Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.06.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller greift eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts an (§ 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ).
Der seinerzeit in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebende Antragsteller bezog ab November 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung – SGG – SGB II seitens der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin hob mit an den Antragsteller gerichtetem Bescheid vom 09.01.2007 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 teilweise in Höhe von 2.114,00 Euro auf, weil seine Ehefrau ab dem 01.10.2006 aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem BaföG nicht mehr berechtigt gewesen sei, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen und forderte den Antragsteller zur Erstattung von 2.114,00 Euro auf.
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 24.01.2007 unter Vorlage einer Vollmacht Widerspruch ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen. Eine Zweitschrift dieses Widerspruches wurde mit Begleitschreiben vom 24.01.2007 und der Aufforderung, von Beitreibungsmaßnahmen abzusehen, an die im Bescheid vom 09.01.2007 bezeichnete Einzugsstelle, die Kasse der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit versandt und traf dort am 26.01.2007 ein.
Mit an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichtetem Schreiben vom 01.02.2007 teilte die Einzugsstelle mit, der Widerspruch gegen die Aufhebungsentscheidung habe keine aufschiebende Wirkung. Es könne ein Stundungsantrag gestellt werden. Die Stundung sei allerdings verzinslich. Die Fälligkeit der Forderung sei auf den 15.03.2007 verlegt worden. Das Schreiben sei an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden. Von dort aus erfolge weitere Nachricht.
Mit alleine an den Antragsteller gerichtetem Bescheid vom 07.02.2007 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 09.01.2007 auf und erklärte sich zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Widerspruchsverfahren bereit.
Mit Schreiben an den Antragsteller vom 25.03.2007 mahnte die Einzugsstelle die Einzahlung der Forderungen aus dem Bescheid vom 09.01.2007 unter Festsetzung von Mahngebühren an und drohte Zwangsvollstreckung an.
Mit Schreiben vom 04.04.2007 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Einzugsstelle auf, bis zur Entscheidung des Sozialgerichts über den gleichzeitig beim Sozialgericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 09.01.2007 mit der Vollstreckung abzuwarten und stellte mit Schreiben vom 04.04.2007, das beim Sozialgericht am 11.04.2007 eingetroffen ist, den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 09.01.2007.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.04.2007 mitgeteilt hatte, sie habe inzwischen die Einzugsstelle benachrichtigt, dass keine Forderung mehr bestehe, hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Antragsgegnerin zur Übernahme seiner außergerichtlichen Kosten zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 26.06.2007 hat das Sozialgericht entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Dem Antragsteller habe ein einfacheres Mittel als die Stellung des Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutzes beim Sozialgericht zur Verfügung gestanden, um die drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden. Er habe sich an die Antragsgegnerin wenden können. In diesem Fall wäre eine Zwangsvollstreckung vermutlich unterblieben. Zum anderen habe er bei der Einzugsstelle vorsorglich die Stundung beantragen können.
Gegen den am 28.06.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er, unter Hinweis auf seine vorangehenden Bemühungen bei der Antragsgegnerin und der Einzugsstelle um die Einstellung der Vollstreckung, seinen Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz für geboten hält.
Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, dem Antragsteller sei es zumutbar gewesen, sich erneut an sie oder die Einzugsstelle zu wenden.
Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie der Einzugsstelle erst mit Verspätung, nämlich am 16.04.2007, den Entfall der beizutreibenden Forderung mitgeteilt hat.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 06.07.2007), ist unbegründet. Der Senat nimmt auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug, § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung, es sei in allen Gerichtszweigen anerkannt, dass jemand, der mit Zwangsvollstreckung bedroht wird, auch sofort gerichtliche Gegenanträge stellen kann (Schriftsatz vom 14.09.2007), weist der Senat darauf hin, dass dies auch seiner eigenen Rechtsprechung entspricht. So hat der Senat beispielsweise mit Beschluss vom 22.12.2006 – L 19 B 41/06 AL – die damalige Antragsgegnerin zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers verpflichtet gesehen in einem Verfahren, in dem die aufschiebende Wirkung einer Klageerhebung nahezu zwei Monate lang nicht beachtet worden war und der Antragsteller eine Vollstreckungsankündigung erhalten hatte. In diesem Fall bestehe, so der Senat a.a.0. ein Anspruch auf deklaratorische Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch das Sozialgericht.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon in zweierlei Hinsicht: Die materiell-rechtliche Grundlage der möglichen späteren Vollstreckung war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits entfallen, da die Antragsgegnerin den Bescheid vom 09.01.2007 bereits aufgehoben und dies dem Antragsteller mitgeteilt hatte. Dies war auch dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt, der in der Antragsschrift vom 04.04.2007 formuliert "gleichwohl sah sich der Antragsgegner zu einer Abhilfe in der Lage". Dies ist nicht anders als durch Kenntnis von der vorherigen Abhilfe selbst zu erklären.
Anders als im bereits entschiedenen Fall drohte vorliegend noch keine unmittelbar angekündigte Maßnahme innerhalb der Zwangsvollstreckung. Vielmehr wurde mit dem Schreiben vom 25.03.2007 lediglich für den Fall der Nichteinhaltung einer neuerlichen Zahlungsfrist von 10 Tagen lediglich die Veranlassung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung angekündigt. Bei dieser Sachlage war es dem Antragsteller zumutbar, zunächst die Antragsgegnerin oder die Einzugsstelle auf den offensichtlichen Irrtum hinzuweisen und deren Reaktion abzuwarten, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz beantragte.
Seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – ist auch bei einer Entscheidung über die Kosten der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen des SGG nach § 193 Abs. 1 Satz 3 eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. ausführlich Beschlüsse des Senats vom 14.11.2007 – L 19 B 28/07 AL, L 19 B 33/07 AL, des LSG NW vom 23.01.2008 – L 20 B 178/07 AS -; a.A. Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.02.2007 – L 4 B 246/07 R, NZS 2008, S. 55ff).
Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde folgt der Entscheidung in der Sache.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 04.03.2008
Zuletzt verändert am: 04.03.2008