Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der Kläger wurde am 00.10.1967 in T/Kasachstan geboren und reiste am 08.04.1994 aus N/Nordossetien kommend mit seiner russischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in Deutschland ein. Die Einreise erfolgte mit einem deutschen Reisepass als deutscher Staatsangehöriger.
Der Vater des Klägers reiste im Februar 1993 mit einem Aufnahmebescheid ein und wurde als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz, BVFG) anerkannt. Dieser wurde in dem von deutschen Einwanderern gegründeten Dorf S in der Ukraine als Sohn deutscher Volkszugehöriger geboren, wich mit den deutschen Truppen 1944 in das von Deutschland besetzte Polen zurück und wurde dort eingebürgert. 1945 erfolgte die Repatriierung durch russische Truppen nach Kasachstan, wo der Vater des Klägers bis 1956 unter Kommandanturbewachung stand.
Von 1975 bis 1985 besuchte der Kläger die Schule. Nach seiner Berufsausbildung und Tätigkeit als Verkäufer in der Zeit vom 13.12.1985 bis 25.03.1987 und der Ableistung des Wehrdienstes vom 21.05.1987 bis 26.08.1988 übte er ab dem 23.11.1988 verschiedene Tätigkeiten aus.
Am 20.11.1990 – eingegangen beim Bundesverwaltungsamt am 22.05.1991 – beantragte der Kläger die Aufnahme als Aussiedler. Mit Bescheid vom 13.07.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Auch der am 03.05.2001 gestellte Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG bzw. als Heimatvertriebener wurde mit Bescheid der beigeladenen Stadt L vom 10.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L vom 04.01.2002 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren beim Verwaltungsgericht (VG) Köln – 10 K 700/02 – nahm der Kläger die Klage am 25.02.2003 zurück, nachdem das Gericht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht bezogen auf die Ausstellung der Bescheinigung als Vertriebener abgelehnt hatte. In einem weiteren Verfahren beim VG Köln – 10 K 856/01 – wurde der gegen die Beigeladene gerichtete Antrag auf Gleichstellung eines ausländischen Diploms durch Urteil vom 14.04.2004 als unbegründet zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wies die Kammer – obwohl nicht entscheidungsrelevant – darauf hin, dass der Kläger gemäß § 100 Abs. 1 BVFG, § 7 i. V. m. § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BVFG alte Fassung (a. F.) die Eigenschaft als Vertriebener erworben habe.
Mit dem im Juli 2004 gestellten Antrag auf Kontenklärung legte der Kläger sein Mittelschul-Zeugnis, sein Arbeitsbuch und sein Diplom vor und gab an, das VG Köln habe in dem vorgenannten Urteil die Eigenschaft als "Vertriebener-Umsiedler" anerkannt. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 24.02.2005 mit, der Kläger erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 6 BVFG. Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) im parallel dazu laufenden Verfahren der Ehefrau um Überprüfung und Korrektur der Rechtsauffassung der Beigeladenen gebeten hatte, nahm die Beigeladene mit Schreiben vom 10.08.2005 ihr Schreiben vom 24.02.2005 "zurück" und führte aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen zur Anerkennung als Umsiedler. Der Kläger sei nach dem Inkraftreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes in das Bundesgebiet eingereist.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2005 u. a. die Anerkennung der rentenrechtlichen Zeiten in Russland bzw. vom 02.04.1994 bis 31.12.1999 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit ab, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 1 FRG nicht vorlägen. Mit dem hiergegen am 12.12.2005 erhobenen Widerspruch berief sich der Kläger darauf, dass die Begründung zur Ablehnung der persönlichen Voraussetzungen des § 1 FRG allein die Meinung der BfA darstelle, die im Widerspruch zu obergerichtlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bayerischen VGH sowie des VG Köln im Vorprozess stehe. Auch die Kommentarliteratur stütze nicht die Auffassung der BfA. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die im Herkunfsland zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten könnten nicht in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden, da der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 1 FRG erfülle.
