Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 7.11.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.702,55 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese den Antragsteller auf Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst darauf entfallenden Säumniszuschlägen in Anspruch nimmt.
Der Antragsteller (Betriebsnummer 000) betreibt in L einen gastronomischen Servicebetrieb, der u.a. ein Messe-, Tournee- und Veranstaltungscatering anbietet.
Am 18./19.10.2010 nahm die Antragsgegnerin in den Räumen der damaligen Steuerberaterin des Antragstellers eine Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) für den Prüfzeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 auf. Hierbei stellte die Antragsgegnerin fest, dass für eine Mehrzahl in dem Betrieb des Antragstellers eingesetzter und von diesem als solche bezeichneter "freier Mitarbeiter" keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle entrichtet worden waren.
Die Antragsgegnerin forderte daraufhin die Steuerberaterin des Antragstellers mit Schreiben vom 9.11.2010 auf, Nachweise zu den Mitarbeiterverhältnissen (u.a. Angabe der Personalien der eingesetzten Mitarbeiter, Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit, Vorlage der ersten und letzten Rechnung jeden Mitarbeiters, Gewerbeanmeldung) vorzulegen.
Nachdem die Steuerberaterin des Antragstellers mit Schreiben vom 16.11.2010 u.a. die Namen der Mitarbeiter angegeben und Kopien der Gewerbeanmeldungen nebst Rechnungen vorgelegt hatte, ermittelte die Antragsgegnerin am 21./22.2.2011 auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen weitere persönliche Merkmale der beauftragten Mitarbeiter und ließ diesen im Mai und September 2011 Fragebögen zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status zukommen. Die von den Adressaten beantworteten Fragebögen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sind bei der Antragsgegnerin, teilweise nach schriftlicher Erinnerung bis zum 13.2.2012 eingegangen.
Nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 4.12.2012) forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30.12.2012 von dem Antragsteller Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 10.753,69 EUR nebst Säumniszuschlägen i.H.v. 56,50 EUR für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2009 für elf von dem Antragsteller eingesetzte Mitarbeiter nach (M C [Catering], D T [Promotion bzw. Gastronomieservice], N S [Mietkoch], C E [Gastronomieservice], D M [Servicekraft, Catering], K A [Kellnerin], C C [Gastronomie], M D [Promotion, Catering, Dienstleistungen im Gastronomiebereich], C F [Cateringhilfe], U F [An- und Abbau von Bühnen, Cateringhilfe], D H [Kellnerin]).
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin nach Darlegung der Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung aus: Soweit der von dem Antragsteller eingesetzte Mietkoch eigene Messer oder Servicekräfte eine eigene Schürze verwendeten, rechtfertige dieser geringe Kapitaleinsatz nicht die Annahme eines zur Selbständigkeit führenden unternehmerischen Risikos. Auch die Vergütung mit einem festen, zwischen acht und zehn Euro liegenden Stundensatz spreche gegen die Annahme eines unternehmerischen Risikos, da die Vergütung nicht von dem Umsatz des Antragstellers abhängig gewesen sei. Ein wesentliches unternehmerisches Risiko ergebe sich ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt, dass die in Rede stehenden Personen nur Vergütung erhielten, wenn es tatsächlich zu der Vereinbarung eines Arbeitseinsatzes komme. Es sei das Risiko eines jeden unständig Beschäftigten, nach Ablauf des vereinbarten Arbeitseinsatzes wieder beschäftigungslos zu sein. Zu den typischen Merkmalen eines unternehmerischen Handelns gehöre, dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung statt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht würden und die Befugnis bestehe, eigenständig Entscheidungen betreffend die erforderlichen Einkäufe, die Verkaufspreise, die Zahlungsweisen der Kunden sowie über Art und Umfang der Kundenakquisition zu treffen. Solche äußeren Kennzeichen eines unternehmerischen Handelns seien bei den eingesetzten Kräften nicht erkennbar. So habe einer der "freien Mitarbeiter" ausdrücklich angegeben, er habe weder selbst den Preis gestalten noch Einfluss auf die herzustellenden Mahlzeiten nehmen können.
