NZB mit Urteil vom BSG zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Nichtanrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf seine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 93 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VI -), hilfsweise im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Erstattung von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlter freiwilliger Beiträge in Höhe von 32.246,57 EUR.
Der am 00.00.1934 geborene Kläger erlitt am 16.02.1961 einen Arbeitsunfall und bezieht aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft X vom 11.01.1962 eine Unfallrente nach einer MdE von 40 v. H … Von 1949 bis zum 30.09.1969 wurden für ihn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Da der Kläger ab dem 01.10.1969 nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Handwerker) unterlag, zahlte er seitdem freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Schreiben vom 08.04.1982 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Übersendung einer Gesamtaufrechnungsbescheinigung. Weiter teilte er der Beklagten mit, bei Durchsicht seiner Unterlagen habe er festgestellt, dass seit dem 01.01.1980 gleichbleibend ein monatlicher Beitrag von 720,00 DM von seinem Konto abgebucht worden sei, der nicht dem Höchstbeitrag entspreche. Er bitte um Mitteilung, ob er jeweils den Höchstbeitrag entrichten könne und den Differenzbetrag seit dem 01.01.1980 nachzahlen könne. In der Verwaltungsakte der Beklagten findet sich hierzu mit Datum vom 13.05.1982 und vom 03.06.1982 jeweils eine Verfügung der Verwaltungsangestellten R, wonach dem Kläger mitgeteilt werden solle, dass eine Änderung des Beitrags erst ab 01.05.1982 bzw. ab dem 01.04.1982 möglich sei. Nachfolgend entrichtete der Kläger freiwillige Beiträge in Höhe des Höchstbeitrages.
Am 11.04.1995 wurde der Beklagten anlässlich einer Beratung des Klägers in einer Auskunfts- und Beratungsstelle bekannt, dass der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. In dem Beratungsgespräch wurde daraufhin vereinbart, die freiwillige Rentenversicherung zu beenden und seitens der Beklagten zu prüfen, ob die Rente der Berufsgenossenschaft dazu führen würde, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (teilweise) ruhen würde. Der Kläger legte dazu in Kopie eine Mitteilung der Bau-BG Wuppertal vom 24.05.1994 über die Höhe der ihm gewährten Unfallrente ab Juli 1994 vor. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge endete mit dem 30.04.1995.
Mit Bescheid vom 31.05.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.07.1999 mit einem monatlichem Zahlbetrag von 2.467,11 DM. Aus Anlage 7 zu dem Rentenbescheid ergibt sich, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung brutto mit 2.779,93 DM berechnet worden war und unter Berücksichtigung der Rente aus der Unfallversicherung in Höhe von 1.335,45 DM sich der genannte Zahlbetrag von 2.467,11 DM ergibt. Den dagegen vom Kläger am 07.06.1999 erhobenen Widerspruch, der nicht begründet worden war, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit bindend gewordenem Widerspruchsbescheid vom 21.12.1999 zurück.
In der Folgezeit wies der Kläger mit mehreren eigenen Schreiben sowie Anwaltsschreiben vom 17.08.2001 darauf hin, dass er über einen langen Zeitraum in einer beträchtlichen Höhe freiwillige Beitragszahlungen erbracht habe, ohne dafür in irgendeiner Weise eine Gegenleistung zu erhalten. Die Beklagte habe es versäumt, ihn in irgendeiner Form auf den entsprechenden Mißstand hinzuweisen; vielmehr habe man ihn jahrelang ohne jeglichen Rechtsgrund Beiträge erbringen lassen bzw. von ihm vereinnahmt. Der Kläger begehrte daher die Erstattung der von ihm in seinem Schreiben vom 23.12.2000 mit 61.097,66 DM bezifferten Beiträge.