Der Kläger hat hiergegen am 11.04.2006 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben und seine Auffassung bekräftigt, wonach er im Hinblick auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Personenkreis des § 1 FRG gehöre. Mit der vorliegenden Klage gehe es ihm ausschließlich um die Anerkennung der rentenrechtlichen Zeiten in seinem Herkunftsland. Auszugehen sei von dem Vertreibungstatbestand seines Vaters KC, bei dem die Umsiedlungsaktion im September 1943 begonnen habe und erst mit der Begründung des neuen Wohnsitzes am zugewiesenen Ort in L im April 1994 beendet worden sei. Überdies sei die Aufnahme bereits im Jahre 1990 und damit unter der Geltung des alten Rechts beantragt worden. Die ablehnende Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes sei zu Unrecht in Anwendung neuen Rechts erfolgt.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 zu verurteilen, die Zeiten vom 13.12.1985 bis zum 25.03.1987, vom 21.05.1987 bis zum 26.08.1988, vom 23.11.1988 bis 03.04.1989, vom 19.04.1989 bis zum 01.12.1992 und vom 02.12.1992 bis zum 01.04.1994 als rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, dass der Kläger bislang den Nachweis der Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlereigenschaft nicht erbracht habe. Die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Vertriebeneneigenschaft sei nach § 15 Abs. 5 BVFG a. F. für alle übrigen Stellen – hier Rentenversicherungsträger – verbindlich. Eine weitergehende Prüfung, ob die geänderte Rechtsauffassung der Beigeladenen zur Anerkennung als Vertriebener rechtlich möglich und in zutreffender Weise erfolgt sei, obliege ihr nicht. Im Übrigen könnten selbst bei Vorlage einer positiven Entscheidung die in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten nicht angerechnet werden. Nach dem FRG könnten diese nur bis zum Vertreibungstatbestand (hier der Umsiedlung) angerechnet werden. Dieser habe aber nicht den Kläger, sondern seinen Vater während des Zweiten Weltkrieges, also vor der Geburt des Klägers, betroffen.
Durch Urteil vom 14.11.2006 hat das SG die allein streitgegenständliche Klage auf Anerkennung der rentenrechtlichen Zeiten im Herkunftsland – die weiteren Zeiten nach Übersiedlung sind laut Trennungsbeschluss des SG vom 13.09.2006 Gegenstand des Verfahrens S 25 R 131/06 – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger weder als Vertriebener noch als Spätaussiedler anerkannt noch als solcher anzusehen sei. Der Kläger sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik eingereist, so dass er nicht die Voraussetzungen des § 4 BVFG zur Anerkennung als Spätaussiedler erfülle. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 BVFG zur Anerkennung als Vertriebener seien beim Kläger nicht gegeben. Da der Kläger erst im Jahre 1967 geboren worden sei, seien die Absätze 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 oder 3 BVFG auf den Kläger nicht anzuwenden. Auch die Nr. 3 des § 1 Abs. 2 BVFG greife nicht, da der Kläger erst im Jahre 1994 – jedoch nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens – eingereist sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 7 BVFG berufen, wonach Kinder, die nach der Vertreibung geboren worden sind, die Eigenschaft als Vertriebener des Elternteils erwerben. Diese Regelung sei durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.1993 aufgehoben worden, so dass das Gesetz auf Personen, die nach dem Datum in die Bundesrepublik eingereist sind, nicht anwendbar sei. Letztlich sei auch nicht § 7 BVFG über die Vorschrift des § 100 Abs. 1 BVFG anwendbar, da der Kläger nicht die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 BVFG erfülle.
Gegen das ihm am 16.11.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.11.2006 eingelegte Berufung, mit dem er sein Begehren bekräftigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.11.2006 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 zu verurteilen,
die Zeiten vom 13.12.1985 bis zum 25.03.1987, vom 21.05.1987 bis zum 26.08.1988, vom 23.11.1988 bis zum 03.04.1989, vom 19.04.1989 bis zum 01.12.1992 und vom 02.12.1992 bis zum 01.04.1994 als rentenrechtliche Zeiten vorzumerken.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die beigeladene Stadt L stellt keinen Antrag, vertritt aber die Auffassung, dass die Entscheidung der Beklagten zu § 1 FRG nicht zu beanstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Beklagten, der Beigeladenen und des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Versicherungszeiten, die er in seinem Herkunftsland in der Zeit von 1985 bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im April 1994 zurückgelegt hat, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Feststellung nicht vorliegen.
Nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten durch Bescheid fest, wobei über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden wird. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Feststellung der vom Kläger geltend gemachten Versicherungszeiten abgelehnt.
Da der Kläger während des hier allein streitigen Zeitraums keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger im Sinne von §§ 54 , 55 SGB VI zurückgelegt hat, kommt vorliegend – wovon auch die Beteiligten ausgehen – nur eine Anerkennung dieser Zeiten in Betracht, wenn diese nach §§ 14, 15, 16 FRG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu berücksichtigen wären. Davon ausgehend hat die Beklagte zu Recht die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG abgelehnt, denn der Kläger weist keine Versicherungszeiten auf, die nach dem FRG in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen wären.
Voraussetzung für die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG ist, dass der Betroffene zu dem vom FRG begünstigten Personenkreis gehört. Nach § 1 Buchstabe a FRG findet das Gesetz Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sowie auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG n. F., die als solche in der Bundesrepublik anerkannt sind.
Der Kläger ist weder als Spätaussiedler noch als Vertriebener anerkannt. Die Anerkennung als Spätaussiedler wurde mit Bescheid vom 10.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2002 bindend abgelehnt. Die Vorstellung des Klägers, diese seiner Meinung nach rechtswidrigen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes müssten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens korrigiert werden, findet im Gesetz keine Stütze, denn der Kläger hätte vielmehr das hierfür vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren gegen das Bundesverwaltungsamt beschreiten müssen. Da er dies nicht getan hat, sind die Bescheide bindend geworden und damit auch vom Senat zu beachten. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG n. F. erfüllte der Kläger nicht, da er sein Herkunftsland in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hatte. Der Kläger ist unbeachtet der Ablehnung einer Aufnahme als Spätaussiedler durch Bescheid vom 13.07.1993 im April 1994 in die Bundesrepublik eingereist. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 4 BVFG stützen, denn insoweit weist er keine vor dem 01.07.1990 ausgestellte Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes vor. Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ist nach der hier maßgeblichen Rechtslage seit 01. Januar 1993 ebenfalls ohne Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 5 C 1/03 -, BVerwGE 122, 313 ff).
Der Kläger verfügt auch nicht über einen den Vertriebenenstatus feststellenden Vertriebenenausweis im Sinne des § 15 BVFG in der bis einschließlich 31.12.1992 geltenden Fassung, denn dieser wurde ebenfalls bindend aufgrund der Antragstellung nach dem 01.01.1993 (Antrag vom 19.01.2002) durch Bescheid der Beigeladenen vom 10.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2002 abgelehnt.
Da mithin weder das frühere Verfahrensrecht mit Ausstellung eines Vertriebenenausweises nach § 15 BVFG a. F. noch die fortschreibenden Übergangsvorschriften des § 100 Abs. 2 Satz 2 BVFG (Antragstellung vor dem 01.01.1993 bzw. bis zum 31.12.1993) einschlägig sind, ist für die Anerkennung des Vertriebenenstatus des Klägers ausschließlich § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. einschlägig. Danach hat die für eine Vergünstigung zuständige Behörde im Rahmen des bei ihr anhängigen Verfahrens – vorliegend die Beklagte im Rahmen des Verfahrens nach § 149 SGB VI – durch Rückfrage bei der Vertriebenenbehörde zu klären, ob der die Vergünstigung begehrende Vertriebener ist. Entsprechend dieser Vorschrift ist die Beklagte auch vorgegangen und hat die Stellungnahme der Beigeladenen vom 10.08.2005, mit dem die Voraussetzungen zur Anerkennung als Umsiedler abgelehnt wurden, ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Dabei kann der Kläger auch keine Rechte aus dem zunächst anders lautenden Schreiben der Beigeladenen an die Beklagte vom 24.02.2005 herleiten, denn es handelt sich hierbei um eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung ausschließlich der Leistungsbehörde gegenüber. Sie stellt mangels unmittelbarer Rechtswirkung im Verhältnis zum Bürger keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) dar. Die Entscheidung über die Anerkennung als Vertriebener ist nach neuem Recht ein unselbständiger Teil des Verfahrens bei der Leistungsbehörde, ein feststellender Statusbescheid gegenüber dem Betroffenen ergeht nicht mehr (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 – B 5 RJ 54/04 R -). Da die Gesetzesanwendung durch die Beigeladene ansonsten jeglicher gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre, ist das Gericht im Hinblick auf den nach Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierten effektiven Rechtschutz in diesem Fall aber gehalten, diese Entscheidung zu überprüfen (BSG, Urteil vom 21.03.2006, a.a.O.). Davon ausgehend hat die Beigeladene zu Recht die Voraussetzungen zur Anerkennung als Vertriebener abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG, die es sich nach eigener Prüfung zu eigen macht. Der Kläger kann sich auch insbesondere nicht auf die Anwendung des § 7 BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung berufen, da diese Vorschrift – wie die vom Kläger zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch hervorgehoben hat – auf Personen wie den Kläger, die erst nach dem 31.12.1992 übergesiedelt sind, keine Anwendung findet. Insoweit überzeugen auch die – nicht entscheidungsrelevanten – Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln in dessen Urteil vom 14.04.2004 – 10 U 856/01 – nicht und vermögen insbesondere nicht den Status als Vertriebener zu begründen. Streitgegenstand des dortigen Verfahrens war ausschließlich die Gleichstellung eines ausländischen Diploms.
