Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2011 aufgehoben.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Die Klägerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Am 24.02.2010 hat sie vor dem Sozialgericht Klage auf Zahlung von 2.088,07 EUR gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) erhoben und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, L, unter den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu bewilligen. Die Klägerin hat in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, sie beziehe eine monatliche Rente in Höhe von 631 EUR netto. Daneben erhalte sie Kindergeld für ihre beiden Kinder. Ihr Ehemann beziehe Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.596,22 EUR netto pro Monat. Für die Wohnung fielen Kosten in Höhe von 600,00 EUR an. Unter Zugrundelegung dieser Angaben hat das Sozialgericht der Klägerin am 05.03.2010 mitgeteilt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe komme nur mit Ratenzahlung in Betracht. Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden. Mit Beschluss vom 27.12.2010 hat das Sozialgericht der Klägerin ab dem 24.02.2010 Prozesskostenhilfe in Form von monatlich zu zahlenden Raten in Höhe von 30,00 EUR bewilligt und Rechtsanwalt H, L, beigeordnet.
Mit Schreiben vom 04.01.2011 hat das Sozialgericht der Klägerin die Kontodaten und die Fälligkeit der Raten mitgeteilt. Eine Zahlung der Raten durch die Klägerin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 14.03.2011 hat das Sozialgericht die Klägerin daran erinnert, dass sie bereits mit zwei Raten im Rückstand sei und auf die Möglichkeit der Aufhebung des Prozesskostenhilfebeschlusses unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO hingewiesen.
Mit weiterem Schreiben vom 09.05.2011 hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass bereits für vier Monate keine Raten gezahlt worden seien. Nachdem eine Reaktion hierauf ausgeblieben ist, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14.09.2011, der Klägerin zugegangen am 19.09.2011, den Beschluss vom 27.12.2009 aufgehoben. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 05.10.2011 beim Sozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.09.2011 eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, sie habe sich im November 2010 von ihrem Ehemann getrennt und müsse von ihrer Rente und den Leistungen nach dem SGB II leben. Sie könne die Ratenzahlung von 30,00 EUR nicht aufbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist insbesondere nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen, da es nicht um die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht, sondern um die Aufhebung einer bereits erfolgten Bewilligung (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2010 – L 19 AS 1640/10 B = juris Rn 4; BayLSG, Beschluss vom 22.11.2010 – L 7 AS 486/10 B PKH = juris Rn 8 ff.).
Die Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 27.12.2010 der Klägerin – unter Berücksichtigung des sich aus § 1360a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebenden Anspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann auf Verfahrenskostenvorschuss – Prozesskostenhilfe bewilligt und hierbei die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 30,00 EUR angeordnet. Diesen Beschluss hat die Klägerin nicht mit einer Beschwerde angegriffen. Sie wendet sich vielmehr nun gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach §§ 73a SGG i.V.m. 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Dies war bei der Klägerin der Fall. Die Klägerin hat bislang zu keinem Zeitpunkt Raten gezahlt. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung hat das Sozialgericht jedoch – mangels entsprechender Mitteilung durch die Klägerin – nicht berücksichtigt, dass die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt lebt. Zwar besteht auch gegen den getrennt lebenden Ehemann ein Anspruch auf Verfahrenskostenzuschuss, § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.08.2009 – 6 WF 84/09 = juris Rn 4ff.). Damit ist es der Klägerin, zur Entlastung der steuerfinanzierten Prozesskostenhilfe, grundsätzlich zumutbar, den Verfahrenskostenzuschuss als Teil des Unterhaltsanspruchs gegen ihren getrennt lebenden Ehegatten durchzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass aber bereits schon der Kindesunterhalt nicht vom Ehemann gezahlt wird, sondern die Unterhaltsvorschusskasse leistet, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch ebenfalls nicht wird durchsetzen können. Eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO kommt jedoch lediglich bei schuldhaftem Verzug in Betracht (vgl. Bundesgerichtshof Beschluss vom 09.01.1997 – IX ZR 61/94 = juris Rn 7 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei nicht in der Lage 30,00 EUR aufzubringen, so erscheint dies unter Berücksichtigung der nunmehr im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben glaubhaft. Eine Entscheidung hierüber ist dem Senat jedoch verwehrt. Allerdings steht der Klägerin gegenüber dem Sozialgericht die Möglichkeit zu, einen Antrag nach des § 120 Abs. 4 Satz 1 SGG zu stellen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.07.2012
Zuletzt verändert am: 23.07.2012