Die Beklagte sah das Anwaltsschreiben vom 17.08.2001 als Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) an, den sie mit Bescheid vom 21.09.2001 ablehnte. Es verbleibe bei dem Bescheid vom 31.05.1999. Eine falsche Beratung, die möglicherweise eine Erstattung zulassen würde, liege nicht vor. Insoweit verwies die Beklagte auf Ausführungen in einem vorangegangenen Schreiben vom 05.03.2001. Auch eine Erstattung nach § 26 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) sei nicht möglich, da eine Erstattung nur bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen möglich sei. Da die Beitragszahlung antragsgemäß erfolgt sei und ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht vorliege, seien die Beiträge zu Recht gezahlt worden. Eine Erstattung der freiwilligen Beiträge sei somit nicht möglich. Dem Überprüfungsantrag könne daher nicht entsprochen werden.
Zur Begründung des am 22.10.2001 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe auf seine Anfrage im April 1982 keine schriftliche Auskunft über die mögliche Zahlung von Höchstbeiträgen erhalten. Bei Erteilung einer solchen Auskunft hätte er – auch ohne Kenntnis von seinem Arbeitsunfall – auf die eventuelle Anrechnung von Unfallrenten hingewiesen werden müssen. Das Versäumnis, die Anfrage des Klägers entsprechend dem internen Arbeitsauftrag nicht beanwortet zu haben, müsse als grobe Verletzung der Beratungspflicht angesehen werden. Nach Erhalt einer Wartezeitmitteilung vom 14.06.1982 habe er in Gegenwart von Zeugen mit dem Hinweis auf sein Schreiben vom 08.04.1982 telefonisch bei der Versicherungsabteilung der Beklagten nachgefragt, ob und ab wann er die Höchstbeiträge zahlen könne. Bei diesem Gespräch habe er deutlich zu verstehen gegeben, dass er nur dann einen höheren Beitrag zahlen würde, wenn er dadurch einen Rentenvorteil hätte. Vom Sachbearbeiter sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass mit der Zahlung von Höchstbeiträgen sich der Rentenanspruch auf jeden Fall verbessern würde, ohne auf die Auswirkungen beim Zusammentreffen einer Versichertenrente mit einer Unfallrente näher einzugehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung i. W. aus, der Kläger könne mit seinem Anliegen nur dann Erfolg haben, wenn ein sogenannter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben wäre, d. h., wenn der Rentenversicherungsträger seiner Verpflichtung zur Beratung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sei. Anlass zu einer Auskunft oder Beratung sei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum ersuche, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigten, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sei, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde. Nach Auffassung der Widerspruchsstelle sei zum damaligen Zeitpunkt kein Beratungsdefizit der Beklagten erkennbar. Insoweit wurde in dem Widerspruchsbescheid auf die Ausführungen im Bescheid vom 21.09.2001 und im Schreiben vom 05.03.2001 verwiesen.
Mit der unter dem Aktenzeichen des Sozialgerichts Duisburg S 11 RJ 143/02 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Erstattung zuviel entrichteter Beitragszahlungen in Höhe von 32.246,57 EUR weiter verfolgt. In einem Erörterungstermin des Sozialgerichts Duisburg am 29.08.2003 hat der Kläger u. a. zu Protokoll erklärt, er habe den Bezug der Unfallrente der Beklagten gegenüber nicht erwähnt, da er auch niemals einen Hinweis dahingehend erhalten habe, dass sich der Bezug einer Unfallrente auf die Rente der Beklagten habe auswirken können. Das Sozialgericht hat die Ehefrau des Klägers zum Inhalt des 1982 geführten Telefonats zwischen dem Kläger und einem Sachbearbeiter der Beklagten als Zeugin vernommen. Die Ehefrau hat dabei als Zeugin u. a. ausgesagt, nach ihrer Erinnerung seien sonstige Angelegenheiten nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen, konkret sei nur über die Möglichkeit der Erhöhung der Beiträge und die Aussage von Seiten der Beklagten, dass eine solche Erhöhung möglich sei, gesprochen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift im damaligen Verfahren vom 23.04.2004 verwiesen. Mit Urteil vom 23.04.2004 hat das Sozialgericht die damalige Klage abgewiesen und zur Begründung i. W. ausgeführt, dass dem Kläger kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Erstattung der freiwilligen Beiträge zustehe, da die Beklagte keine aus dem Versicherungsverhältnis herzuleitende Pflicht verletzt habe. Da der Beklagten erst 1995 bekannt geworden sei, dass der Kläger eine Unfallrente beziehe, habe für sie auch erst zu diesem Zeitpunkt ein konkreter Anlass dazu bestanden, den Kläger auf die Auswirkungen einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des damaligen Urteils des Sozialgerichts verwiesen.
