Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 11.06.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1938 geborenen und am 00.01.2004 verstorbenen F (Versicherter). Dieser war marokkanischer Staatsangehöriger. Vom 09.05.1961 bis zum 27.06.1997 war er in der Bundesrepublik Deutschland zur knappschaftlichen sowie Rentenversicherung der Arbeiter beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Am 01.07.1977 kehrte er nach Marokko zurück, wo er bis zu seinem Tode lebte. Am 28.06.1977 hatte er die Erstattung von Pflichtbeitragsanteilen aus der GRV beantragt. Ebenfalls am 28.06.1977 hatte er bei der Teilzahlungsbank T die Gewährung eines Kredits in Höhe der errechneten Beitragserstattung beantragt. Zur Sicherung dieses Kredits trat er unter dem gleichen Datum seinen Erstattungsanspruch gegenüber der GRV an die Teilzahlungsbank ab. Mit Bescheid vom 06.02.1978 wurden dem Versicherten Pflichtbeitragsanteile zur GRV in Höhe von DM 17.446,20 erstattet. Ein Anteil von DM 14.810,00 des Erstattungsbetrages wurde an die Teilzahlungsbank T überwiesen. Der Differenzbetrag wurde zur Verfügung des Versicherten gestellt.
Am 13.10.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente aus der GRV. Mit Bescheid vom 21.02.2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Versicherungszeiten seien nicht vorhanden. Die von dem Versicherten entrichteten Pflichtbeiträge seien anteilig mit Bescheid vom 06.02.1978 erstattet worden. Versicherungszeiten nach dem 06.02.1978 seien nicht nachgewiesen oder behauptet worden. Mit der Erstattung der Beiträge sei das Versicherungsverhältnis in der GRV endgültig aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2005 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren wiederholt.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente. Nach erfolgter Beitragserstattung und fehlender neuer rentenrechtlicher Zeiten habe der Versicherte die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt gehabt.
Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Witwenrente weiter.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.11.2008 ist für die Klägerin niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen ist. Die Klägerin ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Dem Antrag vom 17.11.2008 auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung brauchte der Senat nicht nachkommen. Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung haben nicht vorgelegen. Zum Einen bestand nicht die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens der Klägerin im Termin. Zum Anderen hat die Klägerin die mitgeteilte Erkrankung nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar 9. Auflage, § 110, Rdnr. 4 b ff).
Nach dem Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente zu haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente besteht nicht. Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des Versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – ). Der Versicherte hat nicht die erforderliche allgemeine Wartezeit erfüllt gehabt (§ 50 SGB VI). Nach § 50 Abs 1 SGB VI beträgt die allgemeine Wartezeit 5 Jahre. Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Kalendermonate mit Beitragszeiten haben bei dem Versicherten nicht mehr vorgelegen. Aus den von ihm während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von Mai 1961 bis Juni 1977 entrichteten Pflichtbeiträgen können keine Rechte mehr hergeleitet werden. Diese Beiträge sind dem Versicherten 1978 anteilig rechtswirksam erstattet worden. Der Versicherte hat am 28.06.1977 einen Erstattungsantrag gestellt. Mit Erstattungsbescheid vom 06.02.1978 wurden ihm die für den Zeitraum 09.05.1961 bis 17.11.1961 und 17.01.1962 bis 27.06.1977 entrichteten Pflichtbeiträge anteilig in Höhe einer Summe von insgesamt DM 17.446,20 erstattet. Durch diese Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr (§ 210 Abs 6 SGB VI sowie § 1300 Abs 7 Reichsversicherungsordnung – RVO – ).
Andere rentenrechtliche Zeiten des Versicherten sind weder behauptet noch ersichtlich. Die Annahme der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB VI begünstigt die Klägerin nicht. Der verstorbene Versicherte hat bis zu seinem Tode keine Rente bezogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 25.05.2009
Zuletzt verändert am: 25.05.2009