Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 09.06.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten, insbesondere Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Der am 00.00.1933 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er lebt in Serbien. Er wurde als Arbeitnehmer der Firma T, Kombinat der Bauindustrie S, Arbeitsorganisation zur Durchführung grubentechnischer Arbeiten im Bergbau (U) vom 12.10.1975 bis zum 04.05.1981 in die Bundesrepublik Deutschland entsandt und auf Arbeitsstellen der Arbeitsorganisation beschäftigt. In der Zeit ab Oktober 1975 wurde der Kläger im Rahmen des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens von der Allgemeinen Ortskrankenkasse N betreut. Er war während der Zeit seiner Entsendung in die Bundesrepublik weiterhin durch die Firma U beim jugoslawischen Krankenversicherungsträger in U versichert. Die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung wurden in Jugoslawien entrichtet. Am 12.11.1985 beantragte er über den jugoslawischen Versicherungsträger in Belgrad die Gewährung von Invaliditätsrente aufgrund des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11.05.1988 lehnte die Beklagte die Gewährung von Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Der Kläger erfülle nicht die allgemeine Wartezeit. Er habe in der Bundesrepublik Deutschland keine anrechenbaren Beitrags- und Ersatzzeiten zurückgelegt. Während seiner Entsendung durch die Firma U vom 07.10.1975 bis 04.05.1981 habe weiterhin Versicherungspflicht nach jugoslawischen Rechtsvorschriften bestanden. Es seien die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung weiterhin an den jugoslawischen Versicherungsträger abgeführt worden.
Mit Schreiben vom 07.10.2004 bat der Kläger die Beklagte um Auskunft über seine Versicherungszeiten in der GRV zwischen 1970 und 1982. Mit Bescheid vom 06.12.2004 teilte die Beklagte ihm mit, dass anrechenbare Versicherungszeiten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt worden seien. Er sei in der Bundesrepublik Deutschland als entsandter Arbeitnehmer der Firma U beschäftigt worden und habe weiterhin der Versicherungspflicht nach jugoslawischen Rechtsvorschriften unterlegen. Beiträge zur Rentenversicherung seien an den zuständigen jugoslawischen Versicherungsträger entrichtet und somit deutsche Versicherungszeiten nicht nachgewiesen worden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren wiederholt.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach Maßgabe des auf den Kläger als Staatsangehörigen des Restjugoslawiens weiterhin anwendbaren Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 sei er während seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin so gestellt gewesen, als wäre er noch im Gebiet der ehemaligen Republik Jugoslawien beschäftigt worden. Dieser Entsendungstatbestand stelle die Ausnahme vom ansonsten maßgebenden Territorialitätsprinzip dar. Aufgrund der Angaben der Firma U bestünden keine Zweifel daran, dass er während der Zeit der Entsendung weiterhin im Beschäftigungsverhältnis der Firma U aus U in Jugoslawien gestanden habe. Bestätigt werde dies dadurch, dass auch für die Zeit seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an den jugoslawischen Träger entrichtet worden seien.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Begehren.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2009 ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Versicherungszeiten in der GRV zurückgelegt zu haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nicht nachweislich in der Bundesrepublik Deutschland rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt. Der Senat sieht von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe des Gerichtsbescheids des SG vom 09.06.2008 Bezug, denen er sich anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 20.01.2011
Zuletzt verändert am: 20.01.2011