Im nachfolgenden Berufungsverfahren (damaliges Aktenzeichen des LSG NRW: L 8 RJ 86/04) hat das Landessozialgericht auf die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.03.1998 (Az.: B 4 RA 49/96 R) hingewiesen, nach der ausdrücklich offengelassen worden sei, ob die in § 93 SGB VI geregelte Anrechnung der Verletztenrente auch dann verfassungsgemäß sei, wenn die Beitragsleistung zur Rentenversicherung ganz oder zum Teil auf freiwilligen Beiträgen beruhe. Auf Vorschlag des Landessozialgerichts haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2005 zur Beendigung des damaligen Berufungsverfahrens darauf geeinigt, dass die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 23.12.2000 als einen Antrag auf Neuüberprüfung sowohl hinsichtlich der Frage der Anrechnung der Verletztenrente auf die gewährte Altersrente als auch hinsichtlich der hilfsweise begehrten Erstattung von freiwilligen Beitragsanteilen ansieht und hierüber eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung erlässt.
Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 23.11.2005 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ab. Es verbleibe bei dem Bescheid vom 31.05.1999. Zur Begründung führte sie aus, die Anrechnung der Unfallrente unter Berücksichtigung von § 93 SGB VI sei zu Recht erfolgt. Auch die Erstattung der zuviel gezahlten freiwilligen Beiträge auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei nicht möglich. Den dagegen vom Kläger am 01.12.2005 erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2006 zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, zwar habe das BSG in der Entscheidung vom 31.03.1998 ausdrücklich offen gelassen, ob die Einbeziehung der entrichteten freiwilligen Beiträge in die Ruhensberechnung verfassungsgemäß sei, dass hieraus jedoch nicht abzuleiten sei, dass eine Verfassungswidrigkeit vorliege.
Mit der am 23.02.2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung seines Hauptantrages (keine Anrechnung der Unfallrente) hat er mit der umfangreichen Klageschrift vom 23.02.2006 i. W. geltend gemacht, der innere Legitimationsgrund für eine Anrechnung im Bereich der Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen treffe für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gerade nicht zu. Der freiwillig Versicherte habe sich freiwillig während seines Erwerbslebens dazu entschieden, sein Geld im Rahmen einer freiwilligen Höherversicherung anstatt für eine private Altersversicherung zu verwenden. Damit stehe die freiwillige Versicherung der gesetzlichen Rentenversicherung der freiwilligen privaten Alterssicherung gleich. Da eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf eine solche private Vorsorgeversicherung nicht angerechnet werde, müsse dies auch für die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Andernfalls läge ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) vor, weil Ungleiches gleich behandelt werde, ohne dass dafür ein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich sei. Die Vorschrift des § 93 SGB VI müsse daher verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anrechnung im Falle des Klägers nicht erfolge. Hinsichtlich des Hilfsantrags (Beitragserstattung) hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe ihn im Zusammenhang mit der Beantragung höherer freiwilliger Beiträge nicht hinreichend auf eventuelle Vor- und Nachteile hingewiesen. Sie sei insoweit zu einer umfassenden Beratung über die vorhandenen Vor- und Nachteile sowie eventuelle Risiken, dass die Beitragszahlung nicht zu einer Erhöhung der Rente führen könnte, verpflichtet gewesen. Eine solche Beratung sei nicht erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2006 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 31.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1999 teilweise zurückzunehmen und ihm die Regelaltersrente ungekürzt ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren,
hilfsweise,
unter Abänderung der vorgenannten Bescheide ihm freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2001 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angewendeten Rechtsvorschriften für verfassungsgemäß gehalten und ist weiterhin davon ausgegangen, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht gegeben sei.
