Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1.1.1958 geborene Klägerin hat keine Schul- und keine Berufsausbildung absolviert, ist in primäre Analphabetin – sie hat mangels des Erwerbs entsprechender Kenntnisse weder ein Verständnis für Zahlen noch für Buchstaben – und war seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht versicherungspflichtig erwerbstätig. Am 23.9.2010 beantragte sie bei der Klägerin Erwerbsminderungsrente. Ihren Rentenantrag begründete sie damit, aufgrund eines Bandscheibenleidens, Depressionen und einer Bewegungseinschränkung des rechten Fußes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie XXX untersuchen, der in seinem Gutachten vom 23.12.2010 bei der Klägerin eine Dysthymia sowie eine Somatisierungsstörung diagnostizierte und diese noch für in der Lage hielt, körperlich leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich zu verrichten. Mit Bescheid vom 21.1.2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, da diese noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hiergegen erhob die Klägerin am 17.2.2011 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1.7.2011 zurückwies.
Mit ihrer am 14.7.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, aufgrund der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage zu sein, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei Stunden täglich verrichten zu können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie Analphabetin sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 21.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.7.2011 aufzuheben und der Klägerin Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ausgehend von einem bei Rentenantragstellung eingetretenen Leistungsfall nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat zunächst einen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXX eingeholt und nachfolgend durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Dazu hat es den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie XXX zum Sachverständigen ernannt. XXX hat in seinem Gutachten bei der Klägerin eine Depression, ein Verschleißleiden der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach einer Bandscheibenvorfalloperation, die Schädigung eines Beinnervs rechts mit Gefühlsstörungen und Lähmung des rechten Fußes aufgrund einer diabetesbedingten Schädigung der Nerven, Bluthochdruck, eine Lungenerkrankung und Diabetes mellitus diagnostiziert. Er hat die Klägerin für in der Lage gehalten, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich zu verrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Gutachtens des Sachverständigen wird auf Bl. 52-89 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin hat sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden gezeigt und beantragt, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie XXX gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Sachverständigen zu benennen und mit der Untersuchung der Klägerin zu beauftragen. Dem ist das Gericht nachgekommen; XXX hat bei der Klägerin eine anhaltende Depression, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, eine Angststörung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine selbstunsichere, dependente Persönlichkeitsstruktur, einen Zustand nach einer Schilddrüsenoperation mit medikamentös normalisiertem Schilddrüsenhormonspiegel, Bluthochdruck, Asthma bronchiale, Adipositas Grad I., Diabetes mellitus, Schädigung eines Beinnerven mit Lähmung des rechten Fußes sowie ein chronifiziertes Lendenwirbelsäulensyndrom diagnostiziert. Sie die Klägerin nicht mehr für in der Lage gehalten, einer regelmäßigen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Gutachtens der Sachverständigen wird auf Bl. 106-139 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen XXX eingeholt. In dieser führt der Sachverständige aus, dass es sich nicht nachvollziehen lasse, dass es im Gesundheitszustand der Klägerin im Vergleich zum Zeitpunkt seines Gutachtens zu einer relevanten Verschlechterung gekommen sei. Die Annahme eines aufgehobenen Leistungsvermögens könne er daher nicht teilen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen wird auf Bl. 147-153 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden.
Entscheidungsgründe:
Die als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie bei dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie bei dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Danach und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin nicht erwerbsgemindert. Denn sie ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zwar leidet die Klägerin an einer Depression, einem Verschleißleiden der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach einer Bandscheibenvorfalloperation, der Schädigung eines Beinnervs rechts mit Gefühlsstörungen und Lähmung des rechten Fußes aufgrund einer diabetesbedingten Schädigung der Nerven, Bluthochdruck, einer Lungenerkrankung und Diabetes mellitus, was ihre Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben erheblich einschränkt. Dadurch ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten zu verrichten oder Tätigkeiten, die nicht überwiegend im Sitzen anfallen. Leiterarbeiten und das Besteigen von Regalleitern sind ihr nicht mehr möglich, ebenso keine Arbeiten unter besonderen Umwelteinwirkungen, in Nachtschicht oder unter besonderem zeitlichem Druck. Letztendlich scheiden für sie auch Tätigkeiten an laufenden Maschinen aus. Damit verbleibt der Klägerin jedoch ein Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich. Dabei kann die Klägerin noch gelegentlich und kurzfristig im Knien, im Hocken und im Bücken arbeiten, kann Arbeiten mit dem gelegentlichen Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg verrichten, kurzfristig Treppensteigen, sowohl im Freien unter Witterungsschutz als auch in geschlossenen Räumen arbeiten, in Tag- und Wechselschicht tätig sein und Tätigkeiten verrichten, die mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, die Übersicht, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit verbunden sind. In geistiger Hinsicht sind ihr einfache Tätigkeiten zumutbar.
Von diesem seit Rentenantragstellung bestehenden Leistungsvermögen ist die Kammer aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens, insbesondere aufgrund der Feststellung des Sachverständigen XXX, überzeugt. Zu seiner Leistungsbeurteilung ist der Sachverständige aufgrund einer eingehenden Untersuchung der Klägerin und einer sorgfältigen Anamnese- und Befunderhebung unter Berücksichtigung aller im Untersuchungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen gelangt; die Einschätzung des Leistungsvermögen der Klägerin ist vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde schlüssig, in sich widerspruchsfrei und für die Kammer überzeugend. Sie wird durch das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten gestützt.
