Der Bescheid vom 20.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.6.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 69.109,24 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 69.109,24 EUR, wobei hiervon 25.342,50 EUR auf Säumniszuschläge entfallen.
Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen, in dessen Rahmen er in den Jahren 2003-2007 verschiedene Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigte. Durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen – Steuerfahndungsstelle – erfolgte eine steuerliche Fahndungsprüfung gegen den Kläger. Im Bericht vom 5.2.2010 über die strafrechtlichen Feststellungen im Rahmen der Fahndungsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass für die Monate November 2003 bis Dezember 2007 falsche Lohnsteueranmeldungen abgegeben worden seien. Im genannten Zeitraum habe der Kläger 51 Personen, die im genannten Fahndungsbericht mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie Zeitraum der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung und Art des Beschäftigungsverhältnisses (geringfügig oder nicht geringfügig) aufgelistet waren, sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig beschäftigt. Allerdings habe der Kläger seine Arbeitnehmer nach den getroffenen Feststellungen in der Zeit von November 2003 bis Dezember 2007 teilweise für gewisse Zeiträume trotz Beschäftigung nicht angemeldet oder an diese höheren Lohnlöhne gezahlt, als sie der Lohnversteuerung unterworfen worden sein. Daneben habe der Kläger für die Zeiträume, in denen beschäftigte Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden sein, und für die Zeiträume, in denen die gezahlten Entgelte in zu geringem Umfang gemeldet worden seien, rechtswidrig zu geringe Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt.
Auf Grundlage dieses Fahndungsberichts und als Ergebnis einer Betriebsprüfung in der Zeit vom 10.3.2010 bis zum 5.5.2010 hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 5.5.2010 dazu an, dass sie beabsichtige, einen Betrag von insgesamt 69.109,24 EUR inklusive Säumniszuschlägen i.H.v. 25.342,50 EUR nachzufordern. Im Rahmen der Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen seien der Beklagten Sachverhalte bekannt geworden, die auch Konsequenzen im Bereich der Sozialversicherung nach sich zögen. Die sichergestellten Unterlagen des Arbeitgebers seien durch die Beklagte eingesehen worden. Eigene Ermittlungen hätten ergeben, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Feststellungen der Steuerfahndung nicht zutreffend sein. Hierbei habe sich ergeben, dass nach dem Ermittlungsergebnis in der Zeit vom November 2003 ist Dezember 2007 Arbeitnehmer gar nicht angemeldet oder an diese höhere Löhne gezahlt worden seien als der Beitragsberechnung unterworfen wurden. Da bisher aufgrund dieser Feststellungen seitens des Klägers keine Beiträge bzw. nicht die vollständigen Beiträge entrichtet worden seien, sei beabsichtigt, diese für die Zeit vom 1.11.2003 bis zum 31.12.2007 nachzufordern. Der Kläger habe Kenntnis von seiner Zahlungspflicht gehabt, weil er die Zahlungen an seine Beschäftigten bewusst außerhalb der ordentlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung vorgenommen habe, um den Eintritt von Versicherungs- und Beitragspflicht zu vermeiden und sich aufgrund der Nichtabgabe von Meldungen der Prüfung der entsprechenden Behörden zu entziehen.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen würden ohne namentliche Benennung der einzelnen Arbeitnehmer festgesetzt, weil eine Zuordnung auf einzelne Arbeitskräfte nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich sei. Dabei werde basierend auf den Feststellung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen das zur Beitragsberechnung erforderliche Arbeitsentgelt geschätzt (Summenbeitragsbescheid).
Unter dem Datum 5.5.2010 findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten folgender Aktenvermerk des zuständigen Betriebsprüfers:
"Auf beiliegenden Vorgang wird verwiesen.
Der Sachverhalt wurde durch die Steuerfahndung ermittelt und mit dem Arbeitgeber abgesprochen. Auch die Staatsanwaltschaft es mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Mit einer Gegenwehr ist wahrscheinlich nicht zu rechnen.
Die Steuerfahndung hat den Schwarzlohn wie folgt ermittelt:
Anhand der festgestellten Umsätze wurde der sich hieraus ergebende Arbeitsumfang festgestellt. Der Gesamt-Arbeitsumfang wurde in Lohnstunden umgerechnet. Hiervon wurden die "offiziell" abgewickelten Arbeitsstunden abgezogen. Die verbleibenden Arbeitsstunden bilden die Grundlage für die Zuschätzung. Diese Stunden multipliziert mit dem jeweiligen Mindeststundenlohn im Baugewerbe ergeben die als Schwarzlöhne aufgeführten Beträge auf der Seite 10-12 des Berichts über die strafrechtlichen Feststellungen vom 5.2.2010.