Mit Urteil vom 13.06.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung i. W. ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 31.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1999 und auf Auszahlung einer ungekürzten Regelaltersrente bzw. auf Erstattung von freiwilligen Beiträgen. Der Rentenbescheid vom 31.05.1999 entspreche hinsichtlich der Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung auf die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der gesetzlichen Regelung des § 93 SGB VI. Die Beklagte habe die Anrechnungsvorschrift zutreffend angewandt. Dies sei zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung nach § 93 Abs. 1, 2 und 3 SGB VI sei auch mit Artikel 3 und Artikel 14 GG vereinbar, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder – wie vorliegend – teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruhe. § 93 SGB VI stelle eine Schrankenbestimmung im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 GG dar (Hinweis auf Urteil des BSG vom 20.10.2005, Az.: B 4 RA 27/05 R), die das Eigentumsgrundrecht des Klägers nicht verletze, weil sie sich am "Wohl der Allgemeinheit" orientiere, nämlich am Gemeinwohl der generationenübergreifenden Versichertengemeinschaft, das nicht nur Grund für die Sozialpflichtigkeit des Eigentums sei (Artikel 14 GG), sondern auch Grenze für die Beschränkung des Rentenversicherungs-Eigentums. Dies gelte auch für den Fall, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf freiwilligen Beiträgen beruhe. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber in Bezug auf rentenrechtliche Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungskompetenz zukomme. Erforderlich sei allerdings, dass die Schrankenbestimmung gemessen an dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck verhältnismäßig sei. Dies sei auch hinsichtlich der teilweisen Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die zum Teil auf freiwilligen Beiträgen beruhe, der Fall. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mit seinem Beschluss vom 19.07.1984 (SozR 2200, § 1278 Nr. 11) ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschnitten würden. Das BSG habe dies in seinen Urteilen vom 31.03.1998 (SozR 3 – 2600, § 93 Nr. 7) und vom 20.10.2005 (Az.: B 4 RA 27/05 R) bestätigt und ebenfalls entschieden, dass die Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung nach § 93 SGB VI mit Artikel 14 GG jedenfalls dann vereinbar sei, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beruhe. Ausdrücklich offengelassen habe der 4. Senat des BSG dabei, ob dies auch dann gilt, wenn das Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruhe. Auch hier gelte jedoch nach Auffassung des Sozialgerichts der Zweck der Verhinderung einer Doppelversorgung, denn auch der freiwillig Versicherte sei wie der Pflichtversicherte in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingegliedert, das vom Prinzip der solidarischen Sicherung geprägt sei (Hinweis auf Urteil des LSG NRW vom 06.11.1998 – Az.: L 14 RA 21/97 -). Auch der freiwillig Versicherte sei mit seiner Entscheidung, in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbleiben und keine private Altersversorgung aufzubauen, in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingegliedert worden und habe hierdurch auch eine Vielzahl von vorteilhaften Ansprüchen erworben wie z. B. die Anwartschaft auf eine (vom Lebensalter unabhängige) Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und im Falle des Versterbens den Anspruch seiner Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenversorgung (Hinweis auf Urteil des LSG NRW vom 29.05.2001 – Az.: L 18 RJ 34/01 -). Für ihn gelte daher in gleicher Weise das Solidaritätsprinzip, das auch für den pflichtversicherten Rentner gelte. Trotz der bei der freiwilligen Rentenversicherung fehlenden personellen Kongruenz bei der Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung rechtfertige insoweit nach Auffassung des Sozialgerichts die sachliche Kongruenz, die darin bestehe, dass sowohl die gesetzliche Regelaltersrente als auch die Unfallrente, jedenfalls zum Teil, eine Einkommensersatzfunktion erfülle, die