Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Leistung zur Eingliederung in Arbeit die Übernahme von Weiterbildungskosten für eine berufliche Bildungsmaßnahme.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger steht langjährig im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Kläger hat im Jahre 1978 eine Ausbildung zum Zerspanungstechniker, im Jahre 1982 hat er eine Berufsausbildung zum Barkellner abgeschlossen. Zudem hat er im Jahre 1999 eine Berufsausbildung zum Kommunikationselektroniker absolviert. Vom 25.06.2007 bis zum 28.04.2008 wurde der Kläger nach Maßgabe des SGB II zum Bürokaufmann weitergebildet. Im Jahre 2009 hat er, von dem Beklagten gefördert, eine Weiterbildung im Bereich Windenergietechnik durchlaufen. Vom 04.10.2010 bis zum 03.03.2011 war er als Elektroinstallateur im Bereich Energie- und Gebäudetechnik versicherungspflichtig beschäftigt. Am 08.03.2011 hat der Kläger mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung, gültig bis 15.10.2011, über das Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt als Kommunikationselektroniker/Funktechnik am lokalen Arbeitsmarkt im Tagespendelbereich zu seinem Wohnsitz in der P Straße 00 in L abgeschlossen. Darin hat sich der Kläger u.a. dazu verpflichtet, sich spätestens am 3. Tag nach Erhalt eines Vermittlungsvorschlags auf diesen zu bewerben. Am 14.03.2011 hat der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für das Stellenangebot Fernmeldeanlagenelektroniker bei der U GmbH Fernmelde- und Elektrobau, Q-Straße 00, L, unterbreitet. Der Kläger hat sich auf dieses Angebot nicht vereinbarungsgemäß zeitnah beworben. Am 15.11.2011 hat der Kläger mit dem Beklagten erneut eine bis zum 25.05.2012 gültige Eingliederungsvereinbarung über die Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt als Kommunikationselektroniker/Funktechnik im Tagespendelbereich, am 03.07.2012 hat eine gleichlautende Eingliederungsvereinbarung, gültig bis zum 14.01.2013, abgeschlossen.
Unter dem 02.08.2012 unterbreitete dem Kläger die Firma C Bildung und Qualifizierung aus L anfragegemäß Informationen zur Umschulung zum Fachinformatiker im Bereich Systemintegration, bestehend aus 14 Modulen theoretischen Präsenzunterrichts von jeweils 20 Tagen Dauer, montags-freitags von 8.00-16.00 Uhr, sowie einem sechsmonatigem Praktikum zu Gesamtkosten in Höhe von 26.977,68 Euro. Bezugnehmend auf dieses Angebot beantragte der Kläger am 14.08.2012 bei dem Beklagten die Übernahme dieser Weiterbildungskosten als Leistung zur Eingliederung in Arbeit. Darüber hinaus übersandte der Kläger Schreiben der Firma D Gesellschaft für Personalberatung und -entwicklung mbh L vom 28.08.2012 darüber, dass er zwischenzeitlich an einem Eignungstest zum mathematisch-technischen Softwareentwickler teilgenommen habe. Der Test enthalte Aufgaben zu IT-Grundlagen und logischen Denkstrukturen. Er habe diesen Test sehr gut bestanden. Die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme an der Umschulung seien daher als gut zu bezeichnen. Mit Bescheid vom 04.09.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Eine Umschulung zum mathematisch-technischen Softwareentwickler würde die Vermittlungschancen des Klägers in Arbeit nicht deutlich verbessern. Selbst Mitbewerber mit langjähriger Berufserfahrung hätten in der Altersgruppe des Klägers kaum Chancen auf eine Neueinstellung, so dass er alsdann Berufsanfänger nicht konkurrenzfähig wäre.
Den dagegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 zurückgewiesen. Die von dem Kläger in den Blick genommene berufliche Weiterbildung sei nicht notwendig, um ihn beruflich einzugliedern. Der Kläger verfüge über zwei abgeschlossene Berufsausbildungen und habe darüber hinaus bereits seit 2007 zwei weitere Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung durchlaufen. Eine Integration in den Arbeitsmarkt sei daher auch ohne die begehrte weitere Weiterbildung möglich. Bei dem gegebenen Stand sei in erster Linie eine Zuweisung des Klägers zur Jobbörse bzw. eine Verstärkung der Bewerbungsaktivitäten in anderen Bereichen zielführend.
Zur Begründung der dagegen am 15.11.2012 zum Sozialgericht Köln (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt.
