Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.04.2013 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller auch für die Zeit vom 15.07.2013 bis 30.10.2013 vorläufig Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 16.01.2013 und nur, solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers zu 2/3.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 20.01.2013 bis 01.10.2013.
Der am 00.00.1967 geborene Antragsteller war bei der Antragsgegnerin mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversichert. Nach Beendigung der Entgeltfortzahlung gewährte sie ihm mit Bescheid vom 25.05.2012 ab 14.05.2012 Krankengeld. In ihrem Bescheid wies sie den Antragsteller darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit nahtlos nachzuweisen sei. Das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers endete zum 30.09.2012.
Am 17.10.2012 führte Dr. N1 in ihrem für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellten Gutachten aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers wegen einer rezidivierenden depressiven Episode und des Verdachts auf eine Persönlichkeitsstörung als erheblich gefährdet anzusehen sei. Sie schlug eine erneute Vorlage oder Nachuntersuchung mit Psychotherapiebericht und fachpsychiatrischem Befund in drei Monaten vor.
Am 16.12.2012 bescheinigte Dr. Q die Arbeitsunfähigkeit bis Sonntag, den 02.12.2012. Am Montag, den 03.12.2012, bescheinigte die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. N die Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.01.2013. Für die Zeit vom 07.01.2013 bis 22.04.2013 wurde die Arbeitsunfähigkeit von Dr. Q und Dr. N bescheinigt. Eine von Frau Dr. N am 30.11.2012 für die Zeit vom 30.11.2012 bis 04.01.2013 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging am 11.01.2013 bei der Antragsgegnerin ein.
Mit Bescheid vom 08.01.2013 stellte die Antragsgegnerin den Krankengeldbezug rückwirkend zum 02.12.2012 mit der Begründung ein, dass wegen der nicht durchgehend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestehe. Die freiwillige Mitgliedschaft werde ab dem 03.12.2012 beitragspflichtig fortgeführt. Hierauf teilte der Antragsteller mit, dass er sich bei seinen Ärzten um einen Termin vor dem 02.12.2012 bemüht habe, er aber keinen früheren Termin bekommen habe.
Mit Bescheid vom 16.01.2013 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Bescheid vom 08.01.2013 als gegenstandslos betrachtet werden solle. Sie habe die freiwillige Versicherung aufgrund des Krankengeldbezuges versehentlich über den 02.12.2012 hinaus beitragsfrei fortgeführt. Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ohne Rechtsfolgen zahle sie daher für den Zeitraum vom 03.12.2012 bis zum 19.01.2013 Krankengeld.
Mit Bescheid vom 06.02.2013 setzte die Antragsgegnerin auch im Namen der Pflegekasse die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 20.01.2013 nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fest. Mit weiteren Bescheid vom 20.02.2013 wurden offene Beiträge, Mahngebühren und Säumniszuschläge seit dem 20.01.2013 in Höhe von insgesamt 152,32 EUR geltend gemacht.
Gegen die Bescheide vom 06.02.2013 und 20.02.2013 legte der Antragsteller am 05.03.2013 Widerspruch ein. Mit weiterem Widerspruch vom 12.03.2013 wandte er sich gegen die Bescheid vom 08.01.2013 und 16.01.2013.
Am 15.03.2013 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Detmold im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zum einen die Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, ihm ab 20.01.2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, so lange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen (1) und zum anderen die aufschiebende Wirkung gegen den Beitragsbescheid vom 06.02.2013 anzuordnen (2). Wegen der vom 30.11.2012 datierenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. N sei die Arbeitsunfähigkeit nahtlos festgestellt. Er finanziere seinen Lebensunterhalt derzeit ausschließlich durch Bankkredite und durch darlehensweise Unterstützung seiner Verwandten.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, dass wegen der Lücke in der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 02.12.2012 und dem 04.12.2012 spätestens seit dem 14.02.212 kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestehe. Die vom 30.11.2012 datierende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei falsch, weil der Antragsteller auch nach seinen Angaben am 30.11.2012 Dr. N nicht aufgesucht habe, sondern die Bescheinigung erst später ausgestellt worden sei. Auch freiwillige Mitglieder seien nur dann mit Anspruch auf Krankengeld versichert, wenn sie bei Entstehen des Krankengeldanspruchs aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hätten, das der Beitragsberechnung unterlegen habe. Dies folge aus der Regelung über die Höhe und Berechnung des Krankengeldes gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Hinsichtlich des Bescheides vom 05.03.2013 bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides noch sei eine unbillige Härte für den Antragsteller ersichtlich.
