Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin.
In der Zeit vom 4.10.2011 bis zum 21.12.2011 verrichtete die Klägerin eine Tätigkeit als Fachkrankenpflegerin für Anästhesie bei der Beigeladenen zu 1) in deren Krankenhaus. Der Tätigkeit lagen zwei als Honorarvertrag bezeichnete Vereinbarungen zu Grunde, die vom 27.9.2011 und vom 27.10.2011 datieren.
Darin heißt es wie – auszugsweise – folgt:
"1. Der Auftraggeber sucht für seine Klinik einen Fachpfleger für die Anästhesieabteilung. Der Auftragnehmer verfügt über die fachlich erforderlichen Kenntnisse und wird den Auftraggeber darin unterstützen, Patienten des Auftraggebers in zeitlich begrenztem Umfang zu versorgen. Er ist für die ordnungsgemäße pflegerische Leistungserbringung verantwortlich und erbringt Leistungen selbständig und höchstpersönlich. Der Auftragnehmer ist nicht in die Organisationsstruktur der Klinik eingebunden, soweit dies nicht für die Ausübung seiner pflegerischen Tätigkeit erforderlich ist. Er unterliegt nur insofern der Weisungsbefugnis, als dies für den Ablauf der klinischen Arbeit in der Abteilung erforderlich ist. Der Auftragnehmer orientiert sich bei seiner Planung an den Rahmenbedingungen der Einrichtung. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die anfallenden Tätigkeiten in der Anästhesieabteilung zu. Der Auftraggeber orientiert sich hierbei an der Leistungsfähigkeit einer mindestens durchschnittlichen Pflegekraft. Der Auftragnehmer steht zum Auftraggeber wieder in einem Angestelltenverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. 2. Dem Auftragnehmer steht es frei, sich innerhalb der Vertragslaufzeit in den Dienstplan einzutragen. Die Klinik ist nicht verpflichtet, ihn für bestimmte Dienstzeiten einzuteilen. Die Vertragsparteien legen die Einsatzzeiten nach Bedarf fest. Sie betragen mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag. 6. Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Honorar i.H.v. 45,00 EUR pro Stunde. Der Auftragnehmer hat als Honorarkraft keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, bezahlten Urlaub, Weihnachtsgeld oder sonstige Vergütungen. Der Auftragnehmer versichert sich selbst gegen die Folgen von Krankheiten und Unfällen. Steuern und Versicherungsbeiträge für der Auftragnehmer selbst ab. 7. Falls der Auftragnehmer die Leistung wegen Krankheit nicht erbringen kann, wird den Auftraggeber umgehend informieren. Es besteht kein Anspruch auf Honorarfortzahlung im Krankheitsfall. Einen Auftragnehmer können keine finanziellen Mehraufwands Kosten durch Fremd- oder Neubesetzung durch den Auftraggeber weitergegeben werden. 13. Der Auftraggeber stellt die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge, Materialien und Dienstkleidung unentgeltlich. "
Auf Basis dieser Verträge war die Klägerin im hier streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig von 7.00-15.30 Uhr inklusive einer halbstündigen Pause bei der Beigeladenen zu 1) tätig, überwiegend im so genannten Aufwachraum, also in der Betreuung und Pflege von noch narkotisierten Patienten unmittelbar im Anschluss an eine Operation. Dabei unterschied sich die Tätigkeit der Klägerin nicht von der eines bei der Beigeladenen zu 1) fest angestellten Mitarbeiters. Sie unterlag bezüglich der auszuführenden Tätigkeiten der pflegerischen Leitung der Abteilung und war in die Patientenversorgung der Anästhesieabteilung eingebunden.
Am 16.12.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Statutes für das oben dargestellte Dienstverhältnis mit dem Ziel der Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit.
Mit Bescheid vom 13.7.2012 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit als Fachkrankenpflegerin für Anästhesie bei der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 4.10.2011 bis zum 21.12.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Daneben stellte die Beklagte fest, dass in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht bestand. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Insbesondere sei die Beigeladene zu 1) innerhalb der vereinbarten Dienstzeit gegenüber der Klägerin in der gleichen Weise fachlich weisungsberechtigt gewesen, wie sie es gegenüber den vergleichbaren angestellten Mitarbeitern gewesen sei. Die Klägerin habe den nach dem Weisungs- und Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1) unterlegen. In der Rentenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe Versicherungspflicht, da sich keine Tatbestände ergeben hätten, die die Versicherungspflicht ausschließen oder Versicherungsfreiheit begründen bzw. weil keine Befreiung von der Versicherungspflicht bestünde. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sei ausgeschlossen, da die Klägerin hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 3.8.2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2012 aus den Gründen des Bescheids vom 13.7.2012 zurückwies.
Mit ihrer am 21.12.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, für die Beigeladene zu 1) stets als Selbstständige tätig gewesen zu sein; allerdings erhebt die Klägerin gegen die Feststellung, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe, insoweit keine Einwendungen, als dass sie der Auffassung ist, dass sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Selbstständige unterliegt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.7.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass in der Zeit vom 4.10.2011 bis zum 21.12.2011 für die Klägerin in der Tätigkeit als Fachkrankenschwester bei der Beigeladenen zu 1) keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschwerden die Klägerin damit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die Beklagte hat ihre Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Recht festgestellt.