teilweise Anrechnung der Verletztenrente auch bei den Versicherten, deren gesetzliche Rentenversicherung zum Teil auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Das BSG habe bereits mit Urteil vom 29.10.1985 (Az.: 5 B RJ 6/84) entschieden, dass derjenige, der der gesetzlichen Rentenversicherung beitrete, nicht erwarten könne, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen auf Dauer unverändert fortbestünden und dass er bei notwendigen Veränderungen besser gestellt werde als andere Versicherte (Pflichtversicherte). Es habe zu Recht darauf verwiesen, dass die gesetzlichen Sozialversicherungen Solidargemeinschaften auf Dauer seien, die sich im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen anpassen mussten, und dass derjenige, der diesen Gemeinschaften beitrete, nicht nur die damit verbundenen Chancen erwerbe, sondern auch die Risiken mit den anderen Versicherten teile. Die Verfassungsgemäßheit der Anrechnungsregelung des § 93 SGB VI bei Regelaltersrente und von Pflichtbeiträgen könne daher bei Renten, die zum Teil auf freiwilligen Beiträgen beruhten, zu keinem anderen Ergebnis führen. So habe das BSG in seinem Urteil vom 03.07.2002 (Az.: B 5 RJ 3/01 R) ausdrücklich betont, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden habe, dass die auf den Arbeitgeberanteilen beruhenden Rentenanwartschaften pflichtversicherter Arbeitnehmer keinen minderen Schutz gegenüber den selbstgetragenen Beiträgen zur Rentenversicherung hätten. Ein solcher minderer Schutz würde sich jedoch ergeben, wenn – wie der Kläger meine – seine Beiträge zur freiwilligen Versicherung der privaten Altersversorgung gleichgestellt würden und dementsprechend seine Rente aus der Unfallversicherung nicht angerechnet werden würde. Wegen der Gleichstellung der freiwillig Versicherten und der Pflichtversicherten hinsichtlich des Sicherungszieles (Verhinderung einer Doppelversorgung) liege auch kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Hier werde nicht – wie der Kläger meine – wesentlich Ungleiches gleich behandelt, sondern wesentlich Gleiches gleich behandelt. Soweit eine Gleichbehandlung mit den Versicherten geltend gemacht werde, die eine private Altersversorgung aufgebaut hätten, die anrechnungsfrei bleibe, sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgeführt habe, dass hier ein sachlicher Differenzierungsgrund – die Verschiedenartigkeit der Versorgungssysteme – bestehe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 03.07.2002, Az.: B 5 RJ 30/01 R).
Weiter hat das Sozialgericht ausgeführt, dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Erstattung freiwilliger Beiträge aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Die Voraussetzungen eines solchen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien nicht erfüllt, da die Beklagte erstmalig im April 1995 davon Kenntnis erlangt habe, dass der Kläger laufend eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezogen habe. Ohne diese Kenntnis sei ein konkreter Anlass für eine Beratung oder einen Hinweis für sie nicht gegeben gewesen. Soweit der Kläger demgegenüber davon ausgehe, die Beklagte hätte ihm im Rahmen der 1982 beantragten Zahlung höherer Beiträge zur freiwilligen Versicherung auf die Nachteile, die mit dieser Zahlung verbunden sein könnten, auch ohne konkrete Nachfrage hinweisen müssen, könne sich das Sozialgericht dieser Auffassung nicht anschließen. Die Frage, ob die Zahlung höherer Beiträge für den Kläger letztlich rentabel sei oder nicht, sei nur im Rahmen einer Renten-Probeberechnung bzw. Vergleichsberechnung zu ermitteln, um die der Kläger nicht gebeten habe. Eine solche Renten-"Optimierungsberechnung" könne jedoch nur eine Beratung darstellen, die auf Antrag vorzunehmen sei (Hinweis auf Urteil des LSG NRW vom 06.11.1998 – Az.: L 14 RA 21/97 -). Auch das 1982 geführte Telefonat könne nicht als ein solcher Antrag auf konkrete Beratung angesehen werden. In diesem Gespräch sei es im Wesentlichen um die Frage gegangen, ab welchem Zeitpunkt die Leistung höherer Beiträge möglich sein könne. Allenfalls am Rande sei auch darüber gesprochen worden, ob die Zahlung höherer Beiträge für den Kläger in jedem