Um "Gleichklang" zu wahren, ist für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge keine Hochrechnung netto auf brutto erfolgt. Der Mindeststundenlohn laut Tarifvertrag stellt einen Bruttobetrag dar."
Mit Bescheid vom 20.7.2010 forderte die Beklagte die genannten Beträge von dem Kläger nach, wobei sie die Begründung des Anhörungsschreibens wiederholte.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.7.2010 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der Beklagten eine personenbezogene Zuordnung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich gewesen wäre. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Summenbeitragsbescheids lägen daher nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.6.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, insbesondere lägen die Voraussetzungen zum Erlass eines Summenbeitragsbescheids vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass die vom Kläger beschäftigten Arbeitnehmer für den streitigen Zeitraum aussagekräftige Ausführungen zu Einsatzorten, Einsatztagen, tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie vereinbarten oder tatsächlich gezahlten Stundenlöhnen machen könnten.
Mit seiner hiergegen am 21.7.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen zum Erlass eines Summenbeitragsbescheids nicht vorgelegen hätten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 20.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.6.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die personenbezogene Zuordnung der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge bedeutete im vorliegenden Fall nicht nur einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, sondern dürfte praktisch sogar unmöglich sein. Nach den Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung seien für den entscheidungserheblich Zeitraum von 52 Monaten lediglich für zwei Monate Stundenaufzeichnungen vorgefunden worden. Für alle anderen Monate seien keine Aufzeichnungen vorhanden. Weder im Widerspruchs- noch im jetzt anhängigen Klageverfahren seien klägerseits Umstände vorgetragen worden, die eine personenbezogene Zuordnung der hier streitigen Beiträge ermöglichten. Die Praxis zeige, dass in Fällen wie den vorliegenden die Befragung von Arbeitnehmern nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich der zumutbare Ermittlungsaufwand an der individuellen Bedeutung der Beitragsnachberechnung für jeden einzelnen Arbeitnehmer orientiere. Die Höhe der Gesamtnachberechnung sei insofern nicht entscheidend. Selbst wenn man davon ausginge, dass sämtliche "schwarz" ausgezahlten Entgelte an die gemeldeten Arbeitnehmer geflossen sein, so sei der individuelle Vorteil nach dem Dafürhalten der Beklagten als eher gering zu bewerten. Gemeldet seien im Prüfzeitraum 51 Arbeitnehmer gewesen. Die Gesamtnachforderung belaufe sich auf ca. 43.767,00 EUR. Dies entspreche rechnerisch einer durchschnittlichen Beitragssumme von 885,17 EUR pro Arbeitnehmer. Verteilt auf 52 Monate mache das 16,50 EUR pro Monat aus. Hierbei sei noch nicht berücksichtigt, dass es völlig unklar sei, ob die nicht verbeitragte Löhne den gemeldeten Arbeitnehmern überhaupt in Gänze zugeflossen sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung des Gerichts geworden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger damit in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ermächtigungsgrundlage des Verwaltungshandelns der Beklagten ist § 28 p Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach dem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe (Satz 5). Hat ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV – der Arbeitgeber hat danach für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren – nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung nach § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann (§ 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
Nach Maßgabe der genannten Voraussetzungen war die Beklagte nicht ermächtigt, einen Summenbeitragsbescheid nach § 28 S Abs. 2 S. 1 SGB IV erlassen. Denn zur Überzeugung des Gerichts hätte ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden können, ob Arbeitsentgelt einen bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann.
Hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist eine Relation zwischen der Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der Anforderungen an die sich aus § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ergebende Ermittlungspflicht herzustellen. Je höher die Summe der nachfolgenden Beiträge ist, desto intensiver muss der prüfende Rentenversicherungsträger versuchen, eine personenbezogene Zuordnung vorzunehmen; schon deshalb greift die Auffassung der Beklagten, dass der Verwaltungsaufwand bereits deshalb unverhältnismäßig hoch gewesen sei, da sich im Durchschnitt nur ein relativ geringer durchschnittlicher monatlicher Sozialversicherungsbeitrag zu Gunsten der sich aus der Verwaltungsakte ermittelbaren Personen ergebe, nicht durch. Dies gilt auch im Falle verrichteter Schwarzarbeit (vgl. Bundessozialgericht [BSG], SozR 3-2400 § 28f Nr. 3). Auch bei Beitragsforderungen, wie sie hier im Streit sind, muss es in erster Linie das Bestreben des Rentenversicherungsträgers sein, den Beschäftigten zu den mit den Beitragszahlungen grundsätzlich verbundenen sozialrechtlichen Anwartschaften zu verhelfen. Bei Sozialversicherungsbeiträgen handelt sich nicht um Abgaben im Sinne einer Steuer, vielmehr steht den Sozialversicherungsbeiträgen ein konkreter Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber, bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auch die gesetzlich garantierten Leistungen zu erhalten. So hängt beispielsweise der Anspruch und die Höhe von Arbeitslosengeld von dem vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnis (§ 147 SGB III) und dem erzielten Entgelt ab (§ 149 SGB III). Ebenso errechnet sich das Krankengeld aus dem erzielten Entgelt (§ 47 SGB V). Auch die Höhe einer späteren Rente aus Beitragszeiten hängt von den gezahlten Beiträgen ab (§ 55 SGB VI). Wenn aber die Beitragssummen den Arbeitnehmern nicht zugeordnet werden, hat dies zur Auswirkung, dass den Betroffenen keine oder zumindest geringeren Leistungsansprüche erwachsen. Dies gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße, weil die Beschäftigten – jedenfalls teilweise – lediglich als geringfügig Beschäftigte gemeldet waren. Bei ihnen hätte die personenbezogene Beitragszahlung nicht nur einen höheren Anspruch zur Folge, sondern gegebenenfalls das Vorliegen einer Anwartschaft auf eine Rente überhaupt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.12.1985, 12 RK 30/83) muss daher bei der Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung die Feststellungen der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie der Beitragshöhe auch dann grundsätzlich personenbezogen erfolgen, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht verletzt hat und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch zwar erschwert, jedoch nicht unmöglich gemacht worden ist. Deshalb ist ein Summenbescheid über die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nur dann zulässig, wenn die Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Personen nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 1/11 R, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.10.2013, L 5 R 605/13 B ER, juris).
Im vorliegenden Fall sind 51 Personen namentlich bekannt, denen Sozialversicherungsbeiträge hätten zugeordnet werden können. Im Bericht vom 5.2.2010 über die strafrechtlichen Feststellungen im Rahmen der Fahndungsprüfung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen werden diese Personen mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort genannt. Die Beklagte hat es allerdings ausweislich ihrer Verwaltungsakte vollständig unterlassen, eine personenbezogene Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge auch nur in Ansätzen zu unternehmen. Ebenso, wie die betroffenen Beschäftigten im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Frage der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden aus Betriebsprüfungen regelmäßig beizuladen sind, wären diese gemäß § 12 Abs. 2 SGB X am Verwaltungsverfahren zu beteiligen gewesen; bereits aus § 24 Abs. 1 SGB X hätte sich dann die Verpflichtung der Beklagten ergeben, die hinsichtlich der personenbezogenen Zuordnung in Betracht kommenden Arbeitnehmer vor Erlass eines Summenbeitragsbescheids anzuhören. Die Beklagte dagegen hat sich zur Feststellung des Sachverhalts ausschließlich des Berichts des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen vom 5.2.2010 bedient. Nicht berücksichtigt hat sie dabei, dass sie selbst nach § 20 SGB X verpflichtet ist, den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und festzustellen. Dies hat sie unterlassen. Wie sich aus dem Vermerk des Betriebsprüfers vom 5.5.2010 ergibt, hat sich die Beklagte vielmehr darauf verlassen, dass gegen den Bescheid vom 20.7.2010 keine Einwendungen erhoben werden.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass eine personenbezogene Zuordnung mit einem deutlichen Verwaltungsmehraufwand verbunden gewesen wäre. Er wäre aber unter Berücksichtigung der oben genannten Maßstäbe nicht unverhältnismäßig hoch gewesen. Eine personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe ist, vor allem bei Versicherungen von Rentenanwartschaften der betroffenen Arbeitnehmer von solchem Gewicht, dass sie grundsätzlich auch dann erfolgen muss, wenn es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und nur unter Inkaufnahme eines verwaltungsmäßigen Mehraufwandes erreichbar ist. Auch wenn es, was im vorliegenden Fall denkbar ist, wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht oder sogar aufgrund von Manipulationen des Arbeitgebers unmöglich sein sollte, bei einigen, vielleicht sogar der Mehrzahl der Arbeitnehmer genaue Feststellung zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Beitragshöhe zu treffen, ist es im Interesse derjenigen Arbeitnehmer, bei denen sich die erforderlichen Tatsachen noch hätten ermitteln lassen, nicht gerechtfertigt, das Erfordernis der personenbezogenen Beitragserhebung insgesamt und damit auch für diese Arbeitnehmer preiszugeben (Bayerisches LSG a.a.O.).
Erstellt am: 07.03.2014
Zuletzt verändert am: 07.03.2014