Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.01.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.02.2015 ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) abgelehnt. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch – im Sinne eines materiellrechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung – einen Anordnungsgrund – im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung – voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im o.g. Sinne im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahin stehen, ob sie hilfebedürftig gemäß § 9 Abs. 1 SGB II sind, weil ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. Sozialgeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch bei bestehender Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen ist. Ausgenommen von Leistungen nach dem SGB II sind nach dieser Vorschrift Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Diese Regelung findet auf die Antragsteller Anwendung. Denn ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitsuche ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1), geboren am 00.00.1989 ist die Mutter des am 00.00.2008 geborenen Antragstellers zu 2) sowie des am 00.00.2009 geborenen Antragstellers zu 3). Die Antragstellerin zu 1) ist nach eigenen Angaben (erstmalig) im Jahr 2007 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) eingereist. Seit dieser Zeit hat sie weder eine selbständige noch eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt. Nach eigenen Angaben hat sie ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von Kindergeld, durch Betteln sowie durch die Inanspruchnahme von Nahrungsmittelspenden und (Geld-)Zuwendungen ihrer Familie sichergestellt. In der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2014 bezog sie darüber hinaus vom Jobcenter L Leistungen nach dem SGB II. Seit Februar 2015 erhält sie von der Stadt C ferner Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz). Nach eigenen Angaben zogen die Antragsteller im April 2014 von L nach C. Die Antragstellerin zu 1) hat bisher nicht die Ausstellung einer Bescheinigung ihres Daueraufenthaltsrechts gemäß § 5 Abs. 5 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Die Antragstellerin zu 1) ist damit weder als Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU noch als Selbständige im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Die Antragsteller sind auch nicht als Nicht-Erwerbstätige nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU in Verbindung mit § 4 Satz 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, weil es ihnen – unabhängig vom Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes – bereits an ausreichenden Existenzmitteln im Sinne der Norm fehlt. Auch steht der Antragstellerin zu 1) kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu. Danach haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellerin zu 1) seit 2007 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, liegen bereits nach ihren eigenen Angaben nicht vor. Denn sie trägt lediglich vor, dass sie seit mindestens fünf Jahren ständig in der BRD wohne. Gründe, weshalb es sich dabei um einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 4 a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU handele, nennt sie jedoch nicht. Solche sind dem Senat auch nicht ersichtlich.
Das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1) kann sich daher allenfalls aus einer Arbeitsuche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) FreizügG/EU ergeben. Danach sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Eine aktive Arbeitsuche im Sinne dieser Vorschrift in der Zeit ab Januar 2015 hat die Antragstellerin zu 1) jedoch noch nicht einmal behauptet. Insbesondere konkrete Bewerbungsbemühungen für den genannten Zeitraum hat sie nicht dokumentiert. Der Senat sieht es daher als nicht glaubhaft an, dass von der Antragstellerin zu 1) eine ernsthafte und aktive Arbeitsuche seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet betrieben wurde.
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auch auf EU-Bürger anwendbar, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner Auffassung, die er in den Beschlüssen vom 03.12.2014 zum Az. L 2 AS 1623/14 B ER (bei juris Rn. 5 ff.), vom 04.02.2015 zum Az. L 2 AS 2224/14 B ER (bei juris Rn. 13), vom 25.02.2015 zum Az. L 2 AS 113/15 B ER (bei juris Rn. 5 ff.), vom 09.04.2015 zum Az. L 2 AS 2247/14 B ER (bei juris Rn. 10), vom 16.04.2015 zum Az. L 2 AS 2299/14 B ER (bei juris Rn. 9), vom 29.04.2015 zum Az. L 2 AS 2388/14 B ER (bei juris Rn. 16), vom 08.05.2015 zum Az. L 2 AS 270/15 B ER (bei juris Rn. 11), vom 08.05.2015 zum Az. L 2 AS 300/15 B ER (bei juris Rn. 9), vom 02.06.2015 zum Az. L 2 AS 338/15 B ER (bisher unveröffentlicht) und vom 22.06.2015 zum Az. L 2 AS 740/15 B ER (bisher unveröffentlicht) dargelegt hat. Mithin ist der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf die Antragsteller anzuwenden, weil er auch Ausländer bzw. EU-Bürger erfasst, die – wie die Antragsteller – wirtschaftlich inaktiv sind, ohne über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel (im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU) zu verfügen.
