Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.04.2007 geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E L, T-Straße 00, I, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt.
Gründe:
Zu Unrecht ist das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, die Rechtsverfolgung des Klägers habe i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Eine solche Erfolgsaussicht besteht bereits dann, wenn die Klage eine Rechtsfrage aufwirft, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist (z.B. BVerfGE 81, 347). So ist es jedoch bei der vorliegenden Klage. Der Kläger ist aus dem Gebiet der Lippe pro:arbeit gGmbH in die Stadt L umgezogen. Seine frühere Wohnung verursachte Mietkosten von 138,00 EUR zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung (inkl. Heizung) von 72,00 EUR, mithin insgesamt 220,00 EUR. Vor seinem Umzug sei ihm von der Beklagten mitgeteilt worden, die Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt betrage auf ihrem Gebiet maximal 297,00 EUR zzgl. Heizkosten. Die jetzt vom Kläger bewohnte Wohnung verursacht Mietkosten von 381,00 EUR zzgl. 40,00 EUR Heizkosten (gesamt: 421,00 EUR).
Es steht damit zwar außer Frage, dass der Kläger nicht die gesamten Kosten der Unterkunft als Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten kann. Die Beklagte gewährt ihm jedoch nur Kosten der Unterkunft in Höhe der Kosten für die frühere Unterkunft i.H.v. 220,00 EUR. Ob dies auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützt werden kann, erscheint jedoch zumindest klärungsbedürftig. Zwar werden nach dieser Vorschrift, erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Es erscheint insoweit jedoch fraglich, ob dies auch dann gilt, wenn ein Leistungsempfänger auch ohne zwingenden Grund, jedoch unter Ausnutzung der grundgesetzlich garantierten Freizügigkeit, in den Bereich eines anderen Leistungsträgers umzieht, der zudem – wie im vorliegenden Falle – räumlich weit vom ursprünglichen Leistungsträger entfernt liegt. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll einer Kostensteigerung durch Ausschöpfung der jeweiligen kommunalen Angemessenheitsgrenzen entgegenwirken (BT-Drucks. 16/1410, 23). Damit erscheint es jedoch möglich, dass sie sich nur auf einen Umzug innerhalb des Gebietes ein- und desselben Leistungsträgers bezieht. Hierüber wird das Sozialgericht zu befinden haben.
Sollte § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar sein, wenn ein Leistungsempfänger – wie der Kläger – aus dem Gebiet eines Leistungsträgers in das Gebiet eines anderen Leistungsträgers verzieht, so erscheint es ebenfalls wahrscheinlich, dass dem Kläger Leistungen zwar nicht in Höhe seiner jetzigen tatsächlichen Wohnungskosten zustehen, gleichwohl in Höhe der auf dem Gebiet der Beklagten i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten. Diese liegen deutlich höher als 220,00 EUR, die dem Kläger bislang gewährt werden. Auch hierüber wird das Sozialgericht ggf. zu befinden haben. Es erscheint insoweit jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass – ähnlich wie es für die tatsächlichen Kosten nach Ablauf der Übergangsfrist i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vertreten wird (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 63) – jedenfalls die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind, auch wenn die tatsächlichen Kosten die Angemessenheitsgrenze noch übersteigen.
Ist bereits aus den genannten Gründen Prozesskostenhilfe zu gewähren, muss der Senat nicht entscheiden, ob der Umzugsgestattung der Lippe pro:arbeit vom 18.07.2006 Rechtswirkungen zugunsten des Klägers zukommen.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt L zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.07.2007
Zuletzt verändert am: 04.07.2007