Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.02.2013 werden zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.02.2013 entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Teilnahme an dem Kurs "Geprüfter Konstrukteur/in (IHK)" bei der O GmbH nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Für den vom Antragsteller geltend gemachten Bildungsgutschein kommt als mögliche Anspruchsgrundlage allein § 16 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht, nach der die Leistungserbringung im Ermessen des Antragsgegners steht.
Es kann hier dahingestellt bleiben ob der Erlass einer Regelungsanordnung in Fällen, in denen die Verwaltung Ermessen hat, grundsätzlich nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt (vgl. z.B. LSG NRW Beschluss vom 27.07.2012 – L 12 AS 1262/12 B juris Rn. 10) und in allen weiteren Fällen ausgeschlossen ist oder ob das Gericht die Behörde gleichwohl wegen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten darf (vgl. zum Streitstand Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 86 b Rn. 30a). Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist zumindest, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (vgl. LSG NRW Beschluss vom 05.11.2010 – L 19 AS 1684/10 B juris Rn. 22 mwN; Beschluss vom 21.01.2009, L 19 B 219/08 AS juris Rn. 8; LSG NRW Beschluss vom 23.01.2012 – L 12 AS 551/11 B juris Rn. 16).
Vorliegend ist hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Bildungsgutscheins weder eine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich noch ist sein Obsiegen im Hauptsacheverfahren bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr sprechen eine Reihe konkreter Umstände wie insbesondere der bisherige Berufsverlauf des Antragstellers in Relation zum jetzigen Weiterbildungswunsch, mögliche Vermittlungen in andere Tätigkeiten wie auch die hohen Kosten des Lehrgangs gegen eine für den Antragsteller günstige Ermessensentscheidung. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde wiederholend darauf hinweist, dass er über eine Beschäftigungszusage der Firma J-GmbH verfüge, so kann die vorgelegte Bescheinigung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Bei dieser handelt es sich nicht um einen konkreten längerfristigen Arbeitsvertrag, sondern allein um eine rechtlich nicht bindende Absichtserklärung. Letztere kann nicht genügen, um die Ermessensausübung des Antragsgegners ganz wesentlich einzuschränken, weil hierdurch nicht gesichert ist, dass der Antragsteller nach Abschluss der Weiterbildung tatsächlich und langfristig aus dem Leistungsbezug ausscheiden kann.
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Antragstellers sind schwere und unzumutbare Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht behoben werden könnten, nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, dass nicht künftig erneut Weiterbildungslehrgänge wie der vom Antragsteller begehrte Lehrgang angeboten werden, die dieser bei einem Obsiegen in der Hauptsache wahrnehmen könnte.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im erstinstanzlichen Verfahren ist mangels Erfolgsaussichten des Eilantrags (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO) zurückzuweisen. Dies gilt entsprechend für den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG bzw. folgt hinsichtlich der Prozesskostenhilfe aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.04.2013
Zuletzt verändert am: 04.04.2013