Des Weiteren ist nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in Sachen E (Urteil vom 11.11.2014 – Az.: C-333/13, zitiert nach curia.europa.eu) der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II jedenfalls in Bezug auf Ausländer, bei denen – wie bei den Antragstellern – eine Arbeitsuche nicht festgestellt werden kann, nicht europarechtswidrig. Auch insoweit verbleibt der Senat bei seiner Auffassung, die er in den Beschlüssen vom 03.12.2014 zum Az. L 2 AS 1623/14 B ER (bei juris Rn. 9 ff.), vom 04.02.2015 zum Az. L 2 AS 2224/14 B ER (bei juris Rn. 14) sowie vom 25.02.2015 zum Az. L 2 AS 113/15 B ER (bei juris Rn. 9 ff.), vom 09.04.2015 zum Az. L 2 AS 2247/14 B ER (bei juris Rn. 11), vom 16.04.2015 zum Az. L 2 AS 2299/14 B ER (bei juris Rn. 10), vom 29.04.2015 zum Az. L 2 AS 2388/14 B ER (bei juris Rn. 17), vom 08.05.2015 zum Az. L 2 AS 270/15 B ER (bei juris Rn. 12), vom 08.05.2015 zum Az. L 2 AS 300/15 B ER (bei juris Rn. 10), vom 02.06.2015 zum Az. L 2 AS 338/15 B ER (bisher unveröffentlicht) sowie vom 22.06.2015 zum Az. L 2 AS 740/15 B ER (bisher unveröffentlicht) dargelegt hat. Eine (etwaige) Europarechtswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und damit einhergehend eine (zumindest vorläufige) Leistungspflicht des Antragsgegners lässt sich vorliegend auch nicht im Hinblick auf die sog. Fallgruppe 3 im Sinne der Schlussanträge des Generalanwalts X vom 26.03.2015 in Sachen B (Rechtssache C-67/14; zitiert nach curia.europa.eu, Rn. 99 ff.) begründen. Danach können grundsätzlich auch Umstände, die sich (allein) aus dem familiären Kontext ergeben, wie das Bestehen enger persönlicher Bindungen, zur Entstehung einer dauerhaften Bindung zwischen der betroffenen Person und ihrem neuen Aufnahmemitgliedstaat beitragen. Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für diese Kinder tatsächlich wahrnimmt, kann daher unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage des Europarechts zustehen, ohne dass dieses Recht davon abhängt, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen. Unabhängig davon, ob hier überhaupt die am 01.05.2008 bzw. am 16.05.2009 geborenen Antragsteller zu 2) und 3) bereits "enge persönliche Bindungen" im o.g. Sinne zur BRD besitzen (bzw. besitzen können), findet die genannte Ausnahmekonstellation bereits deshalb keine Anwendung, da die Antragstellerin zu 1) – nach eigenen Angaben – in der Zeit ab 2007 weder erwerbstätig war noch irgendwie geartete Bemühungen der Arbeitsuche unternommen hat. Da die Antragstellerin zu 1) weder eine frühere noch eine aktuelle Beschäftigungssuche mit dadurch begründeter Verbindung zum Arbeitsmarkt glaubhaft gemacht hat, kommt es auf die vom BSG im Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 in der Fassung des Beschlusses vom 11.02.2015 (Az.: B 4 AS 9/13 R) aufgeworfene Frage, ob der Leistungsausschluss auch für solche Arbeitsuchende europarechtskonform ist, die eine Verbindung zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates haben, weil sie – wie im Fall der den Vorlageschluss betreffenden Klägerinnen – bereits kurzfristige Beschäftigungen in Deutschland ausgeübt haben, im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf eine vorläufige Gewährung von Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB III. Ein den hier vorliegenden Sachverhalt betreffendes Verfahren ist beim EuGH (derzeit) nicht anhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten nicht erfolgen.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.01.2015 ist unzulässig. Sie ist – worauf das Sozialgericht in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses zu Recht hingewiesen hat – gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a SGG unstatthaft. Denn danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Regelung eine Entlastung der Landessozialgerichte als Beschwerdegerichte. Eine Beschwerde soll nur noch dann statthaft sein, wenn das Sozialgericht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG die Erfolgsaussichten des Verfahrens verneint oder Mutwilligkeit angenommen hat (vgl. dazu insbesondere die Gesetzesbegründung: BT-Drucksache 16/7716, Seite 22). Dementsprechend greift der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 a SGG hier, denn das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (allein) mangels Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Das Sozialgericht hatte keine Prüfung vorzunehmen, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG für den seitens der Antragsteller erhobenen Eilantrag besteht bzw. die Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG mutwillig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 23.07.2015
Zuletzt verändert am: 23.07.2015