Mit Beschluss vom 12.04.2013 hat das SG die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 15.03.2013 bis 14.07.2013 vorläufig Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 16.01.2013 und nur, solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Es hat außerdem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 06.02.2013 angeordnet. Den weitergehenden Antrag hat das SG abgelehnt. Das Versicherungsverhältnis des Antragstellers habe über das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses am 30.09.2012 fortbestanden, weil keiner der Beendigungsfälle des § 191 SGB V vorgelegen habe. Auf die Regelung des § 192 SGB V komme es hingegen nicht an, weil in dieser Vorschrift das Fortbestehend der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Mitglieder geregelt werde. Sie sei auch in entsprechender Anwendung nicht auf die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder anwendbar. Weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung der Antragsgegnerin ergebe sich, dass der Anspruch auf Krankengeld entfalle, wenn während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis ende. In § 44 Abs. 2 SGB V seien die vom Krankengeldanspruch ausgeschlossenen Versicherten abschließend aufgeführt, der Antragsteller gehöre nicht dazu. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller durch die Arbeitsunfähigkeit ab dem 01.10.2012 keine Einkommenseinbuße erlitten habe. Nach seiner Zweckbestimmung solle das Krankengeld zwar einen krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt ausgleichen. Jedoch habe das Lohnersatzprinzip des Krankengeldes im Gesetz nur einen unvollständigen Ausdruck gefunden. In § 44 Abs. 1 SGB V werde ein krankheitsbedingter Einkommensausfall als Voraussetzung des Krankengeldanspruches nicht genannt. Aus den Vorschriften über die Höhe und Berechnung des Krankengeldes lasse sich lediglich ersehen, dass vor Begin der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14, 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bezogen worden sein musste, an das für die Festsetzung angeknüpft werden kann. Aus der Wendung in § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V, für die Berechnung des Regelentgeltes sei auf das "im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum" erzielte Arbeitsentgelt abzustellen, könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) indessen nicht entnommen werden, dass der Entgeltbezug bis unmittelbar an die Arbeitsunfähigkeit habe heranreichen müssen oder dass die Arbeitsunfähigkeit kausal für den Ausfall des Arbeitentgelts habe sein müssen (wird ausgeführt). Doch selbst wenn man davon ausginge, dass bei freiwillig Versicherten, deren Beschäftigungsverhältnis ende, eine nahtlose Kette von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen müsse, bestünde gleichwohl ein Anspruch auf Krankengeld über den 03.12.2012 hinaus. Dr. N1 habe in dem sozialmedizinischen Gutachten für den MDK vom 17.10.2012 nach einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers ausgeführt, dass die Erwerbsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1 SGB V erheblich gefährdet sei und eine Nachuntersuchung in drei Monaten empfohlen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin anhand der von Dr. N1 erhobenen Befunde und ihrer sozialmedizinischen Einschätzung habe annehmen müssen, dass der Antragsteller für die nächsten drei Monate ab dem 17.10.2012, und damit auch über den 03.12.2012 hinaus, arbeitsunfähig sein würde. Das Gericht habe die einstweilige Anordnung im Hinblick auf etwaige Änderungen der Sachlage zunächst auf vier Monate befristet. Eine Bewilligung bis zur Rechtskraft sei nicht in Betracht gekommen, da die zugesprochenen vorläufigen Leistungen zur Beseitigung der gegenwärtigen Notlage des Antragstellers ausreichten. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen ab Antragstellung entspreche der üblichen gerichtlichen Vorgehensweise, im Eilverfahren keine Listungen vor Antragstellung zuzusprechen. An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 06.02.2013 bestünden ernstliche Zweifel. In der Hauptsache dürfte ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld bereits ab dem 04.12.2012 bestehen, so dass gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten seien. Eine Beitragsfestsetzung ab dem 20.01.2013 sei daher offenbar rechtswidrig. Obwohl für freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld keine Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Pflegeversicherung bestehe, sei die Festsetzung gleichwohl offensichtlich rechtswidrig, weil die Beitragspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung von der Antragsgegnerin nicht im Rahmen der Pflegekasse habe festgesetzt werden dürfen. Dies sei von der Ermächtigung nach § 46 Abs. 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht mehr umfasst.
