Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.09.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren
Gründe:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verpflichtung zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für deren Klage auf Übernahme tatsächlich entstandener und zukünftiger Heizkosten anstelle der von der Beklagten pauschaliert bewilligten Heizkosten als Unterkunftsleistung nach dem SGB II.
Die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten entsprechend den von der Klägerin an den Energieversorger zu leistenden Abschlagszahlungen hat die Beklagte nach Hinweisen der Klägerin auf erhöhten Wärmebedarf ihrer Unterkunft sowie den strengen Winter 2005/2006 anerkannt.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Beklagte zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin verpflichtet. Mit ihrer Beschwerde nimmt die Beklagte an, der Rechtsstreit wäre vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin die für den erhöhten Wärmebedarf maßgeblichen Faktoren bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilt hätte.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.10.2007), ist unbegründet.
Wie das Sozialgericht nimmt auch der Senat in Übereinstimmung mit der wohl absolut herrschenden Meinung an, dass sich die Angemessenheit der im Einzelfall nach § 22 SGB II zu übernehmenden Heizkosten regelmäßig aus der Höhe der vom Leistungsempfänger zu zahlenden Abschläge ergibt, solange keine Hinweise auf mißbräuchliches Heizverhalten vorliegen (vgl. Urteil des BSG v. 23.11.2006 – B 11b AS 3/06 R; Beschlüsse des LSG NW vom 28.09.2005 – L 19 B 68/05 AS ER -, vom 21.05.2007 – L 1 B 49/06 AS -, vom 23.05.2007 – L 20 B 77/07 AS ER, vom 21.09.2007 L 7 B 226/07 AS ER, jeweils m.w.N.). Da die Beklagte trotz Fehlens konkreter Hinweise auf ein mißbräuchliches Heizverhalten hiervon abweichend pauschaliert bemessene Heizkosten bewilligt hat, hat sie die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits zu tragen, in dem sich keine Hinweise auf Mißbräuchlichkeit ergeben haben.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte mit ihrer Beschwerdebegründung auf die angegebene Entscheidung des 7. Senates des LSG NW, aus der sich die Zulässigkeit der "hier angewandten Ermittlungsmethode als taugliches Mittel zur Festlegung angemessener Heizkosten" ergebe.
Denn in diesem Fall waren die zu übernehmenden Heizkostenanteile aufgrund konkreter Feststellungen vor 0rt und unter Hinzuziehung technischen Sachverstandes festgelegt worden.
Hieran fehlt es vorliegend, die Ermittlung zu heizkostenrelevanten Faktoren wurde vielmehr erst im Klageverfahren aufgenommen.
Damit hat die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und deshalb die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Zu der weiterhin kritischen Frage, ob die Bestimmung der zu übernehmenden Heizkosten überhaupt durch Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen erfolgen darf (vgl. hierzu Beschluss des 20. Senates des LSG NW v. 23.05.2007 a.a.0.), bedarf es daher keiner Festlegung.
Die auch bei Beschwerden gegen Kostenentscheidungen nach § 193 Abs. 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 14.11.2007 – L 19 B 28/07 AL und L 19 B 33/07 AL -) folgt der Entscheidung in der Sache.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 17.01.2008
Zuletzt verändert am: 17.01.2008