Der Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Urteil vom 14.11.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der streitigen Weiterbildungskosten für eine berufliche Weiterbildung zur Eingliederung in Arbeit. Die als Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung ausgestaltete Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) begründe keinen Anspruch des Klägers auf die streitige Leistung. Dieser verfüge über einen Berufsabschluss, auf dessen Grundlage er auch weiterhin erwerbstätig sein könne. Um ihn wieder in Arbeit einzugliedern, bedürfe es nicht der angestrebten beruflichen Weiterbildung, sondern stünden dem Beklagten zur Förderung des Klägers andere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Insoweit stehe dem Beklagten im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Der Beklagte gehe beurteilungsfehlerfrei davon aus, dass eine Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der bei ihm bereits vorhandenen Qualifikationen und der bereits finanzierten Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung weiterhin als möglich anzusehen sei. Zu Recht stelle der Beklagte dabei vorrangig auf die Vermittlung des Klägers in Arbeit durch die Zuweisung zur Jobbörse ab, ergänzend auf alternative Fortbildungsmaßnahmen in einem vom Kläger erlernten Beruf sowie die Möglichkeit der Gewährung eines Eingliederungszuschusses an einen zukünftigen Arbeitgeber des Klägers. An einer Jobbörse habe der Kläger bislang nicht teilgenommen. Nach der Zuweisung zu der von dem Beklagten losgelösten Jobbörse erfolge u.a. ein Bewerbungstraining, das Üben von Vorstellungsgesprächen, die Überarbeitung schriftlicher Bewerbungen sowie die Vermittlung von Stellenangeboten. Gerade im Hinblick auf die von dem Kläger seinem Vorbringen nach erfolgte Vielzahl an erfolglosen Bewerbungen sei unter Berücksichtigung der bei ihm bereits vorhandenen fachlichen Qualifikationen vorrangig die Verbesserung der Bewerbungsbemühungen und eine Intensivierung der Vermittlungsarbeit. Da eine berufliche Weiterbildung des Klägers aufgrund der bestehenden alternativen Handlungsmöglichkeiten nicht notwendig sei, komme es auf die Beurteilung zukünftiger Vermittlungschancen nach dem Abschluss einer etwaigen Umschulung zum mathematisch-technischen Softwareentwickler nicht an.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen. Zur Eingliederung in Arbeit sei die streitgegenständliche berufliche Weiterbildung erforderlich. Alle ca. 300 Bewerbungen nach Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung seien erfolglos geblieben. Auch eine Jobbörse vermöge ihm nicht zu helfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.11.2013 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 zu verurteilen, über den Antrag auf Übernahme der Weiterbildungskosten für die berufliche Weiterbildung durch Umschulung zum mathematisch-technischen Softwareentwickler unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der bei dem Beklagten für den Kläger zuständigen als Integrationsfachkraft zuständigen Verwaltungsfachangestellten T als Zeugin zum Beweisthema der Möglichkeiten zur Integration des Klägers in den ersten Arbeitsmarkt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 18.11.2014 hat die Zeugin bekundet: Auf dem Arbeitsmarkt für Fachinformatiker habe es im November 2012 keine Vielzahl von freien Stellen im Verhältnis zu sehr wenigen Arbeitssuchenden gegeben. Ihr seien auf Anhieb mehrere Personen bekannt, die eine einschlägige Qualifikation aufwiesen und nicht vermittelt werden könnten. Aufgrund des vielfältigen beruflichen Erfahrungsbildes des Klägers sei eine Jobbörse in Betracht gekommen. Die dort tätigen Arbeitsvermittler hätten besonderen Zugang zu Arbeitgebern und könnten, orientiert an den Möglichkeiten des Bewerbers, versuchen, über zielgenaue Praktikumsvermittlung und Gewährung von Eingliederungszuschüssen eine dauerhafte Eingliederung des Arbeitssuchenden in den ersten Arbeitsmarkt zu bewirken. Im Rahmen einer Jobbörse könnte mit dem Kläger ein zielgerichtetes Bewerberprofil erstellt und er auf einen für ihn geeigneten Praktikumsplatz vermittelt werden. Im Rahmen von Jobcoaching wäre auch das Auftreten bei Bewerbungsgesprächen und das Erstellen von Bewerbungsschreiben etc. zu üben.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten des Beklagten für den Kläger verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III auf Übernahme der streitigen Weiterbildungskosten im Rahmen der Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Die Teilnahme an einer Jobbörse reicht aus. Wegen der Gründe im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG verwiesen, denen sich der Senat anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Ergänzend weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung, so auch mit Urteil vom 25.06.2013 in der Sache L 2 AS 2249/12 und auf Folgendes hin: Bestätigt in seiner Überzeugungsbildung sieht der Senat sich durch die Bekundungen der Zeugin T. Diese hat inhaltlich ergiebig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar die Richtigkeit der Prognoseentscheidung des Beklagten in Bezug auf den Streitgegenstand bestätigt und auch für den Senat die Gewissheit begründet, dass zur Förderung der Eingliederung des Klägers in Arbeit das gebotene und geeignete Mittel die Teilnahme des Klägers an einer Jobbörse war und auch weiterhin ist. Dafür spricht insbesondere das berufliche Erfahrungsbild des Klägers und der Umstand, dass er seinen Angaben nach seit seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung trotz von ihm behaupteter ca. 300 Bewerbungen bislang ohne erneute versicherungspflichtige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt geblieben sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Es handelt sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, sondern um die Bewertung von Tatsachen im Einzelfall.
Erstellt am: 02.12.2014
Zuletzt verändert am: 02.12.2014