Mit seiner Beschwerde vom 07.05.2013 begehrt der Antragsteller Leistungen auch für die Zeit vor dem 15.03.2013 und über den 14.07.2013 hinaus bis zum 01.10.2013. Bei ihm habe auch vor dem 15.03.2013 eine Notlage bestanden. Er habe kaum alle seine Gläubiger befriedigen können. Bei dem Amtsgericht (AG) Herford sei unter dem Aktenzeichen 12 C 37/11 ein Rechtsstreit über die fristlose Kündigung seines Mietverhältnisses anhängig. Die Miete für den Monat März 2013 bis einschließlich 06.03.2012 sei noch nicht bezahlt worden. Daher sei ihm erneut fristlos gekündigt worden. Der Vermieter habe neben der fristlosen Kündigung auch eine Räumungsklage unter dem Aktenzeichen 12 C 730/11 anhängig gemacht. Komme es im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Nachzahlung des Krankengeldes auch für die Zeit ab dem 20.01.2013, wäre er in der Lage, den ausstehenden Mietzins zu begleichen und im Hinblick hierauf die ansonsten anstehende Obdachlosigkeit abzuwenden.
Am 04.06.2013 hat die Antragsgegnerin ebenfalls Beschwerde eingelegt. In den streitentscheidenden Zeitpunkten habe keine einen tatsächlichen Anspruch auf Auszahlung auf Krankengeld begründende Mitgliedschaft bestanden. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass tatsächlich der Krankengeldanspruch für den Antragsteller nicht realisierbar sei, da sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein tatsächlich auszuzahlender Krankengeldanspruch in Höhe von 0,00 EUR ergebe. Dies folge aus der Tatsache, dass mangels Beschäftigungsverhältnis weder regelmäßiges Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen erzielt werde, das der Krankengeldberechnung zugrunde gelegt werden könne. Auch habe der Antragsteller seine Arbeitsunfähigkeit nicht mit der erforderlichen Nahtlosigkeit nachgewiesen. Der notwendige nahtlose Nachweis ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten der Ärztin Dr. N1. In dem Gutachten seien keine konkreten Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten, insbesondere sei kein Zeitraum genannt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013 hat die Antragsgegnerin die Widersprüche des Antragstellers vom 05.03.2013, 12.03.2012 und 22.04.2013 zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist im tenorierten Umfang begründet, die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
1. Gewährung des Krankengeldes
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -).
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Zeitraums vom 15.03.2013 bis 31.10.2013 vor. Zu Recht hat das SG die Antragsgegnerin zur Gewährung von Krankengeld verpflichtet. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 12.04.2013 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, es errechne sich nur ein Krankengeldanspruch in Höhe von 0,00 EUR, weil der Antragsteller unmittelbar vor der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt erzielt habe. Zu Recht hat das SG unter Hinweis auf das Urteile des BSG vom 07.05.2002 – B 1 KR 24/01 R und B 1 KR 10/02 R – ausgeführt, aus der Wendung in § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V, für die Berechnung des Regelentgelts sei auf das "im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes" erzielte Arbeitsentgelt abzustellen, könne nicht entnommen werden, dass der Entgeltbezug bis unmittelbar an die Arbeitsunfähigkeit habe heranreichen müssen.