Fall von Vorteil sei. Die diesbezügliche Aussage des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin der Beklagten, dass dies der Fall sei, könne ohne Kenntnis vom Bezug der Unfallrente jedenfalls nicht als Falschberatung angesehen werden. Auch insoweit gehe das Sozialgericht davon aus, dass grundsätzlich höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet würden, um eine möglichst hohe Rente später zu erzielen. Insoweit hat das Sozialgericht auch auf die Entscheidungsgründe im früheren Urteil im Verfahren S 11 RJ 143/02 verwiesen. Abschließend hat das Sozialgericht ausgeführt, da bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht erkennbar sei, könne es dahinstehen, ob die zuviel gezahlten Beiträge des Klägers ein "Schaden" im Sinne der Rechtsprechung zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das am 28.06.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger vom 05.07.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Mit der umfangreichen Berufungsbegründung seiner Prozessbevollmächtigten vertritt er weiter die Auffassung, die Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung gemäß § 93 SGB VI sei bezüglich freiwillig geleisteter höherer Beiträge mit Artikel 14 und Artikel 3 GG unvereinbar. § 93 SGB VI sei im Lichte der Artikel 12 und Artikel 3 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Anrechnung im Bezug auf freiwillig geleistete höhere Beiträge ausscheide. Dazu verweisen die Prozessbevollmächtigten auch auf die "sog. neue Formel des Bundesverfassungsgerichts", wonach das Gleichheitsgebots des Artikel 3 Abs. 1 GG dann verletzt sei, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestünden, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Auch der vom LSG NRW im Vorprozess vorgeschlagene Vergleich spreche dafür, dass jedenfalls der 8. Senat des LSG damals verfassungsrechtliche Bedenken gehabt habe. Eine Ungleichbehandlung sei darin zu sehen, dass freiwillig geleistete Beiträge wie Pflichtbeiträge behandelt würden. Ein sachlicher Grund dafür könne nicht unter dem Aspekt der Verhinderung von Doppelversorgung gesehen werden. Zumindest bestehe nach Auffassung des Klägers aber ein Anspruch auf Erstattung freiwillig geleisteter Beiträge zur Rentenversicherung unter dem Aspekt eines sozialrechtichen Herstellungsanspruchs. Das Sozialgericht habe den Umfang der der Beklagten obliegenden Beratungspflichten zu eng gesteckt. Die Beratung erfordere eine umfassende Aufklärung. Aufgrund des Telefonats im Jahre 1982 habe für die Beklagte Veranlassung bestanden, generell auf Vor- und Nachteile höherer freiwilliger Beiträge hinzuweisen. Hinsichtlich des Telefongesprächs regt der Kläger eine nochmalige Vernehmung seiner Ehefrau sowie hilfsweise die Zulassung der Revision an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.06.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2006 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 31.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1999 teilweise zurückzunehmen und ihm Regelaltersrente ungekürzt ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren, hilfsweise, unter Abänderung der vorgenannten Bescheide ihm freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 32.246,57 EUR nebst den gesetzlichen Zinsen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Rentenakten der Beklagten und den der Vorprozessakten S 11 RJ 143/02 SG Duisburg, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat auch nach Auffassung des Senats weder Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente (ohne Anwendung von § 93 SGB VI) noch auf Rückzahlung freiwilliger Beiträge. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
Zunächst ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Berücksichtigung der Rente des Klägers aus der Unfallversicherung auf seine von der Beklagten gewährte Regelaltersrente von der Beklagten zutreffend gemäß § 93 SGB VI erfolgt ist. Auch der Senat vermag insoweit keine Fehler der Rentenberechnung zu erkennen. Der Senat ist auch mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI mit dem Grundgesetz (insbesondere Artikel 3 und Artikel 14) vereinbar ist.