Wenngleich einzelne Servicekräfte bzw. Cateringhilfen ihre Tätigkeit nicht stets in der Betriebsstätte des Antragstellers verrichtet hätten, sei von einer Eingliederung in dessen Betrieb auszugehen. Die in dem Ort der tatsächlichen Leistungserbringung liegende organisatorische Besonderheit sei rechtlich bedeutungslos, da sie sich aus der Natur der Sache selbst ergebe. Im Übrigen seien der Ort und die Dauer der Veranstaltung durch den Antragsteller den eingesetzten Kräften vorgegeben und der Beginn des Einsatzes mitgeteilt worden. Schließlich hätten die im Cateringbereich eingesetzten Servicekräfte auf ein einheitliches Erscheinungsbild achten müssen. Hinsichtlich der Gestaltung des Tagesablaufs seien sie allenfalls insoweit frei gewesen, als sie – unter Beachtung der zu erledigenden Arbeiten – ihre Pausenzeiten hätten selbst einteilen können. Wesentlich für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bleibe dennoch, dass die Mitarbeiter keine selbstbestimmte, individuell nach eigenen Vorstellungen geplante Arbeit hätten leisten können.
Eine Tätigkeit als Bedienung könne in der Regel ohnehin nicht weisungsfrei ausgeübt werden. Vielmehr seien bei der Ausübung der Tätigkeit Vorgaben des Arbeitgebers hinsichtlich der anzubietenden Speisen und Getränke einschließlich der Preise einzuhalten. Zudem seien die eingesetzten Mitarbeiter auch in zeitlicher Hinsicht weisungsgebunden, da die Arbeitsleistung während der Servicezeit ununterbrochen bereitgehalten werden müsse.
Dass die Mitarbeiter ein Gewerbe angemeldet hätten, sei kein wesentliches Kriterium für eine selbständige Tätigkeit. Vielmehr dokumentiere die deklaratorische Anmeldung allenfalls die Auffassung der Person, sie sei selbständig, ohne dass jedoch gewerbebehördlich eine Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status getroffen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des – mit einfachem Brief bekannt gegebenen – Bescheides der Antragsgegnerin vom 30.12.2012 nebst Anlagen Bezug genommen.
Gegen den – dem Antragsteller am 2.1.2013 zugegangenen – Bescheid erhob dieser am 24.1.2013 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Weder seien die eingesetzten Kräfte in seinen Betrieb "eingeordnet" gewesen noch habe er Weisungsrechte ausüben können. So sei jeder Mitarbeiter berechtigt gewesen, Aufträge abzulehnen, weshalb die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft bei den Mitarbeitern selbst gelegen habe. Zudem sei keine feste Stundenvergütung gewährleistet gewesen; vielmehr seien Preise für die Dienstleistung von den beauftragten Kräften kalkuliert und bestimmt worden. Beim Catering liege es in der Natur der Sache, dass der Kunde entscheide, zu welchem Zeitpunkt die Leistung erbracht werde, ohne dass insoweit antragstellerseitige Weisungen an die beauftragten Mitarbeiter ergingen. Ihnen sei lediglich aufgegeben worden, für einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.
Zudem seien etwaige Beitragsansprüche für das Jahr 2008 verjährt, da der Bescheid über die Betriebsprüfung erst im Jahr 2013 zugegangen sei.
Mit Schreiben vom 17.4.2013 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30.12.2012 seien nicht erkennbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2013, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers unter Vertiefung der Ausführungen ihres Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Sie hielt an der Beurteilung fest, die eingesetzten Mitarbeiter seien als Beschäftigte des Antragstellers anzusehen. Entgegen seiner Auffassung seien die geltend gemachten Beitragsforderungen auch nicht verjährt. Gemäß § 25 Abs. 2 SGB IV werde die Verjährung für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber (§ 28p SGB IV) gehemmt. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen werde, die der prüfende Sozialversicherungsträger zu vertreten habe. Die Hemmung beginne mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und ende mit der Bekanntgabe des Betriebsprüfungsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Komme es aus Gründen, die der Versicherungsträger nicht zu vertreten habe, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginne die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Vorliegend sei die Betriebsprüfung im Zeitraum vom 25.10.2010 bis zum 13.2.2012 durchgeführt worden. Das Ergebnis der Betriebsprüfung sei dem Arbeitgeber mit Bescheid vom 30.12.2012 mitgeteilt worden. Die Anhörung sei mit Schreiben vom 4.12.2012 erfolgt. Bis zum Erlass des Bescheides seien weitere Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts durchgeführt worden, weshalb die Verjährung der Beiträge ab dem 1.1.2008 gem. § 25 Abs. 2 SGB IV gehemmt sei.
