Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.09.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren für ein von der Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) geführtes Klageverfahren.
I.
1. Für dieses Klageverfahren bewilligte das SG Köln mit Beschluss vom 18.05.2007 der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin L aus I. Nach Beendigung des Verfahrens aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung der Vergütung beantragt und insgesamt Kosten in Höhe von 812,00 Euro geltend gemacht.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG Köln hat die Gebühren und Auslagen unter dem 26.06.2007 wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG: 240,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG: 200,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
Dokumentkosten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: 32,35 Euro
Nettobetrag: 492,35 Euro
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 93,55 Euro
Gesamtbetrag: 585,90 Euro
Nachdem die Beklagte erklärte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu übernehmen, machte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 01.08.2007 den Betrag von 585,90 Euro im Wege der Forderungsübergangs gemäß § 59 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber der Beklagten geltend.
2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2007 Erinnerung. Die Erinnerung richtet sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr. Der dortige Ansatz der Mittelgebühr sei unbillig. Gerechtfertigt sei nur der Ansatz der Mindestgebühr. In einem Verfahren, in dem die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3106 Nr. 3 entstehe und kein Erörterungstermin stattgefunden habe, könne nur die Mindestgebühr in Ansatz gebracht werden.
Mit Beschluss vom 21.09.2007 hat das SG Köln die Erinnerung der Beklagten gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG Köln über die Höhe des geltend gemachten Forderungsübergangs vom 01.08.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass grundsätzlich auch bei der Beendigung des Verfahrens nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach VV RVG Nr. 3106 Nr. 3 entstehe, die sich auf 200,00 Euro belaufe. Es bestünden keine Gründe dafür, das Fehlen eines Termins bei der Bemessung der Terminsgebühr herabsetzend zu berücksichtigen. Insbesondere könne der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht allein aufgrund des Anerkenntnisses als extrem gering beurteilt werden. Der Normgeber habe das Fehlen einer mündlichen Verhandlung nicht gebührenmindernd berücksichtigt wollen.
3. Gegen den ihr am 25.09.2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 08.10.2007 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen, dass die Terminsgebühr nur mit der Mindestgebühr, allenfalls einer geringfügig erhöhten Mindestgebühr in Ansatz gebracht werden könne. In einem Verfahren, in dem die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3106 Nr. 3 ohne mündliche Verhandlung entstehe und in dem auch kein Erörterungstermin stattgefunden habe, sei schon deshalb nur die Mindestgebühr in Ansatz zu bringen. Das Argument des SG sei nicht überzeugend, wonach die Terminsgebühr das zur Entlastung der Gerichte führende Verhalten des Rechtsanwalts honoriere. Denn die Anberaumung eines Gerichtstermins sei in erster Linie durch das Verhalten der Beklagten vermieden worden, weil diese ein Anerkenntnis abgegeben habe. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit könne bei Betragsrahmengebühren im Rahmen der Verfahrensgebühr individuell gewürdigt und festgelegt werden.
II.
Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den Senat.
2. Die Beschwerde der Beklagten, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig.
a) Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 Euro, § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Denn der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz der festgesetzten Terminsgebühr (200,00 Euro) abzüglich der von der Beschwerdeführerin für angemessen gehaltenen Mindest-Terminsgebühr (20,00 Euro), also 180,00 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer (19 % = 34,20 Euro). Damit beträgt die Beschwer 214,20 Euro.
b) Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht die Regelung des § 178 SGG nicht entgegen. Danach ist gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gerichts anzurufen, dass dann endgültig entscheidet. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahren verweist § 73 a Satz 1 SGG jedoch auf die für bürgerlichen Rechtstreitigkeiten einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Es handelt sich insoweit um eine spezielle, der Regelung des § 178 SGG vorgehende Vorschrift, die auch die Bestimmungen über die Festsetzung nach §§ 45 ff. RVG umfasst (ausführlich Beschluss des erkennenden Senats vom 02.07.2008, L 7 B 113/08 AS, m.w.N.).
3. Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
Das SG Köln hat in dem angegriffenen Beschluss vom 21.09.2007 zu Recht ausgeführt, dass der Normgeber mit der VV RVG Nr. 3106 Nr. 3 eine Regelung gerade für den Fall geschaffen hat, dass "das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet". Er hat dabei nicht angeordnet, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur die Annahme einer Mindestgebühr (oder einer geringfügig erhöhten Mindestgebühr) gerechtfertigt sei. Vielmehr hat der Normgeber hier einen Gebührenrahmen von 20,00 Euro bis 380,00 Euro eröffnet. Der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, führt damit entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht dazu, dass stets von der Mindestgebühr auszugehen sei. Maßgebend sind bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung vielmehr – wie bei den anderen Nummern des VV RVG auch – alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die nach diesem Beurteilungsmaßstab eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen könnten. Solche Gesichtspunkte sind auch nicht aus der Akte ersichtlich. Soweit die Beklagte auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes vom 04.10.2005 (gemeint: 12.09.2006) mit dem Az.: L 1 B 320/05 SK (gemeint: L 1 B 320/05 SF SK) hingewiesen hat, ergibt sich aus dieser Entscheidung nichts anderes. Dort wird vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 RVG zu erfolgen hat. Um eine fiktive Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3106 Nr. 3 ging es dort nicht. Auch der weitere Verweis der Beklagten auf den Beschluss des LSG NRW vom 15.01.2007 (L 19 B 13/06 AL) führt nicht weiter. Denn das LSG NRW hat dort entschieden, dass der Ansatz der Mittelgebühr für die Terminsgebühr im dortigen Verfahren nicht unangemessen war.
4. Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
5. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Erstellt am: 05.11.2008
Zuletzt verändert am: 05.11.2008