Das Gesuch der Antragsteller, ihre Ablehnung des Richters am Landessozialgericht Q für begründet zu erklären, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 60 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO -). Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Gründe aus (vgl. BVerfG Beschluss vom 16.02.1995 – 2 BVR 1852/94 – juris RdNr. 6; BSG Beschluss vom 31.07.1985 – 9a RVs 5/84 – juris RdNr. 14 mwN). Zweifel können beispielsweise erheblich sein, wenn der Richter den Eindruck vermittelt, er wolle das Vorbringen von Beteiligten aus unsachgemäßen Erwägungen nicht zu Kenntnis nehmen, oder er habe sich einseitig auf eine Rechtsauffassung festgelegt und werde von dieser auch nicht abweichen. Für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters sind aber grundsätzlich kein relevanter Grund für die Ablehnung (BSG Beschluss vom 10.12.2010 – B 4 AS 97/10 B – juris RdNr. 6). Es müssen vielmehr objektive Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich iS einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist (BSG Beschluss vom 29.03.2007 – B 9a SB 18/06 B – juris RdNr. 13).
Derartige Gründe haben die Antragsteller nicht vorgebracht.
Diese begründen ihr Ablehnungsgesuch mit der Weigerung des abgelehnten Richters, ihnen Akteneinsicht zu gewähren, mit dem Vorwurf, dieser habe die Akten nicht richtig gelesen, sei von vornherein in seiner Entscheidung im Sinne der Leistungsversagung festgelegt und habe "völlig unbegründet und willkürlich" Ordnungsgelder in Höhe von 4.400 EUR wegen unentschuldigten Fernbleibens in einem Termin zu Erörterung des Sachverhalts festgesetzt.
Die o. g. Behauptungen treffen bereits nicht zu. Soweit der Antragsteller zu 1) in anhängigen Verfahren Akteneinsicht beantragt hat, ist ihm diese unmittelbar gewährt worden, ohne dass der Antragsteller zu 1) innerhalb der gesetzten Frist davon Gebrauch gemacht hätte. Den erneuten Antrag auf Akteneinsicht hat der Antragsteller zu 1) mit der Ankündigung, das Verfahren krankheitsbedingt drei Monate nicht betreiben zu können, verbunden. Dass der abgelehnte Richter auf den inzwischen angesetzten Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11.02.2014 Bezug genommen und den Hinweis erteilt hat, gesundheitliche Gründe für die eingetretene Fristversäumnis und die angestrebte Fristverlängerung seien ebenso wenig dargelegt wie nachgewiesen, begegnet bereits rechtlich keinen Bedenken. Umso weniger vermögen sich daraus Gründe für eine unsachliche Einstellung oder gar Willkür herzuleiten.
Gleiches gilt für die gerügte Festsetzung von Ordnungsgeldern in den Verfahren, in denen das persönliche Erscheinen der Antragsteller im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 17.12.2013 angeordnet war und zu denen die Antragsteller trotz entsprechender Hinweise in den Ladungen ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sind. Abgesehen davon, dass die Summe der insgesamt festgestellten Ordnungsgelder bei 1.600 EUR, nicht bei 4.400 EUR, wie behauptet, liegt, stellt die Begründung des Ablehnungsgesuches auch insoweit keinen Ablehnungsgrund dar. Das Verfahren auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, die Richtigkeit seiner Verfahrensführung oder seiner Entscheidungen, an der im Übrigen vorliegend keinerlei Zweifel bestehen, zu überprüfen. Eine solche Überprüfung findet allein in Rechtsbehelfsverfahren (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge) statt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn etwaige Verfahrensfehler oder Fehlentscheidungen auf Willkür beruhen und aus dem Grund zur Befürchtung Anlass geben, der abgelehnte Richter werde den Rechtsstreit nicht mehr unparteilich führen und entscheiden. Dafür bestehen vorliegend jedoch auch in Bezug auf die Festsetzung von Ordnungsgeldern keinerlei Anhaltspunkte. Die Vorwürfe ungenügender Bearbeitung der Akten und einer von vornherein festgelegten Einstellung sind derartig unsubstantiiert und verlassen den Boden von bloßen Behauptungen nicht, so dass auch sie keinerlei Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen vermögen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.03.2014
Zuletzt verändert am: 11.03.2014