Am 16.8.2013 hat der Antragsteller zum Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben (Aktenzeichen S 25 R 1117/13) und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er hat gemeint, die Vollziehung des Bescheides bewirke für ihn eine unbillige Härte. Der Bescheid vom 30.12.2012 begegne formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Annahme der Antragsgegnerin, die bei ihm tätigen Personen seien abhängig Beschäftigte, sei unrichtig. Diese seien weder an seine Weisungen gebunden noch von ihm irgendwie abhängig. Vielmehr hätten diese Personen im Einzelfall und frei von äußeren Einflüssen entscheiden dürfen, ob sie einen Auftrag annähmen oder nicht. Da ihm der Bescheid vom 30.12.2012 erst am 2.1.2013 zugegangenen sei, seien etwaige Beiträge für die Zeit bis zum 31.12.2009 verjährt. Die – in einem Zeitraum von nahezu zwei Jahren, nämlich vom 25.10.2010 bis zum 13.2.2012 durchgeführte – Betriebsprüfung habe den Eintritt der Verjährung auch nicht gehemmt, da die Antragsgegnerin während des Betriebsprüfungszeitraums länger als sechs Monate untätig geblieben sei. Daher sei auch deren Annahme, sie habe die lange Unterbrechung nicht zu vertreten, zweifelhaft. Vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass sie alles zumutbare unternommen habe, um eine Unterbrechung der Betriebsprüfung von mehr als sechs Monaten zu vermeiden.
Zu Beginn der Prüfung seien der Antragsgegnerin alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden, weshalb es ihr möglich gewesen sei, die (vermeintlich) Beschäftigten zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt zu kontaktieren. Zudem hätten deren Rückmeldungen bis spätestens September 2011 vorgelegen. Der Bescheid vom 30.12.2012 sei jedoch erst nach mehr als acht Monate nach Abschluss der Prüfung erlassen worden. Die "Willkür der Verschleppung" ziehe sich wie ein "roter Faden" durch das Handeln der Antragsgegnerin, die zudem noch Ende 2012 eine Mitarbeiterin des Antragstellers gebeten habe, kurzfristig Fragen zu beantworten, offenbar um damit den Eintritt der Verjährung zu verhindern.
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16.8.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2013 und des Bescheides vom 17.4.2013 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat gemeint, die im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zwischen dem individuellen Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Der Anfechtungsklage komme aus den Gründen ihres – rechtmäßigen – Bescheides vom 30.12.2012 keine überwiegende Erfolgsaussicht zu.
Mit Beschluss vom 7.11.2013 hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen "Bescheid vom 17.4.2013" gerichtet sei, sei das Rechtsschutzgesuch bereits unzulässig, da das unter dem 17.4.2013 ergangene Schreiben der Antragsgegnerin mangels Regelungsqualität keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darstelle. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30.12.2012 nicht bestünden. Die Antragsgegnerin habe die eingesetzten Personen unter Auswertung der Informationen des Antragstellers und der betroffenen Mitarbeiter sowie unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung zutreffend als abhängig Beschäftigte des Antragstellers gewertet. Dessen Einwendungen, die Mitarbeiter hätten weisungsfrei agiert und hätten eigenständig über eine Auftragsannahme entscheiden können, begründeten keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30.12.2012. Etwaige weitergehende Prüfungen müssten dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Nach der gebotenen summarischen Prüfung sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beitragsforderungen für die Jahre 2008 und 2009 verjährt seien. Die Verjährungsfrist für Beitragsansprüche aus dem Jahr 2009 laufe ohnehin erst mit Ablauf des Jahres 2013 ab. Die Beitragsansprüche aus dem Kalenderjahr 2008 seien gleichfalls nicht verjährt, da die Verjährung für die Zeit vom 18.10.2010 bis zur Bekanntgabe des Beitragsbescheides am 2.1.2013 gehemmt gewesen sei. Die Betriebsprüfung habe am 18.10.2010 begonnen und erst mit dem Abschluss des schriftlichen Anhörungsverfahrens am 12.12.2012 ihre Beendigung erfahren. Den Abschluss einer Betriebsprüfung bilde nämlich grundsätzlich das "Schlussgespräch." Mit Schreiben vom 4.12.2012 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 12.12.2012 zu der beabsichtigten Entscheidung angehört. Insoweit sei unerheblich, ob die kurze Frist der Stellungnahme gegebenenfalls angemessen zu verlängern gewesen sei. Eine Stellungnahme des Antragstellers im Dezember 2012 sei jedenfalls nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin habe den Beitragsbescheid vor Ablauf von sechs Monaten nach der Prüfung, nämlich am 2.1.2012 dem Antragsteller bekannt gegeben.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Hemmung der Verjährung während der Dauer der Betriebsprüfung auch nicht nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV ausgeschlossen gewesen. Hierzu mangele es an einer "unmittelbaren Unterbrechung" nach dem Beginn der Prüfung. Die Antragsgegnerin habe die Prüfung am 18./19.10.2010 begonnen, anschließend seien weitere Unterlagen angefordert worden, die unter dem 16.11.2010 bei der Behörde eingegangen seien. Am 21./22.2.2011 habe die Antragsgegnerin Versicherungsnummern bzw. Beschäftigungsdaten von über 20 Mitarbeitern des Antragstellers ermittelt und anschließend Fragebögen an mehrere Mitarbeiter versandt, deren Rückläufer erst bis zum 13.2.2012 bei der Antragsgegnerin eingegangen seien. Eine mehr als sechsmonatige Untätigkeit der Antragsgegnerin liege demnach allenfalls in dem Zeitraum nach dem Rücklauf der Fragebögen bis zur Anhörung des Antragstellers vor. Dieser Zeitraum liege jedoch nicht unmittelbar nach dem Beginn der Prüfung.