Zutreffend hat das SG die Antragsgegnerin erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung bei Gericht zur vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet. Werden Leistungen für die Vergangenheit begehrt, besteht kein Anordnungsgrund. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind (Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 86b Rdn. 101 m.w.N.). Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Hierzu müssen die Tatsachen für einen besonderen Nachholbedarf glaubhaft gemacht werden (Frehse, a.a.O., m.w.N). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat einen besonderen Nachholbedarf nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Nachholbedarf würde zunächst voraussetzen, dass der Antragsteller die fristlose Kündigung und die Räumungsklage seines Vermieters durch eine Zahlung der Miete für den Monat März 2013 rückgängig machen könnte. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine Kündigung dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird. Dies gilt nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorangegangen ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er dieses Nachholrecht verwirklichen kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klage des Vermieters auf fristlose Kündigung und die Räumungsklage ausweislich der Aktenzeichen schon seit 2011 bei dem AG Herford anhängig ist. Die diesen Verfahren zu Grunde liegende Kündigung kann also nicht darauf beruhen, dass der Antragsteller aufgrund des nichtbewilligten Krankengeldes die Miete für den Monat März 2013 nicht zahlen konnte. Zudem hat er vor dem Hintergrund der Zweimonatsfrist auch nicht glaubhaft gemacht, dass im Jahr 2013 überhaupt noch eine Nachholrecht für im Jahr 2011 versäumte Mietzahlungen bestehen könnte. Zudem hat er trotz entsprechender Nachfrage des Senats nicht mitgeteilt, welcher Sachverhalt den Klagen vor dem AG Herford zu Grunde liegt und wie der dortige Verfahrensstand ist. Ausweislich des vom Antragsteller überreichten Schreibens des Vermieters wurde dem Antragsteller aufgrund der Nichtzahlung der Miete für den Monat März 2013 erneut fristlos gekündigt. Allerdings hat der Antragsteller trotz Nachfrage des Senats auch bezüglich dieser Kündigung nicht glaubhaft gemacht, dass eine Zahlung der Miete für den Monat März 2013 aufgrund des Nachholrechts des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hätte dazu führen können, dass die fristlose Kündigung ihre Wirkung verliert. Zudem hat der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des SG im März 2013 eine Nachzahlung des Krankengeldes erhalten. Aus dieser Nachzahlung hätte er die Mietzahlung für den Monat März 2013 erbringen können. Es erschließt sich dem Senat nicht, warum eine Begleichung des ausstehenden Mietzinses entsprechend dem Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 27.05.2013 nur aus der Nachzahlung des Krankengeldes für die Zeit ab dem 20.01.2013 bis 14.03.2013 möglich gewesen sein sollte. Sofern er die Nachzahlung anderweitig verwendet hat, unterlag dies seiner Dispositionsbefugnis, führt jedoch nicht zu einem besonderen Nachholbedarf.
Hinsichtlich des Zeitraums vom 15.07.2013 bis 30.10.2013 kann offen bleiben, ob das SG den Leistungszeitraum unter dem Gesichtspunkt einer gegenwärtigen Notlage auf die Zeit bis zum 14.07.2013 beschränkt hat. Der zugesprochene Zeitraum war antragsgemäß bis zum 30.10.2013 zu verlängern, da der ursprüngliche Verpflichtungszeitraum abgelaufen ist und keine Änderungen an der Sachlage zum Wegfall des Anordnungsanspruchs oder Anordnungsgrund geführt haben.
2. Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Das Gericht kann gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, 2012, § 86b Rdn. 12 und 12 c). Dabei ist in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGG dem Gesetz ein Regel-Ausnahmeverhältnis zu Gunsten des Suspensiveffektes zu entnehmen, weil der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat (Keller a.a.O, Rdn. 12c).
Zu Recht hat das SG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 06.02.2013 angenommen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 12.04.2013 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.08.2013
Zuletzt verändert am: 27.08.2013