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der angefochtenen Bescheide ist § 7 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV). Danach ist die Beklagte auf Antrag verpflichtet, festzustellen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Die Beklagte entscheidet nach Abs. 2 auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Im Rahmen dieses Verfahrens darf sich die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung oder zusätzlich eine daraus folgende Versicherungspflicht "dem Grunde nach" festzustellen. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll und Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Versicherungspflicht geführt hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff., und 04.6.2009, B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff).
Diesen formellen Erfordernissen genügen die angefochtenen Bescheide.
Aber auch nach materiellem Recht sind die Bescheide der Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) sind gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen.
Dabei ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, in den Betrieb eingegliedert ist und einem – ggfs. nach den Erfordernissen des konkreten Tätigkeitsfeldes eingeschränkten – umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an (BSG, SozR 3 – 2400 § 7 Nr. 13).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung nur dann vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, ZIP 2006, 678-682).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze war die Klägerin für ihre Tätigkeit als Fachkrankenpflegerin bei der Beigeladenen zu 1) jedenfalls versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Denn die Klägerin war abhängig beschäftigt.
Hiervon ist die Kammer aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens in Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere aufgrund der sich in der Verwaltungsakte befindenden Vertragsunterlagen sowie der Angaben der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung des Tätigkeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) überzeugt.
Dabei war für die Kammer entscheidend, dass die Klägerin die Tätigkeit entsprechend der Weisungen der Beigeladenen zu 1) ausgeübt hat und in deren Arbeitsorganisation – ihren Betrieb, also ihr Krankenhaus, namentlich das Patientenmanagement im Aufwachraum – eingegliedert war.
Dass die Klägerin ihre Tätigkeit entsprechend der Weisungen der Beigeladenen zu 1) bzw. deren weisungsberechtigtem Personal ausgeübt hat, steht zwischen den Beteiligten eigentlich nicht im Streit. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin sich die zeitliche Lage ihrer Tätigkeit gegebenenfalls selbst ausgesucht hat und auch nicht, dass sich die Klägerin – jedenfalls nach dem Vortrag ihres Beistands in der mündlichen Verhandlung – selbst für eine Tätigkeit im sogenannten Aufwachraum entschieden hat. Denn innerhalb der Versorgung der Patienten, also betreffend der Fragen, wie die Patienten zu behandeln oder zu pflegen sind, etwa durch Gabe von Medikamenten oder ähnlichem, hat die Klägerin den Weisungen der pflegerischen Leitung oder der bei der Beklagten beschäftigten Fachärzte für Anästhesie unterlegen. Dies ergibt sich bereits aus der ärztlichen Weisungsbefugnis, die auf der fachlichen Qualifikation approbierter Ärzte beruht.
Schon allein die Tatsache, dass die Beklagte als Fachkrankenschwester auf einer Narkoseabteilung in dem seitens der Beigeladenen zu 1) betriebenen Krankenhaus tätig war, reicht der Kammer aus, um davon auszugehen, dass die Klägerin in einen fremden Betrieb organisatorisch eingegliedert war. Denn eine eigene Betriebsstätte hat sie nicht unterhalten. Für die Annahme der Eingliederung in den fremden Betrieb spricht für die Kammer maßgeblich zudem, dass die Beigeladene zu 1) vertraglich verpflichtet war, alle notwendigen Hilfsmittel sowie die Dienstkleidung für die Klägerin unentgeltlich zu stellen. Insbesondere durch das Tragen der – im Krankenhaus einheitlichen – Dienstkleidung wurde die Eingliederung in den fremden Betrieb auch nach außen deutlich.
Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin ihre Dienstzeit im Wesentlichen frei aussuchen konnte; die Kammer übersieht insoweit auch nicht, dass sich das Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) auf die Frage der Dienstzeiten der Klägerin nicht erstreckte. Zwar war die Klägerin frei zu entscheiden, wann sie arbeiten wollte. Aber mit der eigenen Eintragung in den Dienstplan endete die zeitliche Verfügungsfreiheit der Klägerin. Auch die Umstände, dass der Klägerin aufgrund der Honorarvereinbarung keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie kein Urlaubsgeld zustanden, und die beigeladene zu Z. 1) nicht verpflichtet war, die Klägerin gegen verschiedenste Risiken zu versichern, erscheinen der Kammer als bei der hier zu treffenden Gesamtabwägung nachrangige Umstände.
Letztendlich steht dem hier gefundenen Ergebnis auch nicht § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI entgegen. Zwar sind danach Pflegepersonen, die in der Krankenpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass gerade die Klägerin als selbstständige Pflegeperson anzusehen ist; vielmehr setzt die Regelung die Selbstständigkeit der Pflegeperson bereits voraus … Die Vorschrift begründet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die beispielsweise selbstständig und ohne beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeitnehmer einen ambulanten Pflegedienst betreiben. Auf die Übernahme einer Tätigkeit als Fachkrankenpfleger in einem Krankenhaus ist die Vorschrift jedoch nicht zugeschnitten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Unterliegen in der Hauptsache.
Erstellt am: 07.03.2014
Zuletzt verändert am: 07.03.2014