Darüber hinaus sei die Antragsgegnerin nach auch nicht untätig gewesen, sondern habe die ihr vorliegenden Unterlagen ausgewertet und die einschlägige Rechtsprechung ausgewertet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme auch nicht wegen einer mit der Vollziehung verbundenen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte in Betracht. Eine solche liege vor, wenn durch die Vollziehung Nachteile entstünden, die über die eigentliche Leistung hinausgingen oder nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden könnten. Solche Umstände seien weder ersichtlich, noch von dem Antragsteller vorgetragen.
Gegen den ihm am 11.11.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11.12.2013 bei dem SG Köln Beschwerde eingelegt und zur Begründung sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Entgegen der Annahme des SG sei die Verjährung nicht durch die Betriebsprüfung gehemmt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin – nachdem ihr bereits binnen eines Monats nach der am 18.10.2010 begonnenen Prüfung die erbetenen Unterlagen vorgelegt worden seien – erst innerhalb eines halben Jahres später weitere Ermittlungen aufgenommen habe, die angeblich bis zum 13.2.2012 angedauert hätten. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb eine Auswertung der Unterlagen von Februar 2012 bis Dezember 2012 in Anspruch genommen habe. Für die Annahme, dass auch die Antragsgegnerin selbst von der der drohenden Verjährung der Beitragsansprüche ausgegangen sei, spreche schließlich, dass die Frist zur Stellungnahme im Rahmen der Anhörung im Dezember 2012 knapp bemessen gewesen sei. Bereits diese Erwägungen sprechen dafür, dass eine Verjährung eingetreten sei, zumal nach den Bestimmungen des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Behörde verpflichtet sei, unverzüglich über Anträge zu entscheiden.
Selbst wenn man unterstelle, vorliegend seien umfangreiche Recherchearbeiten notwendig gewesen, um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Mitarbeiter festzustellen, widerspreche sich das SG argumentativ. Wenn die Recherchen der Antragsgegnerin derart umfangreich seien, dass diese mehr als acht Monate beansprucht hätten, habe es der Antragsgegnerin offenkundig erhebliche Mühe bereitet, eine Sozialversicherungspflicht der eingesetzten Mitarbeiter festzustellen. Schließlich sei das Gericht nicht auf den Umstand eingegangen, dass eine Mitarbeiterin des Antragstellers gebeten worden sei, Ende 2012 kurzfristig Fragen zu beantworten, damit eine weitere Verjährung von vermeintlichen Ansprüchen nicht eintrete. Hieraus folge, dass der Antragsgegnerin bewusst gewesen sein müsse, dass die Bearbeitung fehlerhaft erfolgt sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 7.11.2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.12.2012 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2013 und des Bescheides vom 17.4.2013 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist zur Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin beigezogen, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
II.
Die gem. § 172 SGG statthafte und form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung bei dem SG erhobene (§ 173 SGG) Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
1. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER, Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER m.w.N.; jeweils juris). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; juris, jeweils m.w.N.).
a) Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen "Bescheid vom 17.4.2013" abgelehnt hat, ist seine Beschwerde bereits deshalb unbegründet, da der Antrag insoweit unzulässig ist. Auch wenn der Senat – über die wörtliche Fassung des anwaltlich gestellten Antrages hinausgehend und dem Rechtsschutzziel des Antragstellers (vgl. § 123 SGG) folgend zu dessen Gunsten – von einem auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gerichteten Antrag ausgeht, ist die Beschwerde unbegründet, weil die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs insoweit offensichtlich ausscheidet.
Gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG kann durch die Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Bei der schriftlichen Maßnahme der Antragsgegnerin vom 17.4.2013 handelt es sich jedoch – worauf das SG bereits zutreffend hingewiesen hat – nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), weshalb ein förmlicher Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs. 3 SGG) nicht in Betracht kommt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 30; für die Parallelvorschrift des § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 119; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 52 unter Hinweis auf BVerwG NJW 1969, 202; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 842 unter Hinweis auf VGH Mannheim, NVwZ-RR 1988, 127 (127).
b) Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, weil nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung gegenwärtig nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2013 im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30.12.2012 ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Diese Vorschrift ermächtigt den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung anlässlich von Betriebsprüfungen auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen gem. § 24 SGB IV (im Einzelnen hierzu Jochim, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28p Rn. 143).
aa) Der Bescheid der Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin ist nach Maßgabe der Prüfziffer der dem Antragsteller erteilten Betriebsnummer als Regionalträger für die Betriebsprüfung zuständig. Der Antragsteller ist vor Erlass des ihn belastenden Nachforderungsbescheides nach § 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört worden (Schreiben der Antragsgegnerin vom 4.12.2012).
bb) Der Bescheid erweist sich nach Maßgabe der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dies gilt nicht, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV vorliegt. In diesem Fall besteht lediglich die Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (§ 249b Satz 1 SGB V, § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
Derzeit spricht zunächst mehr dafür als dagegen, dass die von dem angefochtenen Bescheid (dritt-)betroffenen Personen im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse für den Antragsteller tätig geworden sind (hierzu nachfolgend unter (1)). Die Höhe der geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge (hierzu unter (2)) sowie die Säumniszuschläge (hierzu unter (3)) sind nicht zu beanstanden. Schließlich ist gegenwärtig davon auszugehen, dass die geltend gemachte Forderung nicht verjährt ist (hierzu nachfolgend unter (4)).
(1) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Voraussetzung ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb liegt sie vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v.11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Nach diesen Kriterien gewinnt der Senat gegenwärtig keine überwiegenden Zweifel daran, dass die von dem Bescheid vom 30.12.2012 (dritt-)betroffenen Personen für den Antragsteller als dessen abhängig Beschäftigte tätig geworden sind. Derzeit spricht nämlich mehr dafür als dagegen, dass die von dem Antragsteller eingesetzten Personen in einem fremden Betrieb, nämlich dem des Antragstellers eingegliedert und dessen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Dauer der Tätigkeit unterworfen waren.
Für die Beurteilung, ob jemand in einer von anderer Seite vorgegebenen Arbeitsorganisation eingliedert ist, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des Vertragsverhältnisses im Hinblick hierauf bestanden (BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R [juris]; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R [juris]; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12 [juris]). Keinerlei Zweifel hinsichtlich der Eingliederung in den Betrieb des Antragstellers bestehen aus Sicht des Senats gegenwärtig, wenn und soweit die eingesetzten Kräfte tatsächlich am Betriebssitz des Antragstellers und unter Nutzung der dortigen betrieblichen Infrastruktur tätig geworden sind. Als Betrieb ist jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 34). Hiernach lässt sich die Eingliederung gegenwärtig ohne Weiteres bei denjenigen Kräfte bejahen, die – wie etwa der Mietkoch S – im Rahmen der schriftlichen Befragung durch die Antragsgegnerin erklärt haben, sie seien ausschließlich in den Räumen des Antragstellers tätig geworden. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller z.T. sogar als "Arbeitgeber" bezeichnet worden ist (so der Mietkoch S). Soweit die betroffenen Personen teilweise räumlich nicht am Betriebssitz des Antragstellers, sondern bei dessen Endkunden tatsächlich tätig geworden sind, spricht dies allerdings gleichfalls nicht gegen die Annahme einer Eingliederung in den Betrieb des Antragstellers (hierzu auch Senat, Urteil v. 30.4.2014, a.a.O.). Die tatsächliche Erbringung der Dienstleistung bei dem Endkunden des Antragstellers folgt aus der Natur der in Rede stehenden Tätigkeiten. Es entspricht dem Wesen eines Veranstaltungscaterings, dass die Dienstleistung an dem Ort der Veranstaltung erbracht wird. Auch unstreitig beschäftigte Servicekräfte und Köche werden – je nach dem Marktangebot ihres Arbeitgebers – vielfach außerhalb des Betriebssitzes des Arbeitgebers ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen. Der Senat geht derzeit auch davon aus, dass die eingesetzten Kräfte "Hand in Hand" mit anderen (beschäftigten) Kräften des Antragstellers zusammengewirkt haben, was gleichfalls für eine tatsächliche Eingliederung dieser Personen in eine ihnen einseitig vorgegebene Organisation spricht.
