG, 63 Abs 2, 52 Abs 1 GKG (und nicht die Auffangvorschrift des § 52 Abs. 2 GKG). Denn der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts "nach Ermessen" genügend Anhaltspunkte. Aus dem Antrag ist die sich für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache so präzise zu entnehmen, dass nach pflichtgemäßem Ermessen eine Bestimmung des Streitwerts auf EUR 1.000 möglich ist, § 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich für die Bestimmung der Bedeutung ist des Herausgabeanspruchs, der hier eher ein Auskunftsanspruch ist, ist das dahinter stehende wirtschaftliche Interesse. Dem auf Herausgabe des (eines; jeden) Rentenbescheids gerichteten Begehren der Klägerin liegt erkennbar das Interesse zugrunde, möglichst schnell über Beginn und Höhe einer dem Beigeladenen bewilligten Rente in Kenntnis gesetzt zu werden (vgl den Schriftsatz vom 15.7.2009), um über bis zum Betrag von EUR 5399, 71 gepfändete und ihr zur Einziehung überwiesene Rentenansprüche zu verfügen. Dies ergibt sich auch aus der von den Beteiligten zur Erledigung der Hauptsache getroffenen (Auskunfts-)Vereinbarung, die diesem Interesse gezielter Rechnung trägt als das ursprüngliche Begehren und deshalb von der Klägerin als sachgerecht akzeptiert wurde. Das so ermittelte Interesse ist in Ausübung des eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens mit einem Wert von 25% der gepfändeten Forderung(en) zu bemessen (vgl. den Beschluss des AG Bochum vom 16.7.2008, das den Streitwert vorläufig auf EUR 1.080, also etwa 20%, festgesetzt hatte), weil das Interesse an einer zeitnahen Realisierung der Forderung nicht dem Interesse an der Forderung insgesamt entspricht, die (u.U.) auch später noch realisiert werden kann. Von dem so ermittelten Wert ist hier ein (weiterer) Abschlag (von etwa 25%) vorzunehmen, weil der Klägerin mit der Provinzial eine weitere Drittschuldnerin zur Verfügung steht.
Der Auffassung der Klägerin, der Streitwert sei mit EUR 150 zu bemessen, kann nach dem zuvor Gesagten nicht gefolgt werden. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, aus welchen Gründen das Interesse eines Arbeitnehmers an einer Lohnabrechnung (so in dem von der Klägerin zitierten Beschluss des LAG BW vom 28.4.2010, Az 5 Ta 75/10) mit dem vorliegenden Auskunftsinteresse der Gläubigerin gegenüber der Drittschuldnerin vergleichbar sein soll.
Diese Entscheidung ist durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Auch wenn das SGG den "Einzelrichter" nicht ausdrücklich erwähnt, zeigt § 155 Sozialgerichtsgesetz (SGG), dass der Berichterstatter auch als Einzelrichter fungiert. Hier wie dort wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, in geeigneten Fällen das Kollegialgericht zu entlasten.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG (vgl. auch § 177 SGG).
Erstellt am: 09.05.2012
Zuletzt verändert am: 09.05.2012