Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers, die Kosten für das gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Facharzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie Dr. G eingeholte Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen, zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob und inwieweit das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für die gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat (vgl. Meyer-Ladewig, 8. Auflage 2005, § 109 Rn 16 a; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage 1997, § 109 Anm. 5; st. Rspr. des LSG NRW, z.B. Beschluss vom 06.02.2003, L 6 B 2/03 SB; Beschluss vom 16.09.2003, L 6 B 7/03 P).
Es ist nicht erkennbar, dass das Gutachten von Dr. G neue, für die Sachaufklärung entscheidende Gesichtspunkte aufgezeigt hat. Von "wesentlichen Gesichtspunkten" kann unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzliche neue Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Entscheidung geführt haben, die auf der Grundlage des bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisses nicht möglich gewesen wäre. Hier war unter Zugrundelegung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Befunde und der vom Sozialgericht veranlassten medizinischen Sachaufklärung im Zeitpunkt der Beauftragung von Dr. G bereits ermittelt, dass der Beklagte den Gesamt-GdB des Klägers zutreffend mit 40 bewertet hat. Dies ist mit Ausnahme des Gutachtens von Dr. G durch die weiteren zahlreichen im Verfahren eingeholten Gutachten der Dres. L, G1, Q und C bestätigt worden. Das Beschwerdevorbringen, der Kläger habe sich durch das – seiner Meinung nach einzig richtige – Gutachten von Dr. G gedrängt gefühlt, den Prozess bis zu dem letztlich für ihn günstigen Ergebnis fortzuführen, kann nicht zu einer Übernahme der Kosten auf die Landeskasse führen. Dass der Kläger im Verfahren letztlich die Feststellung eines GdB von 50 erreicht hat, ist in keiner Weise auf das Gutachten von Dr. G zurückzuführen. Bereits aus dem Vergleichsinhalt, der die Feststellung eines GdB von 50 erst ab 30.08.2005 vorsieht, ergibt sich, dass das im November 2004 – also zeitlich weit vorher – von Dr. G eingeholte Gutachten für diesen Vergleichsschluss keine Rolle gespielt hat. Dies belegt auch der Hinweis im Terminsprotokoll, nach dem die Kammer einen GdB von 50 aufgrund des Wirbelsäulen- und Schulterleidens sowie der Neigung des Klägers zu Sinubronchitiden für gerechtfertigt erachtet hat. Die Annahme einer chronischen Schmerzkrankheit durch Dr. G hat hier keinen Eingang gefunden. Zur objektiven, eine abschließende Entscheidung zugunsten des Klägers ermöglichenden Aufklärung hat das Gutachten von Dr. G gerade nicht beigetragen. Die dortigen Feststellungen sind unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde und der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht nicht nachvollziehbar und daher zu Recht im weiteren Verfahren und auch bei Abschluss des Vergleiches unberücksichtigt geblieben. Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.01.2007
Zuletzt verändert am: 12.01.2007