Zwar hat der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 31.03.1998 (s. o.) ausdrücklich offen gelassen, ob die in § 93 SGB VI geregelte Anrechnung der Verletztenrente auch dann verfassungsgemäß sei, wenn die Beitragsleistung zur Rentenversicherung ganz oder zum Teil auf freiwilligen Beiträgen beruhe. Unabhängig davon, dass der 4. Senat des BSG nach der Geschäftsverteilung seit dem 01.01.2008 nicht mehr für die gesetzliche Rentenversicherung zuständig ist, vermag der Senat der genannten Entscheidung des 4. Senats nicht zu entnehmen, dass der 4. Senat des BSG damals insoweit durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 93 SGB VI gehabt hätte. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, auch der 8. Senat des LSG NRW habe bei Abschluss des Vergleichs im Vorprozess entsprechende verfassungsrechtliche Bedenken gehabt, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Vorprozess lediglich die begehrte Beitragserstattung streitig war. Die Frage der Rentenkürzung unter Berücksichtigung der Unfallrente gemäß § 93 SGB VI war als solche damals nicht Streitgegenstand. Da der 8. Senat des LSG NRW im damaligen Verfahren aus prozessualen Gründen über die vom 4. Senat des BSG angesprochene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 93 SGB VI bei Renten, die auch auf freiwilliger Beitragsleistung beruhen, nicht entscheiden konnte, war es durchaus sachdienlich, diese Frage zunächst von der Beklagten im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X überprüfen zu lassen und insoweit den Rechtsweg erst zu eröffnen. Dem Vergleichsvorschlag des 8. Senats des LSG NRW im Vorprozess kann daher nicht entnommen werden, dass der 8. Senat damals verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelung des § 93 SGB VI hatte.
Unabhängig davon hat der erkennende Senat in seinem bereits vom Sozialgericht angeführten Urteil vom 06.11.1998 (Az.: L 14 RA 21/97) die Regelung des § 93 SGB VI in einem ähnlichen Fall für verfassungskonform gehalten. Die damaligen Entscheidungsgründe, die vom Sozialgericht teilweise in die Entscheidungsgründe des in diesem Verfahren angefochtenen Urteils übernommen worden sind, hält der Senat auch weiterhin für zutreffend. Auch dem bereits vom Sozialgericht angeführten Beschluss des 5. Senats des BSG vom 03.07.2002 (Az.: B 5 RJ 30/01 R), mit dem das BSG eine zugelassene Revision aus prozessualen Gründen als unzulässig angesehen hatte, entnimmt der Senat, dass auch das BSG in diesem Beschluss von einer Verfassungsmäßigkeit des § 93 SGB VI ausgegangen ist. Mit diesem Beschluss hatte das BSG u. a. darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die durch die "Arbeitgeberanteile" des Beitragsaufkommens erworbenen Rentenanwartschaften keinen minderen eigentumsrechtlichen Schutz genießen und voll dem Versicherten zugerechnet werden. Würde die Rechtsauffassung des Klägers im damaligen Verfahren, die letztlich auch vom Kläger in diesem Verfahren vertreten wird, zutreffen, hätten die auf den Arbeitgeberanteilen beruhenden Rentenanwartschaften pflichtversicherter Arbeitnehmer einen minderen Schutz und es wäre nunmehr gegenüber dieser Gruppe ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu rechtfertigen. Für den Senat ist in diesem Verfahren auch nicht erkennbar, wie durch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte "sog. neue Formel des Bundesverfassungsgerichts" eine Besserstellung von freiwilligen Versicherten gegenüber Pflichtversicherten, die unter Berücksichtigung der ihnen zuzurechnenden Arbeitgeberanteile ebenfalls den vollen eigentumsrechtlichen Schutz ihrer Rentenanwartschaft beanspruchen können, gerechtfertigt sein sollte. Nach Auffassung des Senats muss der Gesetzgeber in erster Linie eine Gleichbehandlung aller Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleisten. Ein Vergleich mit Personen, die sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung privat abgesichert haben, ist angesichts der unterschiedlichen Versorgungssysteme nur bedingt möglich und führt jedenfalls nicht zu einer Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 GG bzw. einem Verstoß gegen Artikel 14 GG. Die Regelaltersrente des Klägers ist daher nach Auffassung des Senats zu Recht unter Berücksichtigung seiner Rente aus der Unfallversicherung gemäß § 93 SGB VI gekürzt worden. Der Senat hält diese Frage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 93 SGB VI, die wie vom Sozialgericht dargelegt auch nach der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 31.03.1998 datiert, für geklärt, so dass insoweit im Gegensatz zu dem o. g. Urteil des Senats aus dem Jahre 1998 jetzt keine Veranlassung mehr zur Zulassung der Revision besteht.