Im Übrigen wird die Eingliederung der Servicekräfte in den Betrieb des Antragstellers auch dadurch äußerlich offenbar, soweit diese auf ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild zu achten hatten. So haben verschiedene Servicekräfte im Rahmen der schriftlichen Befragung durch die Antragsgegnerin bekundet, es sei erforderlich gewesen, bei den Veranstaltungen des Antragstellers ein schwarzes T-Shirt und eine einheitliche Schürze zu tragen. Bei dieser Sachlage liegt derzeit jedenfalls die Annahme fern, die Servicekräfte seien nach ihrem äußeren Erscheinungsbild den Kunden des Antragstellers gegenüber selbst als Unternehmer aufgetreten.
Derzeit ist auch davon auszugehen, dass die tätig gewordenen Kräfte einem Weisungsrecht des Antragstellers hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Dauer der Tätigkeit unterlagen. So hat etwa der Mietkoch S im Rahmen der schriftlichen Befragung durch die Antragsgegnerin angegeben, er sei von der Firma des Antragstellers für diverse Caterings auf Zeit "bestellt" worden. Auch diese Erklärung spricht eher dafür als dagegen, dass ihm zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Tätigkeitsausführung gemacht wurden. Soweit der Antragsteller der Annahme eines Weisungsrechts entgegenhält, dass die Servicekräfte Einfluss auf die Tätigkeitszeit hätten nehmen können, indem sie das Arbeitsangebot ablehnten, ändert dies an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts. Diese – auch bei (unständigen) Beschäftigungen regelmäßig anzutreffende – Entscheidungsfreiheit begründet nämlich keine Befugnis zur freien Gestaltung der Arbeitszeit im Sinne eines selbständigen Handelns. Es ist gegenwärtig vielmehr davon auszugehen, dass die Servicekräfte nach einer entsprechenden Annahme eines Angebotes in zeitlicher, darüber hinaus aber auch in örtlicher Hinsicht an die Bedingungen des ihnen angetragenen Arbeitsangebots gebunden waren.
Für eine selbständige Tätigkeit der von dem Antragsteller eingesetzten Personen sprechende Gesichtspunkte sind gegenwärtig nicht in einem Maße ersichtlich, dass diese im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung die zugunsten eines Beschäftigungsverhältnisses streitenden Merkmale überwögen.
Ein die selbständige Tätigkeit kennzeichnendes unternehmerisches Risiko liegt nicht in einem wesentlichen Umfang vor. Nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes sächlicher oder persönlicher Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 m.w.N.). Dies ist jedoch nur dann ein Hinweis auf eine Selbständigkeit, wenn dem unternehmerischen Risiko größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehenden Personen ihre Arbeitskraft mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt haben. Sie wurden nach dem Vorbringen des Antragstellers für die tatsächlichen Arbeitseinsätze vergütet. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die Servicekräfte und der Mietkoch Gefahr liefen, ihre Arbeitsleistung ohne einen wirtschaftlichen Gegenwert erbringen zu müssen. Soweit der Antragsteller meint, dem entgegen halten zu können, die Servicekräfte seien einem Risiko ausgesetzt, im Fall des Nichtzustandekommens eines (Folge-) Auftrages keine Vergütung zu erhalten, weist der Senat darauf hin, dass diesem Vergütungsrisiko regelmäßig auch ein unständig Beschäftigter ausgesetzt ist. Die Antragsgegnerin hat nicht zu Unrecht betont, dass auch eine solche Person naturgemäß dem Risiko ausgesetzt ist, nach Auslaufen einer zeitlich befristeten Beschäftigung ohne Vergütung dazustehen.
Gegenwärtig ist auch nicht erkennbar, dass die in Rede stehenden Kräfte in wesentlichem Umfang eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt haben. Dies gilt aus Sicht des Senats derzeit eingedenk des Umstandes, dass einzelne Personen erklärt haben, sie hätten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eigene Betriebsmittel bzw. eigenes Kapital einsetzen müssen. Der nach derzeitiger Erkenntnislage der Beurteilung zugrunde zu legende Kapitaleinsatz beschränkt sich erkennbar auf Gegenstände, die keinen erheblichen Kostenaufwand verursachen. So haben die befragten Personen angegeben, sie hätten etwa eigene Schürzen oder eigene Messer mitgebracht. Im Übrigen haben die eingesetzten Kräfte jedoch offenbar – was teilweise auch ausdrücklich bekundet worden ist – auf die Betriebsmittel des Antragstellers zurückgegriffen.
