Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln 14.02.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Sozialgericht, das der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 17.04.2007), hat der Klägerin zu Recht Prozesskostenhilfe (§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG, § 114 Zivilprozessordnung – ZPO) versagt. Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Fahrkosten, die sich tatsächlich auf 11,59 Kilometer belaufen, nicht auf 12 Kilometer aufzurunden sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 30.07.2004 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2014) kann die Agentur für Arbeit u.a. als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auch Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (sog. Pendelkosten) übernehmen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Nach dem seit dem 01.01.2004 neu gefassten § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist als Fahrkosten für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 EUR für die ersten zehn Kilometer und 0,40 EUR für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend (§ 81 Abs. 2 Satz 3 SGB III). Der Wortlaut der Vorschrift ist in diesem Fall eindeutig. Danach kann nur für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte eine Kilometerpauschale übernommen werden. Eine Rundungsvorschrift wie die des § 41 Abs. 2 SGB II existiert für die Festsetzung der berücksichtigungsfähigen Kilometer nicht. Aus der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin herangezogenen Kommentierung von Stratmann, in: Niesel, Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung SGB III, 3. Auflage 2005, § 81 RdNr. 4, lässt sich eine gegenteilige Auffassung nicht entnehmen. Denn auch in der Kommentierung heißt es, dass auf jeden vollen Entfernungskilometer zwischen dem Ort des Hausstandes und dem Weiterbildungsort abzustellen sei. Keineswegs vertritt der herangezogene Kommentar die Auffassung, dass gerundet werden müsse.
Aus § 81 Abs. 2 SGB III ergibt sich des Weiteren, dass die Fahrkosten mit der gewährten Pauschale sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt abgegolten sind. Die Fahrkostenberechnung des § 81 Abs. 2 SGB III lehnt sich an das Steuerrecht an (vgl. hierzu Stratmann, a.a.O.), nach dessen § 9 EStG a.F. für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte lediglich die einfache Fahrt zu berücksichtigen war. Aus dem der Klägerin zur Verfügung stehenden Flyer ist keineswegs etwas anderes zu entnehmen. Wenn es dort heißt, dass Fahrtkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt als Leistungen in Frage kommen, so kann diese Formulierung keineswegs im Sinne der Klägerin dahingehend verstanden werden, dass die Leistungen sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt zur Bildungsmaßnahme umfassen.
Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 3 ist für Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Diese Straßenverbindung ist von der Beklagten nach dem Routenplaner ermittelt worden. Zwar existiert eine Bescheinigung der KVB, die eine Wegstrecke von 12.520 Metern aufführt. Dass es sich dabei nicht um die kürzeste Entfernung handelt, ergibt sich schon aus dem der Bescheinigung zu beigefügten Zusatz. Die KVB weist nämlich darauf hin, dass sich alle Angaben nur auf den KVB-Linienweg beziehen bezögen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO:
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 25.09.2007
Zuletzt verändert am: 25.09.2007