Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02.06.2008 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger wegen eines juvenilen Trockenheitssyndroms beider Augen ein Versorgungsanspruch nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.
Der 1976 geborene Kläger gehört der Bundeswehr seit 1997 als Soldat auf Zeit an und übt dort eine Tätigkeit als Flugausrüstungsmeister aus. Von November 2002 bis Anfang Februar 2003 hielt er sich dienstlich zu einem KFOR-Einsatz im Kosovo auf und war dort u.a. für die Wartung, Inspektion, Reparatur und Ausgabe von Rettungs- und Sicherheitsgeräten aller Art eingesetzt. Die Unterbringung erfolgte in stark belegten, mit Ausrüstung überladenen Containern mit geringer Luftfeuchtigkeit und hohem Heizwert. Der Arbeitsplatz war darüberhinaus nicht staubfrei, nicht schmutzfrei und nicht ungezieferfrei sowie ohne Tageslicht und schlecht beleuchtet. Im März 2004 zeigte der den Kläger behandeln-de Truppenarzt Dr. T ein Sicca-Syndrom als mögliche Wehrdienstbeschädigung nach dem Kosovo-Aufenthalt an. Die Beklagte zog die ärztlichen Unterlagen über den Kläger bei und ließ diese durch die Ärztin für Sozialmedizin, Frau B, auswerten.
Mit Bescheid vom 13.09.2005 lehnte die Beklagte ab, die bei dem Kläger festgestellte Gesundheitsstörung "juveniles Trockenheitssyndrom beider Augen mit wiederkehrender chronischer Hornhaut- und Bindehautentzündung" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Sinne des § 81 SVG anzuerkennen. Es fehle insoweit an einem ursächlichen Zusammenhang. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Bescheid vom 09.06.2006 zurückgewiesen.
Gegen die ablehnenden Bescheide hat der Kläger zunächst Klage zum Sozialgericht Dessau erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.10.2006 an das Sozialgericht Aachen (SG) verwiesen hat.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Augenarztes C von Januar 2007, des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 16.01.2007 und der Allgemeinmedizinerin Dr. E vom 20.01.2007 sowie anschließend ein augenärztliches Gutachten des Dr. Q von April 2007 eingeholt. Der Sachverständige hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers im Kosovo und seiner Augenerkrankung verneint. Weder bei stark staubbelasteten Berufen noch bei Berufen mit extremer Lufttrockenheit werde eine überdauernde Siccaconjunktivitis beobachtet. Ebenso sei eine epidemiologische Häufung dieser Erkrankung in der Einsatzgruppe des Klägers nicht beobachtet worden.
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG hat das SG im Weiteren ein Gutachten der Augenärztin Dr. H von Januar 2008 eingeholt. Diese hat gemeint, dass die Beschwerden des Klägers auf die Umstände seiner Tätigkeit beim KFOR-Einsatz zurück-zuführen seien. Der Kläger hat eine schriftliche Ergänzung der Dr. H vom 24.05.2008 zu den Akten gereicht. Danach sei es möglich, dass ein Sicca-Syndrom bzw. die Disposition dazu durch die Tätigkeit im Kosovo manifestiert worden sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 02.06.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Anerkennung von Erkrankungen als Schädigungsfolge nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an das Recht der Berufskrankheiten im Bereich der Unfallversicherung anknüpfe. Die Erkrankung des Klägers sei nach den maßgebenden Grundsätzen nicht durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse verursacht worden. Speziell für die bei dem Kläger bestehenden trockenen Augen sei Nr. 75 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht maßgeblich, wonach bei chronischen Entzündungen häufig konstitutionelle Faktoren von entscheidender Bedeutung seien. Dies gelte hier um so mehr als bei dem Kläger bereits seit 1979 konstitutive Schwächen an den Augen festgestellt worden seien. Gegen eine Beschädigung der Augen durch äußere Einwirkungen spreche auch, dass in der Einsatzgruppe des Klägers offensichtlich keine Häufung von Augenerkrankungen aufgetreten sei. Das Gutachten der Dr. H vermöge nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Vielmehr spräche die Stellungnahme der Sachverständigen eher dafür, dass die Krankheitsanlage bei dem Kläger von überragender Bedeutung sei und die Schmutz- und Staubeinwirkungen nur sogenannte Gelegenheitsursache.
Gegen das ihm am 24.07.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.08.2008 Berufung eingelegt und weiter die Anerkennung seines Augenleidens als Schädigungsfolge nach dem SVG begehrt. Er habe im Kosovo unter dauerhafter besonderer Umweltverschmutzung, Staub, Wind, Schmutz und niedriger Luftfeuchtigkeit gearbeitet. Diese Einflüsse würden nach dem Gutachten der Dr. H plausibel zum heutigen Krankheitsverlauf führen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02.06.2008 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 13.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 zu verurteilen, ein juveniles Trockenheitssyndrom beider Augen mit wiederkehrender chronischer Hornhaut- und Bindehautentzündung als Wehrdienstbeschädigungsfolge anzuerkennen und ihm wegen der Folgen der Wehrdienstbeschädigung einen Ausgleich nach Maßgabe des § 85 SVG zu leisten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts, die sie – ebenso wie der Beigeladene – für zutreffend hält.
Die Beteiligten sind auf die Vorschrift des § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 20.09.2005 in der Fassung des Bescheides vom 07.06.2006 ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das bei dem Kläger bestehende Augenleiden als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des SVG anzuerkennen und diesem eine Versorgung zu zahlen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Soweit er darauf verweist, dass die Sachverständige Dr. H den Krankheitsverlauf in ihrem Gutachten als "plausibel" ansieht, genügt dies nicht, um einen ursächlichen Zusammenhang im Sinne des Versorgungsrechts zu begründen. Ein Ursachenzusammenhang ist nach den versorgungsrechtlichen Grundsätzen nur dann zu bejahen, wenn der Zusammenhang wahrscheinlich ist, d.h. wenn mehr dafür als dagegen spricht, dass eine bestimmte Erkrankung durch ein schädigendes Ereignis bzw. eine schädigende Tätigkeit wesentlich hervorgerufen oder verschlimmert worden ist. Sachliche Argumente, die einen Ursachenzusammenhang im Fall des Klägers belegen würden, konnte die Sachverständige nicht benennen und sind auch nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr als sich die Beurteilung eines Kausalzusammenhangs zwischen einer beruflichen Tätigkeit und einer Erkrankung auch im Bereich des Versorgungsrechts entsprechend den Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung richtet (BSG, Urteil vom 10.11.1993, 9/9a RV 41/92 = BSGE 73, 190 ff.). Eine Berufskrankheit, deren Voraussetzungen der Kläger erfüllen würde, ist nicht ersichtlich. Die Anerkennung der Augenerkrankung des Klägers als Wehrdienstbeschädigung kommt nach dem heutigen medizinischen Kenntnisstand daher nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Erstellt am: 02.04.2009
Zuletzt verändert am: 02.04.2009