Von unwesentlicher Bedeutung ist schließlich, dass einzelne Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet haben. Bei diesem behördlichen Akt handelt es sich um ein bloß formales Merkmal; bei der Anmeldung eines Gewerbes wird nämlich nicht geprüft, ob eine sozialversicherungsrechtlich selbständige Tätigkeit vorliegt. Die Indizwirkung dieses Merkmals ist daher als gering einzuschätzen (Segebrecht, a.a.O., § 7 Rn. 117).
(2) Die Höhe der von der Antragsgegnerin geforderten Sozialversicherungsbeiträge ist weder von dem Antragsteller angefochten worden, noch sind insoweit bei summarischer Betrachtung Fehler erkennbar.
(3) Nach der gebotenen summarischen Prüfung sind auf die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV Säumniszuschläge zu erheben. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Nichtentrichtung der Beiträge nach § 24 Abs. 2 SGB IV sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargelegt worden.
(4) Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht erfolgreich auf den Eintritt der Verjährung berufen. Nach der gebotenen summarischen Beurteilung sind die mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.12.2012 geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht verjährt.
Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge nach vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach Ablauf von dreißig Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV werden – ab dem 1.1.2006 – Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Hiernach sind die nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge für das Kalenderjahr 2009 erst am 31.12.2013 verjährt.
Nach der gebotenen summarischen Betrachtung ist auch nicht davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge für das Kalenderjahr 2008 verjährt sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sinngemäß (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt (§ 25 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 2 SGB IV). Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung (§ 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV).
Die Betriebsprüfung der Antragsgegnerin bei der mit Lohn- und Gehaltsabrechnung des Antragstellers beauftragten Stelle hat am 18.10.2010 begonnen und endete mit der Bekanntgabe des Betriebsprüfungsbescheides (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, § 37 Abs. 2 SGB X) am 2.1.2013, der auch nicht später als sechs Monate nach Abschluss der Betriebsprüfung erlassen worden ist. Den Abschluss der Betriebsprüfung bildet nämlich das sog. Schlussgespräch, das der Durchführung der Anhörung i.S.d. § 24 SGB X dient. Fehlt es – wie im vorliegenden Betriebsprüfungsverfahren – an der Durchführung eines Schlussgesprächs, endet die Hemmung mit der Beendigung des Anhörungsverfahrens (Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, § 25 Rn. 56). Die Anhörung erfolgte jedoch erst mit Ablauf der mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4.12.2012 gesetzten Äußerungsfrist, wobei es – worauf das SG zutreffend hingewiesen hat – im Hinblick auf den Eintritt der Verjährung offen bleiben kann, ob die Frist bis zum 12.12.2012 zu kurz bemessen war.
Die Wirkung der Verjährungshemmung ist auch nicht nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV ausgeschlossen. Hiernach tritt trotz eines schon erfolgten Beginns der Betriebsprüfung eine Hemmung nicht ein, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird und die prüfende Stelle dies zu vertreten hat. Diese Vorschrift erfasst vorrangig Sachverhalte, in denen der Rentenversicherungsträger die Prüfung aus organisatorischen bzw. personellen, also in seiner Verantwortung liegenden Gründen, abbricht (Hönigmann, DStR 2002, 222, 223). Soweit der Antragsteller einem nach außen nicht sichtbar gewordenen Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin eine die Verjährungshemmung ausschließende Wirkung beimisst, kann der Senat offen lassen, ob die Betriebsprüfung i.S.d § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV unterbrochen war. Eine etwaige Unterbrechung der Betriebsprüfung erfolgte jedenfalls nicht unmittelbar nach ihrem Beginn. Die in § 25 Abs. 2 SGB IV enthaltene spezielle Regelung für eine Verjährungshemmung im Verfahren der Betriebsprüfung ist durch Art. 4 Nr. 11 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I 2000, 1983) eingefügt worden und § 171 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) nachgebildet (BT-Drucks. 14/4375 zu Art. 4 Nr. 11, S. 50). Nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ist die Festsetzungsfrist für Steuern für die Dauer einer Außenprüfung gehemmt. Nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO gilt dies nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Behörde kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist noch eine so große Zahl von Prüfungen beginnt, dass sie diese in absehbarer Zeit nicht zu Ende führen kann und die einzelne Prüfung daher nach wenigen Prüfungshandlungen unterbrochen wird. Der Begriff "unmittelbar nach Beginn der Außenprüfung" ist unter Berücksichtigung der zu prüfenden Sachverhalte und der voraussichtlichen Prüfungsdauer auszulegen (Frotscher, in: Schwarz [Hrsg.] Abgabenordnung, Loseblattsammlung, Stand November 2014, § 171 Rn. 89). Nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Außenprüfung jedoch nicht i.S.d. § 171 Abs. 4 Satz 2 AO unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die bis zur Unterbrechung vorgenommenen Prüfungshandlungen entweder von erheblichem Gewicht waren oder erste verwertbare Ergebnisse gezeigt haben. Für Letzteres ist ausreichend, dass an die Ermittlungsergebnisse nach Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss v. 31.8.2011, I B 9/11; BFH, Urteil v. 24.4.2003, VII R 3/02, BFHE 202, 32). Werden ausreichend gewichtige Prüfungshandlungen vorgenommen, schadet eine später eintretende längere Unterbrechung der Prüfung nicht, weil sie nicht mehr "unmittelbar nach Beginn" erfolgt ist (Frotscher, a.a.O., Rn. 90).