Aus den erhobenen Befunden ergeben sich schlüssig Einschränkungen qualitativer Art im Hinblick auf die Schwere der Tätigkeit der Klägerin. Die Notwendigkeit zeitlicher Leistungseinschränkungen auf unter sechs Stunden täglich lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Denn es ist weder nachgewiesen, dass es bei der Klägerin zu einer vorzeitigen Ermüdung bei einer sechsstündigen Arbeitstätigkeit kommen könnte, noch dass die Klägerin eine sechsstündige Tätigkeit mit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen nur auf Kosten ihrer Gesundheit verrichten könne. Keine der verschiedenen Erkrankungen der Klägerin rechtfertigt eine zeitliche Leistungseinschränkung. Insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet sind weder die erhobenen Befunde geeignet, zeitliche Leistungseinschränkungen zu begründen, noch ergeben sich aus der Schilderung des Tagesablaufs der Klägerin Anhaltspunkte für ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen, worauf der Sachverständige XXX zutreffend hingewiesen hat.
Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin noch in der Lage ist, eine körperlich und geistig leichte Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Dabei sind weder die Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit der Klägerin, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin weder in der Lage ist, zu lesen und zu schreiben, noch ein Verständnis für Zahlen besitzt und nicht in der Lage ist zu rechnen, noch die Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit der Klägerin, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt, bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat. Denn nach den oben genannten gesetzlichen Vorschriften hat einen Rentenanspruch nur, wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Klägerin ist jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen Analphabetin, sondern deshalb, da sie Lesen, Rechnen und Schreiben nie gelernt hat. Insoweit fehlt zwischen den Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit der Klägerin und den bei ihr bestehenden Krankheiten und Behinderungen der notwendige Ursachenzusammenhang (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9.5.2012, SozR 4-2sechs00 § 43 Nr. 18). Zu Recht geht der Sachverständige XXX insofern auch von einer durchschnittlichen Umstellungsfähigkeit der Klägerin aus.
Aus denselben Gründen stellt der Analphabetismus auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar, die gegebenenfalls die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nötig machen würde, um sicherzustellen, dass die Klägerin noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Denn eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nur dann vor, wenn bereits eine erhebliche krankheitsbedingte Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeit versperrt(BSG a.a.O.). Der nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus der Klägerin gehört hierzu jedoch nicht, da er keine krankheitsbedingte Behinderung ist und damit auch keine Leistungsbehinderung im oben genannten Sinne sein kann.
Daneben liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, dies ebenfalls nötig machen würde, der Klägerin eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, um sicherzustellen, dass die Klägerin noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Von einer Summierung kann bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten erst dann ausgegangen werden, wenn mindestens zwei ungewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen (BSG a.a.O.), wobei die Kammer der Auffassung ist, dass jede als ungewöhnlich zu bewertende Leistungseinschränkung ihrerseits wiederum gemäß des Gesetzeswortlauts auf einer Krankheit oder einer Behinderung ursächlich zu beruhen hat. Denn nur dann kann die gesetzliche Voraussetzung erfüllt sein, dass ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Insoweit kann der Analphabetismus der Klägerin keine ungewöhnliche Leistungseinschränkungen darstellen. Daneben fehlt es jedoch zusätzlich auch noch an der notwendigen weiteren ungewöhnlichen Leistungseinschränkung der Klägerin. Die bei der Klägerin notwendigen und oben dargestellten Leistungseinschränkungen sind sämtlich nicht ungewöhnlich, sondern finden sich bei einer Vielzahl von leistungseingeschränkten Versicherten. Insbesondere erlaubt das Restleistungsvermögen der Klägerin körperlich leichte Verrichtungen oder Tätigkeiten wie beispielsweise das Zureichen, dass Abnehmen oder Transportieren von Dingen, das Reinigen, das Kleben, das Sortieren, das Verpacken und das Zusammensetzen von Teilen, wie es in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert wird. Dabei ist für die Kammer vor allen Dingen maßgeblich, dass die Funktion der Hände der Klägerin uneingeschränkt für körperlich leichte Tätigkeiten erhalten ist.
Das Gutachten der Sachverständigen XXX hat die Kammer dagegen nicht überzeugt. Der Sachverständige XXX hat für die Kammer überzeugend darauf hingewiesen, dass weder in seiner Begutachtung noch bei der Begutachtung durch die Sachverständige XXX Auffälligkeiten hinsichtlich der Konzentration und der Reaktionsfähigkeit der Klägerin bestanden haben; jedenfalls sind entsprechende Auffälligkeiten nicht im psychopathologischen Befund dokumentiert. Insoweit erscheint es der Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die Sachverständige XXX davon ausgeht, dass bei der Klägerin bereits bei geringen Anforderungen mit einem Nachlassen von Konzentration und Reaktionsfähigkeit gerechnet werden müsse; die erhobenen Befunde stützen diese Annahme nicht. Auch die Annahme einer anhaltenden Depression in mittelschwere Ausprägung hat die Kammer nicht überzeugt, da sich aus dem Befund der Sachverständigen ergibt, dass bei der Klägerin zwar eine depressive Stimmungslage dominiert habe, der Antrieb jedoch ungestört war, eventuelle Gedächtnisstörungen nicht bestanden haben, obwohl die Klägerin diese beklagt hatte, dass die emotionale Schwingungsfähigkeit adäquat und die Auffassungsgabe in der türkischen Sprache ungestört war. Für die Kammer zutreffend hat der Sachverständige XXX auch darauf hingewiesen, dass sich die Annahme einer mittelgradigen depressiven Störung auch nicht auf den geschilderten Tagesablauf der Klägerin stützen kann. Ebenso ist es ausweislich der beiden eingeholten Gutachten bisher nicht zu einem tiefer gehenden sozialen Rückzug gekommen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Denn ausgehend davon, dass die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht versicherungspflichtig erwerbstätig war, ist die Klägerin zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen.
Erstellt am: 07.03.2014
Zuletzt verändert am: 07.03.2014