Unabhängig davon hat der Kläger selbst bei unterstellter Vertriebeneneigenschaft keinen Anspruch auf Feststellung der genannten Versicherungszeiten. Ob und ggf. welche Versicherungszeiten festzustellen sind, richtet sich nach den §§ 15, 16 FRG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht-deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 – B 5 RJ 21/05 R – m.w.N.) sind Zeiten nach dem FRG nicht festzustellen, wenn die in Rede stehenden Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet nach dem jeweils maßgeblichen Vertreibungsvorgang zurückgelegt wurden. War die Vertreibung bereits abgeschlossen, können die nachfolgenden Zeiten nach den Vorschriften des FRG nicht mehr den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt werden. Vorliegend ist die Umsiedlung der maßgebliche Vertreibungsvorgang, auch wenn sie lange vor der Geburt des Klägers stattfand, denn sie hat dessen Vertriebenenstatus begründet. Damit wurde in der Person des Klägers selbst kein zusätzlicher Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a. F. geschaffen, sondern ein bereits in der Vorgeneration entstandener Status weitergegeben (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 a.a.O., m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers hat der bei seinem Vater bestehende Vertreibungsvorgang nicht bis zu dessen Wohnsitznahme in Köln angehalten, sondern beschränkte sich auf die Umsiedlung des Vaters aus der Ukraine in das von Deutschland besetzte Polen. Die nachfolgende Rückführung in das Gebiet der ehemaligen UdSSR ist demgegenüber – wie das BSG zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.) – ebensowenig wie die Einreise und Wohnsitzverlegung des Vaters und des Klägers mit seiner Familie nach Deutschland der für die Erlangung des Vertriebenenstatus maßgeblichen Umsiedlungstatbestand.
Die in § 1 BVFG aufgeführten Vertreibungstatbestände knüpfen zeitlich an die Ereignisse des zweiten Weltkrieges an, die mit der Aufgabe des Wohnsitzes des Vaters im ursprünglichen Herkunftsland verwirklicht waren. Die letztendliche Wohnsitznahme in Deutschland erlaubte lediglich die Anmeldung und Geltendmachung der auf Grund des früheren Vertreibungsschicksals bereits entstandenen Rechte durch den Vater des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.). Gründet danach der Kläger seinen – unterstellten – Status auf einen Tatbestand, der lange vor seiner Geburt vollendet war, kann er die in seiner früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften allein mit Rücksicht auf die – unterstellte – Vertriebeneneigenschaft nicht mehr realisieren. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechtes, deren Begünstigung auf die Fälle beschränkt sein muss, in denen der dargestellte Verlust von ausländischen Rentenanwartschaften durch einen Vertreibungstatbestand verursacht wird – anderenfalls wäre die unterschiedliche Behandlung von Rentenversicherungszeiten im vertragslosen Ausland je nach dem, ob sie von vertriebenen oder nichtvertriebenen Versicherten zurückgelegt wurden, sachlich kaum zu rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O., m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Zur Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG besteht keine Veranlassung.
Erstellt am: 11.09.2009
Zuletzt verändert am: 11.09.2009