Angesichts der im Wesentlichen wortgleichen Fassung und des mit § 171 Abs. 4 Satz 2 AO vergleichbaren Gesetzeszwecks kann sich der Senat bei der Auslegung des Erfordernisses der Unmittelbarkeit in § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV an diesen Grundsätzen orientieren.
Nach diesen Grundsätzen ist eine Unterbrechung der Betriebsprüfung für die Dauer von mehr als sechs Monaten "unmittelbar" nach deren Beginn zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte am 18./19.10.2010 in den Räumen der früheren Steuerberaterin des Antragstellers bereits die Buchführungskonten 4780 (Fremdarbeiten) und 4909 (Fremdleistungen und Fremdarbeiten) geprüft. Nachdem sie anschließend die Steuerberaterin am 9.11.2010 zur Übersendung fehlender Unterlagen unter Fristsetzung bis zum 15.11.2010 aufgefordert und nach Rücklauf dieser Unterlagen am 16.11.2010 auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse am 21./22.02.2011 (verwaltungsintern) Versicherungsnummern bzw. Beschäftigungsdaten der in Rede stehenden Personen ermittelt hatte, richtete sie anschließend im Mai 2011 und September 2011 Fragebögen an die von dem Antragsteller beauftragten Personen. Nach Rücklauf des letzten Fragebogens am 13.2.2012 hat die Antragsgegnerin auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse den Sachverhalt ausgewertet. Aus Sicht des Senats ist die Antragsgegnerin bereits durch die Prüfungstätigkeit am 18./19.10.2010 in den Räumen der früheren Steuerberaterin des Antragstellers, spätestens jedoch mit der Aufforderung an die frühere Steuerberaterin zur Vorlage fehlender Unterlagen in ein Prüfungsstadium gelangt, in dem Erkenntnisse gewonnen wurden, die für den Erlass des Bescheides von wesentlicher Bedeutung waren. Eine zeitweilige Phase einer etwaigen behördlichen Untätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begründet keine Unterbrechung der Betriebsprüfung unmittelbar nach deren Aufnahme.
Aus diesem Grund ist es verjährungsrechtlich unschädlich, dass die Antragsgegnerin zwischen Rücklauf des letzten Fragebogens (13.2.2011) und der Herbeiführung der Entscheidungsreife etwa zehn Monate benötigt hat. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass sich die objektive Notwendigkeit eines Bearbeitungszeitraums von etwa zehn Monaten einschließlich der Durchführung der Anhörung nicht ohne Weiteres aufdrängt.
Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nicht bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 4.12.2012, das ihm spätestens am 7.12.2012 und damit innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist für die Beiträge des Jahres 2008 bekannt geworden ist, seine Beitragspflicht zumindest für möglich gehalten hat, sodass ab diesem Zeitpunkt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Nichtentrichtung der Beiträge mit der Folge bestand, dass die 30jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingriff (vgl. zur Bedeutung des Anhörungsschreibens insoweit Senat, Beschluss v. 16.9.2013, L 8 R 361/13 B ER; Beschluss v. 20.12.2012, L 8 R 565/12 B ER; jeweils juris; zur Bedeutung anderweitiger Informationsschreiben der Rentenversicherung Senat, Beschluss v. 21.12.2012, L 8 R 690/12 B ER; Beschluss v. 15.11.2012, L 8 R 416/12 B ER, jeweils juris).
Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ergeben sich aus dem Inhalt der Akten nicht. Eine solche wird auch von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.02.2015
Zuletzt verändert am: 05.02.2015