Auch hinsichtlich des Hilfsantrags, mit dem die Erstattung freiwilliger Beiträge in Höhe von 32.246,57 EUR begehrt wird, teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass die Voraussetzungen für einen entsprechenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht vorliegen. Unstreitig hatte die Beklagte bei dem Telefongespräch im Jahre 1982 und aus der vorangegangenen schriftlichen Anfrage des Klägers keine Kenntnis davon, dass der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezog. Dies hat der Kläger gegenüber dem Sozialgericht eindeutig eingeräumt. Dann bestand aber für die Beklagte auch keine Veranlassung, den Kläger über alle Eventualitäten der Rentenberechnung aufzuklären. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger in dem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin der Beklagten beiläufig auch die Frage angesprochen hat, ob Höchstbeiträge für ihn günstig sind, d. h. zu einer höheren Rente führen. Da höhere Rentenversicherungsbeiträge in aller Regel auch zu einer höheren Rente führen, ist es nicht zu beanstanden, dass seitens der Beklagten diese Frage bejaht worden ist. Es bestanden für die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte, dass ausgerechnet im Falle des Klägers ausnahmsweise Regelungen – wie hier § 93 SGB VI – betroffen sein könnten, nach denen höhere freiwillige Beiträge nicht zu einer höheren Rente führen. Es würde nach Auffassung des Senats eine Überspannung der Anforderungen an die Beratungspflicht der Versicherungsträger bedeuten, in einem solchen Fall eine umfassende Beratung über alle rentenrechtlich denkbaren Fallkonstellationen zu erwarten. Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger damals bereits über viele Jahre freiwillige Beiträge entrichtet hatte und es ihm nach seinem Schreiben letztlich darum ging, möglichst rückwirkend auch noch Höchstbeiträge entrichten zu können. Bei dieser Sachlage konnte der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin der Beklagten aus der dann wohl nur beiläufigen Frage des Klägers, ob höhere Beiträge auch zu einer höheren Rente führten, nicht entnehmen, dass hier eine umfassende Beratung über alle Eventualitäten des Rentenrechts erforderlich sein sollte. Weiter ist zu bedenken, dass die verstärkte Anrechnung der Unfallrenten durch § 93 SGB VI erst durch das Rentenreformgesetz im Jahre 1992 eingeführt worden ist. Nach den im Jahre 1982 noch geltenden gesetzlichen Regelungen war die Anrechnung von Renten aus der Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wesentlich geringer. Eine Änderung der Anrechnungsvorschriften war damals auch noch nicht absehbar. Angesichts der im Jahre 1982 nur geringen Anrechnung von Unfallrenten bestand daher für den Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin in dem Telefongespräch mit dem Kläger noch weniger Anlass zu einer entsprechenden Beratung des Klägers, da damals noch davon ausgegangen werden konnte, dass höhere Beiträge auch in solchen Fällen zu einer höheren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen würden. Da somit auch nach Auffassung des Senats keine Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte vorliegt, kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Erstattung der freiwilligen Beiträge im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen.
Die Berufung des Klägers konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 07.01.2010
Zuletzt verändert am: 07.01.2010